Offene Handelsgesellschaft. Z 122.
an das Geschäft wieder abführen, alsdann kann er Veräußerung der Werthpapiereund Auszahlung seines Gewinnes verlangen.
K Das Recht wird geltend gemacht durch selbstständige Entnahme,event, durch Klage. Siehe hierüber Näheres oben Anm. 6. Die Klage ist-nur dann begründet, wenn die Entnahme nicht zum offenbaren Schadender Gesellschaft gereicht. Das hat der Wäger zu beweisen (Gareis, Anm. 2 panders Makower S. 220). Dabei sind nur die Verhältnisse der Gesellschaft maß-gebend, die Verhältnisse und Bedürfnisse des Gesellschafters sind unerheblich. Einoffenbarer Schaden ist vorhanden, wenn die Erreichung der Gesellschaftszwecke durchdie Entnahme erschwert oder gar vereitelt würde.
«nm.lZ. 2. (Abs. 2.) Im Uebrigcn ist ein Gesellschafter nicht befugt, seinen Kapitalantheil einseitig zuvermindern. Nach der in Anm. 7 zu Z 12V festgestellten Bedeutung oder vielmehr Be-deutungslosigkeit des Wortes Kapitalantheil und da hierunter die Ziffer des Aktivsaldosgemeint ist, müßte das hier ausgesprochene Verbot korrekt heißen: Ein Gesellschafter darfdie den Ziffern seines Aktivsaldos entsprechenden Beträge der Gesellschaftskasse nicht ent-nehmen. Dieses Verbot entspricht der Erwägung, daß eine Gesellschaft während der ganzenDauer ihres Betriebes als zusammengehöriges Ganze zu betrachten ist, so daß erst beiBeendigung des Betriebes das Ergebniß desselben definitiv festgestellt werden kann. Vergl.Anm. 1 zu Z 12V. Mit der Einwilligung aller Socien, auch der nicht geschäftsführenden,kann von diesem Prinzip abgewichen werden. Eine Schutzvorschrift gegen Benachteiligungender Gläubiger ist hier nicht gegeben. Verfehlt ist es, wenn der O.G. Wien (bei Nowak5 S. 135) die Zurückzahlung der Einlage einfach für ungesetzlich erklärte, weil die Ge-sellschaft nicht „aktiv" war. Nur die besonderen Anfechtungsvorschriften können hier helfen,soweit es bei der Solidarhaft der Einzelgesellschafter einer Hilfe bedarf. Ohne die Ein-willigung der Socien sind Entnahmen nur im Falle des Abs. 2 zulässig. Ueber dieWirkungen befugter Entnahmen siehe oben Anm. 7.
Anm .i4. Zusatz 1. Durch Vertrag können die Bestimmungen dieses Paragraphen geändert werden(H 1V9), und in der That befindet sich in den Gesellschaftsverträgen regelmäßig eine Bestimmungdarüber, wieviel die Gesellschafter sich jährlich oder monatlich zur Deckung ihres Haushalts inRaten entnehmen dürfen, meist im Voraus während des Geschäftsjahres und ohne ausgesprocheneRücksicht auf die Geschäftsergebnisse. Dennoch werden solche Vertragsbestimmungen,im Zweifel dahin auszulegen sein, daß dieEntnahmen nicht erfolgen dürfen,wenn sie zum offenbaren Nachtheil der Gesellschaft gereichen. Denn wenn auchder Bildung von Handelsgesellschaften meist das wirthschaftliche Motiv unterliegt, zunächst denUnterhalt der Socien und ihrer Familien zu bestreiten, so soll dies doch nicht durch rücksichts-loses Ausbeuten der Gesellschaftskasse, sondern nur insoweit geschehen, als die Gesellschaft nachihren Geschäftsergebnissen dieses Bedürfniß zu befriedigen im Stande ist. Anders, wenn einemGesellschafter ein bestimmter Reingewinn garantirt ist. In solchem Falle sind ihm jedoch die4°/o Zinsen auf die Garantiesumme anzurechnen (Bolze 1 Nr. 1172), andererseits fällt dieGarantiesumme, soweit sie nicht aus dem Gesellschaftsgewinn ausgezahlt wird, dem Konto deranderen Gesellschafter zur Last.
Auch durch Vereiubarung hoher Abschreibungen können die gesetzlichen Bezüge der Socienzulässiger Weise beschränkt werden (R.G. vom 5. Dezember 183V im Sächsischen Archiv 1 S. 439;Bolze 12 S. 5V3; vergl. Anm. 2 zu H 12V).
Vorauszusehen ist, daß in den Gesellschaftsverträgen unter der Herr-sch aft des neuen Rechts die dem alten System entsprechenden festenZinsen andzwar in Höhe von mehr als 4°/g vereinbart werden werden. Denn der Kapitalist unter denSocien hat die Macht, solche Bestimmungen zu diktiren, und wird regelmäßig von dieser MachtGebrauch machen.
Anm is Zusatz 2. Ueber die Einzahlung des Verlustantheils trifft der vorliegende Paragraph keine
Anordnungen. Ueber die Vertheilung des Verlustes verhält sich Z 12V, über die Auszahlungdes Gewinnes Z 121. Was nun die Einzahlung des Verlustes betrifft, so kann dieselbe von
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Anm.12.