334 Exkurs zu Z 122.
wenn die „Einlage" in Diensten bestehe, bei der Auseinandersetzung kein Ersatz ver-langt werden kann. Das liegt ja gerade daran, daß die Dienste kein verkehrsfähigesObjekt, kein Aktivum sein, nicht die ziffermäßige Grundlage der Betheiligung einesGesellschafters, kurz keine wahre Einlage sein können. Richtiger hätte es hier im Z 733Abs. 2 B.G.B, heißen müssen: Für „Beiträge", die in der Leistung von Diensten be-stehen, kann kein Ersatz verlangt werden. Die gleiche Unsicherheit der Terminologieist aus Z 718 B.G.B, zu erkennen: nicht alle „Beiträge" werden gemeinschaftlichesVermögen, Gesellschaftsvermögen, sondern nur diejenigen Beiträge, welche Einlagensind, werden Gesellschaftsvermögen, und können im Sinne des Z 719 zu den einzelnenGegenständen des Gesellschaftsvermögens gehören, nicht auch Dienste und Dienst-pflichten.
-An«. 4. e) Absatz 2 ist eine Auslcgimgsregcl, welche dem neuen Gesetzgeber wichtig genug erschien,um sie aus dem alten H.G.B. (Art. 91) in das B.G.B, herüberzunehmen. Zur Er-läuterung derselben ist zu bemerken:
Änm. s. a) Welche Gegenstände und Leistungen überhaupt beizutragen sind,
bestimmt der Vertrag. Danach richtet es sich auch, in wie weit Er-findungen, welche der Gesellschafter macht, der Gesellschaft zuzuführen sind.Macht er sie auf Kosten der Gesellschaft und unter Verwendung derjenigen Thätig-keit, die er dem Geschäfte zu widmen hat, so wird anzunehmen sein, daß er sie derGesellschaft zuzuführen hat (O.L.G. Hamburg in (1.6. 46 S. 495). — Für den Falljedoch, daß der Gesellschaftsvertrag die Einbringung einer Sache vorschreibt, enthältunser Absatz 2 eine Auslegungsregel, zu deren Erläuterung das Folgende zu sagen ist:/?) Was vertretbare und verbrauchbare Sachen sind, richtet sich nach denM 91 ffg. B.G.B.
z>) An sich können die Gegenstände zum bloßen Gebrauch oder zum Eigenthum derGesellschaft übertragen werden (siehe unten Anm. 9). Welcher Fall vorliegt, ent-scheidet die Abmachung. Das Gesetz giebt aber hier eine Auslegungsregel für dieVereinbarungen der Socien in Gestalt einer Vermuthung. Diese Vermuthungwirkt auch Dritten gegenüber, wenn die Abmachung vollzogen und nunmehrzweifelhaft wird, ob die Gegenstände Eigenthum der Gesellschaft geworden sind oderihr nur zum Gebrauch überlassen sind (R.G. 31 S. 29).
ÄNM. s. 2. Ueber das vereinbarte Mast hinaus braucht keill Gesellschafter Beiträge zu leisten. Das warim Art. 92 des alten H.G.B, bestimmt, jetzt ist an Stelle dieses Artikels der § 707 B.G.B,getreten, welcher lautet:
„Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Ver-lust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet."
Änm. ?. Die vertragliche Verpflichtung zur Leistung von Vermögenseinlagen muß jeder
Gesellschafter erfüllen und zwar rechtzeitig, d. h. sofort beim Geschäftsbeginn, wenn nichtsAnderes vereinbart ist. Die Einlagepflicht kann nicht bloß von der Gesellschaft, sondernauch von jedem einzelnen Gesellschafter eingeklagt werden (vergl. oben Anm. 2) undauch vom Prokuristen der Gesellschaft. Andererseits bildet die Bestimmung des Ver-trages über die Höhe der Einlage — und das ist Inhalt des vorstehendenZ 707 B.G.B. — die Grenze der Verpflichtung. Auch in dieser Beziehung sind abweichendeVorschriften des Landesrechts beseitigt, z. B. H 190, I, 17 A.L.R., wonach die Erhöhung derEinlage zur Vermeidung des Ausschlusses geleistet werden muß, wenn die Erreichung desgemeinsamen Endzwecks dies erfordert. Grade gegen diese Vorschriften des früheren bürger-lichen Rechts ist der vorliegende Paragraph gerichtet (Hahn Z 2 zu Art. 92). Nach ihmbegründet selbst der Umstand, daß die Gesellschaft ohne die Erhöhung der Einlage nichtlänger bestehen kann, daß sie überschuldet ist, die Verpflichtung zur Erhöhung der Einlagenicht, sondern giebt höchstens einen Grund zur Auflösung der Gesellschaft ab. Auch wennsich in der Liquidation ein Fehlbetrag ergiebt, braucht kein Gesellschafter über die Einlagehinaus zur Gesellschaftskasse etwas nachzuschießen, vielmehr besteht in solchem Falle nur dieSolidarhast gegenüber den Gläubigern und möglicherweise ein Ausgleichungsanspruch unter