Offene Handelsgesellschaft. H 122. Zgi
des betreffenden Geschäftsjahres, nicht im Voraus vor Ablauf desselben, als Vor-schuß. Und wenn er das kritische Jahr hat vorübergehen lassen, ohne die 4"/„ zuentnehmen, so erlischt die Entnahmebefugniß und das Stehcngebliebene ist seinemAktivsaldo derart zugewachsen, daß es nach Absatz 2 nicht mehr einseitig vermindertwerden kann (vergl. unten Anm. 10).
Nur Geld darf entnommen werden (vergl. hierüber Anm. 11).e) Das Recht wird geltend gemacht durch selbstständige Entnahme, wenn derAnm. s.Gesellschafter die Bcfugniß hat, über die Kasse zu disponircn, sonst regelmäßig durcheine Klage gegen die Gesellschaft (R.O.H. 19 S. 416). Doch ist auch eine Klagegegen die widersprechenden Gesellschafter auf Gestattung der Entnahme zulässig (R.O.H.ebenda; Behrend 7V Anm. 11). Der Klage kann nicht der Einwand entgegengesetztwerden, daß die Entnahme zum offenbaren Nachtheil der Gesellschaft gereicht. Nichtzulässig ist ferner die exesxtio uon imxleti eontraobus wegen nicht gemachter Ein-lagen, wohl aber kann dies Kompensation begründen.
5) Die Wirkung der Entnahme ist, daß das Konto des Gesellschafters damit bc-Anm. ?.lastet wird. Es wird aber nicht eine wirkliche Schuld an die Gesellschaft damit be-gründet (vergl. R.G. 3 S. 59). Vielmehr vermindert dies seinen Aktivsaldo undvermehrt seinen Passivsaldo. Diese Salden sind aber nicht Schulden an die Ge-sellschaft, wenigstens nicht solche, die während der Dauer der Gesellschaft zu be-gleichen wären (Anm. 7 zu Z 120).d) Der Rest des Jahrcsgcwinncs kann ebenfalls vom Gesellschafter entnommen werden, Anm. ».aber nur, wenn dies der Gesellschaft nicht zum offenbaren Schaden gereicht,a) Der Rest des letzten Jahresgewinnes, d. h. alles, was nach HZ 120 und121 als Gewinnantheil dem Gesellschaftsantheil gutzuschreiben ist nach Abzug der-jenigen 4 »/<>, die nach H 122 an den Gesellschafter auszuzahlen sind (vergl. über dieBerechnung der 4»/g oben Anm. 3).
Auch derjenige Gesellschafter, dessen Kapitalantheil unter seine ursprüngliche Anm. s.Höhe gesunken ist, ja auch derjenige, der einen Passivsaldo hat, kann diese Aus-zahlung verlangen (Cosack S. 554). Hier gilt nicht, wie bei der Kommanditgesell-schaft, ein dem Z 169 Abs. 1 Satz 2 analoger Rechtssatz.
Im ersten Jahre darf hiernach der Gesellschafter nichts entnehmen, und auch Anm.,s.während des Laufes jedes folgenden Geschäftsjahres nichts vorschußweise (wennnicht etwa, wie dies häufig geschieht, das Gegentheil vereinbart ist; siehe untenAnm. 14) sondern immer nur den Gewinn des abgelaufenen Geschäftsjahres; wohlaber kann er diese Entnahme bewirken während der ganzen Dauer des Jahres,welches dem Jahre folgt, in welchem der Gewinn gemacht ist. Er ist aber dazunur berechtigt, er kann auch von der Entnahmebefugniß Abstand nehmen und dieGesellschafter können dem nicht widersprechen, auch wenn dadurch sein Kapital-antheil wächst und den ihrigen übersteigt. Wenn er aber jenes kritische Jahr hatvorübergehen lassen, ohne zu entnehmen, so erlischt die Entnahmebefugniß und dasStehcngebliebene ist seinem Aktivsaldo derart zugewachsen, daß es nach Absatz 2nicht mehr einseitig vermindert werden kann und nicht als Forderungsrecht gegen dieGesellschaft gilt, was im Konkurse der Gesellschaft wichtig werden kann (DenkschriftS. 89. 92 u. 96).
Nur Geld darf entnommen werden. Soweit der sich buchmäßig ergebende Anm. 11.Gewinn nicht in baarem Gelde in der Gesellschaftskasse vorhanden ist, können die Gesell-schafter verlangen, daß dasselbe zum Zwecke der Gewinnauszahlung flüssig gemachtwird: durch Aufnahme von Darlehen, Belastung der Grundstücke, Veräußerung vonWaaren, alles vorbehaltlich der Grenze, welche das Gesetz dadurch zieht, daß dieEntnahme nicht zum offenbaren Nachtheil für die Gesellschaft gereichen darf (vergl.unten Anm. 12). Dagegen ist kein Gesellschafter berechtigt, sich in Anrechnung auffeinen Gewinn bestimmte Gegenstände herauszunehmen und seien es auch Werth-papiere. Hat ein Gesellschafter dies dennoch gethan, so muß er die Werthpapiere