Z78 Offene Handelsgesellschaft. Z 121.
schäftsjahrs als Einlage gemacht hat, nach dem Verhältnisse der seit derLeistung abgelaufenen Zeit berücksichtigt. Hat der Gesellschafter im Laufe desGeschäftsjahrs Geld auf seinen Aapitalantheil entnommen, so werden die ent-nommenen Beträge nach dem Verhältnisse der bis zur Entnahme abgelaufenenZeit berücksichtigt.
Derjenige Theil des Zahresgewinns, welcher die nach den Abs. s, 2 zuberechnenden Gewinnantheile übersteigt, sowie der Verlust eines Geschäftsjahrswird unter die Gesellschafter nach Aöpfen vertheilt.
Der vorliegende Paragraph bestimmt im Einzelnen, wie der Gewinn und der Verlust zuvertheilen ist, jedoch ist auch hier nur von der Berechnung die Rede. Ueber die Auszahlungbestimmt § 122.
Mnm. i. 1- Die Vertheilung des Gewinnes.
a) Vorweg gebührt jedem Gesellschafter vom Gewinn ein Antheil bis zu 4 Proz. seines Aktiv-saldos. Diese Prozente sind nach dem neuen H.G.B, nur dann gutzuschreiben, wenn Gewinnvorhanden ist und nur bis zur Maximalhöhe von 4 Proz. Ist der Jahresgewinn geringer,so verringert sich der Prozentsatz entsprechend. Ist kein Jahresgewinn vorhanden, so fälltdiese Gutschrift überhaupt weg. Demgemäß wird dann auch diese Borzugsgutschriftnicht eigentlich als Zins angesehen und die Frage, ob Gewinn oder Verlust vorliegt,entscheidet sich nicht erst nach Abzug dieser Vorzugsgutschrift; die Vorzugsgutschriftmindert nicht den Gewinn und erhöht nicht den Verlust, sondern bildet lediglich einenin besonderer Art zu repartirenden Theil des Gewinnes, eine Vorzugsdividende (sozutreffend Cosack S. 552). (Der frühere Art. 106 gestattete die Gutschrift von 4 Proz.des Aktivsaldos schlechtweg, ohne Rücksicht auf das Geschäftsergebniß, also gewisser-maßen als festen Zins, wie er denn auch den Ausdruck „Zinsen" gebrauchte, der jetztvermieden ist. Da aber gegentheilige Vertragsbestimmungen zulässig sind, so wird inden Verträgen wohl meist das Prinzip des alten H.G.B, znr Anwendung gelangen.)
Anm. Z. Diese 4°/g werden berechnet von dem Aktivsaldo. Derjenige Ge-
sellschafter, der keinen Aktivsaldo hat, erhält daher auch diese Vorweggntschrist nicht.Ist sein Konto glatt oder hat er gar einen Passivsaldo, so nimmt er zwar an demJahresgewinn Theil, der nach Z 120 seinem Konto gutgeschrieben wird, aber erst andemjenigen Theil des Jahresgewinnes, der übrig bleibt nach Gutschrift von 4°/g fürdie Inhaber der Aktivsalden. Sind daher Gesellschafter mit und ohne Kapital vor-handen, so kann es kommen, daß das Kapitalkonto der ersteren sich vergrößert, währenddie anderen vom Gewinn nichts zugetheilt erhalten, wenn nämlich mehr nicht verdientist, als zur Verzinsung der Kapitalien erforderlich ist.
Bei Veränderung des Kapitalkontos im Laufe des Geschäfts-jahres durch Leistungen und Entnahmen werden diese bei der Ermittelung der derProzentberechnung zu Grunde zu legenden Grundziffer pro rata tsmxoris so berechnet,wie dies Absatz 2 unseres Paragraphen klar und deutlich normirt.
Anm. z. b) Der übrigbleibende Jahrcsgcwinn wird nach Köpfen vertheilt. Dies ist im Absatz 3vorgeschrieben. Auch dies ist zunächst nur ein Berechnungsmodus, über das Recht aufAuszahlung disponirt § 122. Auch ist es nur eine Dispositivvorschrift (H 103).Abweichende Vereinbarungen stehen in der Willkür der Gesellschafter. (Wer die Ab-weichung behauptet, muß sie beweisen. Bolze 23 Nr. 570; auch unsere AllgemeineEinleitung Anm. 33 ffg.). Die Bertheilungsart kann auch dem arbitrinm eines Drittenoder eines Gesellschafters anvertraut werden (§§ 315, 317 B.G.B.). Der gänzlicheAusschluß vom Gewinn widerspricht aber dem Wesen der Gesellschaft (Anm. 2 zu8 109), auch der gänzliche Ausschluß eines Gesellschafters vom Verlust (ebenda). Eskann auch verabredet werden, daß ein Gesellschafter feste Bezüge außer dem Antheilam Gewinne hat (ebenda). Ordnet der Gesellschaftsvertrag nur den Maßstab für die