Offene Handelsgesellschaft. ZZ 121 u. 122. 379
Verlustbetheiligung an, so gilt dieser Maßstab auch für die Vertheilung des Ge-winnes (Z 722 Abs. 2 B.G.B.).
2. Die Vertheilung des Verlustes. Auch der Verlust eines jeden Geschäftsjahres wird nach A»m, «.Köpfen vertheilt. Dies ordnet Absatz 2 an. Doch ist auch dies nur ein Berechnungs-modus, da während der Dauer der Gesellschaft die Geltendmachung des Verlustantheilsgegen den Gesellschafter nicht erfolgt. Er wird nach Z 129 nur seinem Kapitalkonto zurLast geschrieben, eine Schuld an die Gesellschaft entsteht hieraus jedoch nicht, zum reellenVollzuge gelangt ein Passivsaldo erst beim Abschluß der Liquidation, so. soweit alsdannein solcher vorhanden ist (Anm. 7 zu Z 129).
Auch diese Bestimmung ist dispositiv. Der Gesellschaftsvertrag kauuAnm. 5.anders disponiren (oben Anm. 3). So kann z. B. vereinbart werden, daß für etwaigeVerluste zunächst die Einlage aller Gesellschafter als Deckung dienen soll, oder daß einGesellschafter überhaupt nicht (im inneren Verhältniß) über seine Einlage hinaus zu haftenhabe, oder daß die Ausgleichungen der Gesellschafter unter einander nur in Ansehungderjenigen Verluste stattfinden sollen, die nach dem Verbrauch sämmtlicher Einlagen nochvorhanden sein würden (R.G. 49 S. 39). Setzt der Gcsellschaftsvertrag nur den Maßstabfür Gewinnverthcilung fest, so gilt im Zweifel derselbe Maßstab für die Betheiligung amVerluste (§ 722 Abs. 2 B.G.B.). Abweichungen von der gesetzlichen Regel sind zu be-weisen (vergl. oben Anm. 3).
Zusah. Ucbergangsfrage. Siehe hierüber Anm. 9 zu Z 199. Danach gelten für die Anm. «.alten Gesellschaften die alten Bestimmungen, für die neuen die neuen, nur daß selbstverständlichdie alten Vertragsbestimmungen auch die neuen Dispositivbestimmungen überwinden (vergl.unsere Allgem. Einl. Anm. 9). Wenn Litthauer (Anm. a) einen Unterschied machen willzwischen Gesellschaften, die vor der Verkündung und solchen, die nach der Verkündung desneuen H.G.B, entstanden sind, so ist dieses Prinzip als zutreffend nicht anzuerkennen, obgleicher darin Recht hat, daß, falls die Gesellschafter die Absicht hatten, sich den Bestimmungen desneuen H.G.B, zu unterwerfen, dies selbstverständlich gilt.
Jeder Gesellschafter ist berechtigt, aus der Gesellschaftskasse Geld bis zumBetrage von vier vom Hundert seines für das letzte Geschäftsjahr festgestelltenRapitalantheils zu seinen Lasten zu erheben und, soweit es nicht zum offen-baren Schaden der Gesellschaft gereicht, auch die Auszahlung seines den be-zeichneten Betrag übersteigenden Antheils am Gewinne des letzten Jahres zuverlangen.
Im Uebrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung deranderen Gesellschafter seinen Aapitalantheil zu vermindern.
Der vorliegende Paragraph behandelt das Recht des cinzclnen Gesellschafters zu Ent- ^in-nahmen aus der Gesellschaftskasse. Die Bestimmungen sind beherrscht von dem richtigen Grund- le>wng.gcdanken, daß die meisten Gesellschaften dazu errichtet sind, um den laufenden Lebensunterhaltder Gesellschafter zu decken. Es wäre eine Verkennung ihres Zweckes, wenn man erst bei Be-endigung der Gesellschaft eine reelle Vertheilung der Gewinne vornehmen wollte. Im erstenAbsätze wird nun festgesetzt, was der Gesellschafter am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres ent-nehmen darf, im zweiten ist bestimmt, daß er im Uebrigen nicht berechtigt ist, seinen Kapital-antheil zu vermindern.
1. (Abs. 1.) Entnehmen darf jeder Gesellschafter 4°/» seines Kapitalanthcils schlechtweg undferner den Rest des Jahrcsgcwinnanthcils, letzteren aber nur, wenn dies nicht zum offen-baren Schaden der Gesellschaft gereicht.
a) 4 °/o Zinsen des Aktivsaldos dürfen schlechtweg entnommen werden.