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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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377
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Offene Handelsgesellschaft. Z 120 u. 121. 377

Jene Darlegungen drangen durch: das Urtheil des R.G. vom 1. Juni 1835 in J.W.S. 451 sagt, daß denselben nur beizutreten sei, und ebenso haben Förtsch (Anm. 3 zu Art. 13k)und Hahn (Z 4 Note 3 zu Art. 136) dieselben gebilligt und nunmehr sagt die Denkschrift S. 37,im neuen H.G.B, sei der AusdruckAntheil am Gesellschaftsvermögen" vermieden und stattdessen die BezeichnungKapitalantheil" gewählt, weil der erstere Ausdruckzu dem Miß-verständnisse geführt habe, als ob die zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstände nachdem Verhältnisse der Kapitalkonten im Miteigenthum der Gesellschafter ständen; das sei abernicht richtig; am wenigsten dann, wenn das Konto eines Gesellschafters mit einem Passivsaldoabschließe" (vergl. auch Cosack S. 553).

Der Erfolg unserer Darlegung ist also der, daß ihr Wissenschaft und Rechtsprechung bei-traten und daß unsere Auffassung schließlich dem neuen H.G.B, zu Grunde gelegt wurde.

Es erübrigt sich hiernach, jene ausführlichen Darlegungen zu wiederholen, es genügt, aufsie zu verweisen.

Der Kern unserer Auffassung geht dahin: Der Aktivsaldo und der Passivsaldosind während der Dauer der Gesellschaft nur fiktive Ziffern. Sie haben keine juristische Be-deutung. Der Aktivsaldo bezeichnet nicht einen Anspruch an die Gesellschaft, auch keinen bedingtenoder betagten Anspruch. Er bedeutet auch keine Ziffer, welche für die Größe eines Miteigenthums-rechts des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen maßgebend wäre; denn ein solches Mit-eigenthum besteht nicht, sondern nur ein Eigenthum aller Gesellschafter zur gesammten Hand(vergl. hierüber Anm. 12 im Exkurse zu Z 122). Der Passivsaldo ist keine Schuld an die Ge-sellschaft, auch keine bedingte oder betagte.

Der Aktivsaldo dient nur als Ziffer für die Berechnung der Zinsen nach Z 121.

Rechtliche Bedeutung können die Ziffern der Kapitalkonten im Augenblicke der Auseinander-setzung erlangen. Alsdann kann der Passivsaldo diejenige Summe bezeichnen, in deren Höheder Socius diejenigen Gesellschafter, die mehr als den vertragsmäßigen Verlust erlitten haben,zu entschädigen hat, der Aktivsaldo kann alsdann diejenige Summe (bezeichnen, die der Sociusaus der Gesellschaftskaffe fordern kann, eventuell von den Socien, die zu wenig Verlust erlittenhaben, ersetzt verlangen kann. Aber nothwendig ist es nicht, daß die Kapitalkonten auch nurdiese Bedeutung haben. Denn bei der Auseinandersetzung sind für die Aufstellung der Bilanznicht dieselben Gesichtspunkte maßgebend, wie während der Dauer der Gesellschaft. Währendder Dauer der Gesellschaft werden insbesondere häufig Abschreibungen gemacht, um die Gewinn-zisfern zu verkleinern, bei der Auseinandersetzung muß dagegen der wahre Werth zum Vorscheinkommen (vergl. hierüber im Exkurse zu Z 141). Immerhin gewähren die Kapitalkonten einen un-gefähren Ueberschlag über das vermögensrechtliche Verhältniß des Gesellschafters zur Gesellschaft.Sie zeigen, was die Gesellschafter der Gesellschaft oder die Gesellschaft ihnen schuldig wären,wenn jetzt die Auseinandersetzung erfolgte und zwar auf Grundlage der bisherigen Buchungenohne Rücksicht auf die Frage, ob nicht im Laufe der Zeit zu hoch oder zu niedrig abgeschriebenist. Aber zu wiederholen ist, daß die eigentliche Bedeutung der Kapitalkonten streng genommenkeine juristische ist: Sie stellen keinen juristischen Begriff dar, sondern nur die Grundziffer fürdie Berechnung der Gesellschafterzinsen und geben einen ungefähren Anhalt für den Stand desvermögensrechtlichen Verhältnisses des Gesellschafters zur Gesellschaft.

Zusah 2. Ucbcrgangsfrage. Hierüber Anm. 3 zu Z 133. Abweichende Bestimmungenbestehender Gesellschaftsverträge behalten zunächst ihre Giltigkeit.

H ,SI.

Von dem Iahresgewinne gebührt jedem Gesellschafter zunächst ein An-theil in Höhe von vier vom Hundert seines ^Kapitalanteils. Reicht der Iahres-gewinn hierzu nicht aus, so bestimmen sich die Antheile nach einem entsprechendniedrigeren Satze.

Bei der Berechnung des nach Abs. s einem Gesellschafter zukommendenGewinuantheils werden Leistungen, die der Gesellschafter im Laufe des Ge<