380 Offene Handelsgesellschaft. Z 122.
a) Das entspricht an sich dem bisherigen Recht (Art. 103). Der Unterschiedvom bisherigen Recht liegt nicht in diesem Paragraphen, sondern im Z 121. Dennda nach diesem letzteren Paragraphen eine Gutschrift von 4"/« seines Aktivsaldosfür jeden Gesellschafter nicht, wie früher, schlechtweg erfolgt, sondern nur, wennein Jahresgewinn vorhanden ist, so wird durch die Entnahme von 4 v/g das eigeneKonto des die 4 v/g entnehmenden Gesellschafters belastet, so daß, wenn kein Jahres-gewinn erzielt wurde, die Entnahme ihm allein zur Last fällt, nicht der Gesellschaft,und also nicht auf die Kapitalkonten aller Gesellschafter zu vertheilen ist, währendnach früherem Recht die festen vierprozentigen Zinsen, da sie nicht bloß schlechtwegauszuzahlen, sondern auch schlechtweg d.h. ohne Rücksicht auf das Geschästs-ergebniß gutzuschreiben waren, von allen Gesellschaftern zu tragen waren.
Anm. s. /?) Nach dem neuen Recht sind also die 4°/g Zinsen zwar nicht schlecht-
weg gutzuschreiben, aber schlechtweg auszuzahlen, wenn dies letztere derGesellschafter verlangt. Er darf also die 4 °/g auch dann entnehmen, wenn wenigerGewinn erzielt ist, als zur Auszahlung von 4 v/g der Kapitalantheile nöthig ist,auch wenn die Gesellschaft gar keinen Jahresgewinn erzielt hat, auch wenn sieeinen Jahresverlust gehabt hat (Denkschrift S. 88), auch wenn die Gesellschaft über-schuldet ist, auch wenn es ihr zum offenbaren Schaden gereicht, daß dieser Betragentnommen wird. Denn diese letztere Einschränkung ist nur bei der Entnahme derGewinnantheile gemacht. Nur Chikane im Sinne des Z 226 B.G.B, darfnicht vorliegen.
Anm. 3. Die Grundziffer, von welcher die zu entnehmenden 4°/« sich
berechnen, ist der für das letzte Geschäftsjahr festgestellte Kapitalantheil, also dieZiffer des Aktivsaldos, wie sie sich am Ende des Jahres herausstellt. Wer keinenAktivsaldo am Ende des Jahres hat, kann diese Zinsen auch nicht beanspruchen;denn dann fehlt ja die Grundziffer für die Berechnung der 4 v/g (vergl. Anm. 2zu Z 121). Dagegen ist es gleichgiltig, ob etwa der Kapitalantheil unter seinenursprünglichen Stand herabgemindert ist; auch in diesem Falle hat der Gesellschaftereinen Kapitalantheil und kann die Auszahlung der Zinsen verlangen (Cosack S. 554).Leistungen und Entnahmen im Laufe des abgelaufenen Geschäftsjahres werden hiernicht in der Weise berücksichtigt, wie bei der Gutschrift der 4 v/g nach Z 121, dieseletztere Vorschrift gilt hier nicht. Hier entscheidet bloß die Endziffer am Schlüssedes Geschäftsjahres. Es muß daher, wenn im Laufe des Jahres Leistungen oderEntnahmen erfolgt sind, eine doppelte Berechnung der 4 v/g stattfinden, einmalzum Zwecke der Gutschrift nach Z 121, und zweitens zum Zwecke der Feststellungder Höhe des Anspruchs auf Auszahlung nach Z 122.
Anm. 4. 7) Im ersten Geschäftsjahre können solche Zinsen nicht entnommen werden.
Makower S. 221 will dies gestatten, indem er als Grundziffer für die Zinsen-entnahme die Eröffnungsbilanz hinstellt. Allein § 122 gestattet ausdrücklich ledig-lich die Entnahme von 4"/g Zinsen des für das letzte Geschäftsjahr fest-gestellten Kapitalantheils. Es muß also ein Geschäftsjahr abgelaufen sein. Eineentsprechende Abweichung in jener Richtung ist aber ausgeschlossen, weil die ratioIsg'is die ist, daß die 4 v/g Zinsen doch regelmäßig wohl als Früchte der gesellschaft-lichen Lebensthätigkeit herauskommen werden, und daß es billig erscheint, daß nachAblauf eines Geschäftsjahres der Gesellschafter einen mäßigen Betrag erhält zurDeckung seiner Lebensunterhaltungskosten. Alle diese Erwägungen versagen für dieDauer des ersten Geschäftsjahres; überdies ist schon die Bestimmung unseres Para-graphen eine Ausnahme (vergl. oben Anm. 1 zu Z 120), und schon deshalb vonanaloger Anwendung ausgeschlossen.
Anm. s. Der Gesellschafter ist berechtigt zur Entnahme der 4«/g, aber nicht
verpflichtet. Der Gesellschafter hat vielmehr das Recht, von der Entnahme der4 v/g Abstand zu nehmen und seinen ganzen Gewinnantheil seinem Aktivsaldo zu-wachsen zu lassen (Z120). Das Recht zur Entnahme hat er aber nur nach Ablauf