Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
383
Einzelbild herunterladen
 

Offene Handelsgesellschaft. Z 122. Exkurs zu § 122. Z83

dem Gesellschafter nicht gefordert werden. Der Verlust wird nur berechnet und auf die Kapital-konten rechnerisch vertheilt und ändert dadurch das vermögensrechtliche Verhältniß der Gesell-schafter zur Gesellschaft. Aber die Einzahlung des Verlustantheils kann nicht verlangt werden,wenigstens nicht an die Gesellschaft. Ja der Gesellschafter hat nicht einmal das Recht, seinenVerlustantheil freiwillig zur Gesellschaftskasse einzuzahlen. Das wäre eine Erhöhung seiner Ein-lage, zu welcher er einseitig nicht berechtigt ist (Cosack S. 554, 555). Ergiebt sich bei der Aus-einandersetzung ein Passivsaldo, so besteht allerdings alsdann eine Einzahlungspflicht. HierüberZZ 707, 735 B.G.B.; vergl. unseren Exkurs zu Z 141.

Zusatz 3. Ucbergangsfrage. Siehe hierüber Anm. 6 zu H 121. Anm.ik

Exkurs zu K

Ergänzungen betreffend das Rechtsverhältniß der Gesellschafter

zu einander.

I. Die Beiträge der Gesellschafter.

1. Weder das alte, noch das neue H.G.B, haben eine Bestimmung darüber, in welchem Maße Anm. z.die Gesellschafter zu den Zwecken der Gesellschaft beizutragen habe». Die Lücke wird jetztausgefüllt durch Z 706 B.G.B. Derselbe lautet:

Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleicheBeiträge zu leisten.

Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen, so ist im Zweifel an-zunehmen, daß sie gemeinschaftliches Eigenthum der Gesellschafter werden sollen. DasGleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbareu Sachen, wenn sie nacheiner Schätzung beizutragen sind, die nicht bloß für die Gewinnvcrtheilung bestimmt ist.

Der Beitrag eines Gesellschafters kann auch in der Leistung Von Dienstenbestehen."

a) Absatz 1 ist eine Dispositivvorschrift, die keiner Erläuterung bedarf. Hinzuzufügen ist Anm. 2,mir, daß der Anspruch auf die Beiträge nicht bloß von der Gesellschaft, sondern auch

von den einzelnen Gesellschaftern geltend gemacht werden kann (R.O.H. 25 S. 161;vergl. auch R.G. 39 S. 169). In letzterem Falle kann aber stets nur auf Zahlungan die Gesellschaftskasse geklagt werden (R.G. 39 S. 169).

b) Absatz 3 bestimmt, daß der Beitrag eines Gesellschafters auch in der Leistung Anm. 3.von Diensten bestehen kann. Allein hierbei ist wohl zu unterscheiden zwischen Bei-trag und Einlage. Beitrag ist der weitere Begriff, die Einlage ist eine Art des Beitrages.

Die Beiträge eines Gesellschafters umfassen Alles, was der Gesellschafter für die Zweckeder Gesellschaft giebt oder leistet. Als Einlage können aber nur verlchrsfähige Objektefignriren. Nur solche Objekte können Gegenstand von Verkehrsgeschäften und deshalbauch des Jllationsvertrages, der ja auch ein Veräußerungsgeschäft ist, sein, nur solcheObjekte können als Aktiva in der Bilanz der Gesellschaft figuriren und die ziffer-mäßige Grundlage der Betheiligung eines Gesellschafters bilden, nur solche Objektekönnen auf dem Kapitalkonto gebucht werden. Solche Objekte sind nicht bloß Geld(R.G. 2 S. 306) und sonstige körperliche Gegenstände, sondern auch Rechte und Rechts-beziehungen, auch rein wirthschaftliche Güter, soweit sie Gegenstände von entgeltlichenErwerbsgeschäften sein können (vergl. Anm. 5 zu Z 40). Als solches Objekt ist abernicht die Arbeitskraft und die Arbeitspflicht zu betrachten (vergl. Anm. 5 zu Z 40).An dieser, durch die Natur der Sache und die Erfahrung des Lebens begründetenUnterscheidung zwischen Gesellschaftsbeitrag im Allgemeinen und Gesellschaftseinlageim Besonderen kann es auch nichts ändern, daß das B.G.B, diese Begriffe nicht soscharf unterscheidet, so z. B. in § 733 Abs. 2. Allein gerade diese Gesetzesstelle ergiebt,daß es sich hier nur um eine nicht genügende Sicherheit in der Terminologie handelt.Sachlich will das B.G.B, das Gleiche sagen. Denn es hebt ja gerade hervor, daß,.