Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
376
Einzelbild herunterladen
 

376 Offene Handelsgesellschaft. Z 120.

Grund der Bilanz, und zwar für jedes Jahr besonders, ohne daß, wie bei der Aktien-gesellschaft, stets auf den ursprünglichen Vermögensstand zurückgegangen wird. Es wirbvielmehr das als Gewinn betrachtet, was sich in dem betreffenden Geschäftsjahr durchGegenüberstellung der Ab- und Zugänge des betreffenden Jahres als Gewinn oder Verlustergiebt. Es kann daher, wenn auch die Einlagen der Gesellschafter in einem früherenJahre vermindert worden sind, ein Gewinn vorhanden sein und zur Vertheilung kommen,ehe das Stammkapital zu seiner ursprünglichen Höhe wieder herangewachsen ist. DieBilanz stützt sich aber auf die Inventuren und Bilanzen der früheren Jahre infofern, als,wenn dieselben anerkannt sind, dieses Anerkenntniß Vertragsnatur hat, was zur Folgehat, daß auf die Unwahrheit einer so anerkannten Bilanz später nicht zurückgekommenwerden kann (Bolze 12 Nr. S03), es sei denn, daß das Anerkenntniß wegen Irrthums,Betrugs zc. angefochten werden kann. Derartige Abmachungen werden besonders zumGegenstand haben Abschreibungen unter dem wahren Werth. Solche Abmachungen sind,wie gesagt, giltig und die solchergestalt anzusetzenden Werthe können der Bilanz zu Grundegelegt werden. Auch wird durch eine solche Bilanz der öffentlich-rechtlichen Pflicht zurBilanzaufstellung genügt, wie gegen Makower S. 217 anzunehmen ist. Die Vorschriftendes Gesetzes über die Werthsansätze der Bilanz sind öffentlich-rechtlicher Natur nur inso-fern, als kein höherer Werth als der wahre Werth angesetzt werden darf. Aber dieAnsehung geringerer Werthe ist üblich und zulässig und ein Zeichen von Solidität (vergl.Anm. 2 zu Z 40). Bei der Auseinandersetzung sind solche Abreden allerdings nichtunbedingt maßgebend (vergl. hierüber im Exkurse zu Z 141).

Anm. z. 2. (Abs. 2.) Die Betheiligung der Gesellschafter am Gcschiiftsergcbniß der Gesellschaft erfolgtdurch Zuschreibung des Gewinnes und Belastung mit dem Verluste. Der zugeschriebeneGewinn erhöht den Aktivsaldo der Gesellschafter oder bildet, wenn der Gesellschafter einensolchen nicht hatte, den ersten Bestand desselben, oder dient endlich zur Ausgleichung oderVerminderung eines vorhandenen Passivsaldos. (Ueber die rechtliche Bedeutung des Aktiv-und des Passivsaldos siehe unten Anm. 7.)

Anm. 4. 3. Für jede» Gesellschafter erfolgt die Gewinn- oder Verlustberechnung. Auch der Inhabereines Passivsaldos nimmt am Gewinne Theil.

Anm. s. 4. Erwähnt wird noch besonders vom Gesetz, daß die Entnahmen auf denKapitalantheil, welche im Laufe des Jahres vorschußweise von demGesellschafter gemacht sind, am Schlüsse des Jahres von seinemKapitalantheil abgeschrieben werden. Das ist selbstverständlich. DerartigeEntnahmen sind überaus häufig, sie sind in den Gesellschaftsverträgen meist derart nor-mirt, daß jeder Gesellschafter sich monatlich eine bestimmte Summe zum Lebensunterhaltin Anrechnung auf seinen Gewinntheil entnehmen kann (vergl. hierüber Anm. 14 zu Z 122).Was aber nicht auf den Gewinnantheil entnommen wird, sondern un-befugter Weise oder entliehen ist, ist eine wirkliche Schuld, und wird korrekterWeise nicht vom Kapitalantheile abgeschrieben, sondern auf ein besonderes Konto debitirt(siehe hierüber Anm. 4 zu Z 111).

Anm. o. b. Von uns mag noch hinzugefügt werden, daß Leistungen, die der Ge-sellschafter imLaufe des Jahres auf seinen Kapitalantheil gemacht hat,dem Kapitalkonto zuzuschreiben sind (Denkschrift S. 87).

Anm. ?. Znsatz 1. Das juristische Wesen der Kapitalkonte», des Aktiv- und des Passivsaldos. Wirhatten bei der Erläuterung des alten H.G.B, (siehe unsere 5. Auflage Z 5 zu Art. 106) gegen-über anderen abweichenden Anschauungen ausführlich auseinandergesetzt, daß der Aktivsaldo undder Passivsaldo der Gesellschafter fiktive Ziffern sind, keinen Anspruch der Gesellschaft und keineSchuld der Gesellschaft bedeuten, wir hatten ferner bei der Erläuterung des alten H.G.B. (§ 6zu Art. 91) dargelegt, daß dem einzelnen Gesellschafter kein Miteigenthum am Gesellschafts-vermögen zusteht, und daß insbesondere der Aktivsaldo nicht etwa eine Ziffer ist, welche andeutet,wie hoch sein Miteigenthumsantheil am Vermögen der Gesellschaft ist, daß vielmehr das Ver-mögen der Gesellschaft im Gesammteigenthum aller Gesellschafter, auch der Inhaber der Passiv-salden steht.