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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
375
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Offene Handelsgesellschaft. ZA 119 u. 12V. 37S

zogen werden kann (siehe Anm. 5 zu § 117), oder die Vertretungsbefugniß (Anm. 6zu Z 127). Ferner kann nicht vereinbart werden, daß durch Beschluß, also auch durchMajoritätsbeschluß ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann(R.O.H. 21 S. 84; R.G. 33 S. 121). Hier läge überall ein unzulässiger Ausschluß desRechtswegs vor. Dagegen könnte wohl vereinbart werden, daß die Majorität alljährlichüber die Gewinnvertheilung entscheidet, aber wiederum nur dahin, daß die MajoritätGrundsätze aufstellt, welche alle gleichmäßig treffen. Daß Aenderungen des Gesellschasts-vertrages absolut nicht per maiors, beschlossen werden können, wie Cosack S. 570 undMakower S. 216 annehmen, kann nicht für zutreffend erachtet werden. Warum sollteder Gesellschastsvertrag nicht bestimmen können, daß Aenderungen desselben durch Majoritäts-beschluß beschlossen werden können?

Zusatz I. Ueber die Form der zu fassenden Beschlüsse ist nichts gesagt. Es herrscht daher Am», sdöllige Formfreiheit.

Zusatz 2. Ucbcrgangsfragc. Hierüber siehe Anm. 9 zu Z 109. Anm. s.

§ RÄV.

Am Schlüsse jedes Geschäftsjahrs wird auf Grund der Bilanz der Ge-winn oder der Verlust des Jahres ermittelt und für jeden Gesellschafter seinAntheil daran berechnet.

Der einem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Aapitalantheiledes Gesellschafters zugeschrieben; der auf einen Gesellschafter entfallende Verlustsowie das während des Geschäftsjahrs auf den Aapitalantheil entnommeneGeld wird davon abgeschrieben.

Vorbemerkung Die KH 12V122 regeln die Betheiligung der Gesellschafter am Gewinn Anm. r.und Verlust der Gesellschaft für den Fall, daß der Gesellschastsvertrag sie nicht regelt. Die Vor-schriften beruhen auf der dem Begriff der Societät entsprechenden Anschauung, daß jeder Gesell-schafter zwar an den Geschäftserträgnissen theilnimmt, aber erst am Ende der Gesellschaft fest-gestellt werden kann, ob die Gesellschaft einen Gewinn oder Verlust ergeben hat und wie dereinzelne Gesellschafter daran betheiligt ist. Wenn dennoch die alljährliche Abrechnung vor-geschrieben ist, so ist damit zunächst nur eine rechnungsmäßige Vertheilung gemeint. Diese An-schauung ist aber nicht durchgeführt, vielmehr ist im Z 122 gestattet, daß jeder Gesellschafter 4°/«seines Kapitalantheils alljährlich entnehmen kann, gleichviel, ob ein Gewinn entstanden ist odernicht, und ferner, soweit es nicht der Gesellschaft zum offenbaren Schaden gereicht, auch seinendarüber hinausgehenden Gewinnantheil.

Das System, nach welchem Gewinn und Verlust berechnet werden, istfolgendes: Am Schlüsse des ersten Geschäftsjahres wird berechnet, ob die Gesellschaft Gewinnoder Verlust im verflossenen Geschäftsjahre ergeben hat. Hat sie Gewinn ergeben, so werdenzunächst jedem Gesellschafter, soweit der erzielte Gewinn reicht, bis zu 4°/, seines Aktivsaldos gut-geschrieben. Der überschießende Gewinn wird rechnungsmäßig nach Köpfen vertheilt und dem Kapital -konto eines jeden Gesellschafters gutgeschrieben. Entsteht Verlust, so wird auch dieser nach Köpfenvertheilt. Das Kapitalkonto, wie es sich am Schlüsse des nächsten Jahres hiernach und je nachdem Betrage der etwa erfolgten Herausnahme und nach etwa weiter erfolgten Einlagen gestaltet,nnrd der Gewinnvertheilung im nächsten Jahre zu Grunde gelegt. Hiervon wird die Vor«weggutjchrift von 4 Proz. berechnet zc. Diese Prozedur erneuert sich am Schlüsse jedes folgendenGeschäftsjahres.

Der vorliegende Paragraph giebt zunächst eine allgemeine Bestimmung über die Bcrcch- Anm. a.nung des Geschäftscrgebniffes und seine Vertheilung auf die einzelnen Gesellschafter, aber auchnur über die »Berechnung. Ueber die Auszahlung des Gewinnes bestimmt Z 122, über dieEinzahlung des Verlustes siehe Anm. 15 zu Z 122.

1. (Abs. 1.) Die Berechnung des Gcschäftscrgebnisses für die Gesellschaft erfolgt auf