Offene Handelsgesellschaft. Exkurs zu Z 122. 385
den Gesellschaftern (R.O.H. 22 S. 202, 2ö S. 159). — Hat der Gesellschafter den von ihmzugesagten Gegenstand inferirt, hat er das geleistet, was er nach dem Gesellschaftsvertragezu leisten hatte, so berührt es ihn nicht mehr, wenn der Gegenstand untergeht. Das ist dannkeine Verminderung der Einlage, sondern des Gesellschaftsvcrmögens. So nicht bloß, wenner verpflichtet war, Eigenthum zu übertragen, sondern auch wenn sonst eine konkrete Sacheguoacl nsum oder gnoack sortsm, aber ohne Eigenthumsübertragung (vergl. unten Anm. 9)inferirt werden sollte und vertragsmäßig inferirt worden ist (vergl. v. Hahn ß 6 zu Art. 92).3. Ueber das vereinbarte Maß hinaus hat aber der Gesellschafter auch kein Recht, die Ein-Anm. 8.läge zu erhöhen. Die Einlage bildet vielmehr die Grundlage seiner Betheiligung und eskann daher der Gesellschafter, wie er selbst nicht angehalten werden kann, seine Einlagezu erhöhen, auch einer freiwilligen Erhöhung durch die anderen Socien widersprechen.Nur durch eousen8N8 omninm kann die Erhöhung des Gesellschaftskapitals erzielt werden.
Vergl. jedoch Z 129. D.arüber, daß das Kapital auch nicht vermindert werdenkann, verhält sich Z 122 Abs. 2.
Zusah 1. Die Leistung der Einlage» wird in der Ncchtssprachc Einbringung oder Jllatiou A»m. ».genannt, das Leisten der Einlagen infcrircn. Bei dieser Jllatiou ist zu unterscheidendas Jllationsversprechen und die Jllatiou, die Vereinbarung und ihr Vollzug. Der Abs. 2des Z 796 B.G.B, ist gerade mit Rücksicht auf diesen früher ost verkannten Unterschied so gefaßt, wiegeschehen. Er handelt nur von der Jllationsvercinbarung. Die Einbringung selbst ist derjenigeAkt, durch welchen die nach Inhalt des Jllationsversprechens einzubringenden Gegenstände derGesellschaft zum Eigenthum übertragen werden. Sie liegt bei beweglichen Sachen in der Ueber-gabe, bei Forderungen in der Ccssion, sofern nicht schon die Jllationsvereinbarung selbst dieCession enthält, was allerdings meist der Fall sein wird (R.G. 31 S. 29), bei Ordrepapierenim Indossament beziehungsweise in der Blankoübergabe, oder auch in der Cession, bei Grund-stücken in der Auflassung (Auflassung ist also ersorderlich, auch dann, wenn ein Grundstück imMiteigenthum aller Gesellschafter steht; vergl. über die Nothwendigkeit der Auslassung untenAnm. 19; auch R.G. 31 S. 28).
Im engeren Sinne nennt man dies die Jllatiou quoack ckominium oder eigentliche Jllation.Es giebt daneben auch uneigentliche Jllationen. Zunächst die Jllation guoack sortem, beiwelcher die Sache zwar nicht in das Eigenthum der Gesellichast übergeht, aber doch so behandeltwird, als wäre sie ihr Eigenthum, insofern die Geselljchaftsorgane entscheiden über das Schicksalder Sache und Nutzen und Lasten der Sache die Gesellschaft treffen (R.G. 31 S. 29; K.G. beiJohow 17 S. 264). Es giebt ferner auch eine Jllation guaack usura.
Zusah 2. Der rechtliche Charakter der Jllation (und zwar der eigentlichen Jllation). Sie Anm .io.ist kein Kauf und keine äatio in solntnm, wohl aber eine Veräußerung und zwar eine Ver-äußerung sni Z'snsris. Sie ist auch dann eine Veräußerung, wenn der zu inferirende Gegenstandim Miteigenthum aller Gesellschafter gestanden hat, weil sich durch den Akt der Einbringungjeder Gesellschafter seines separaten Dispositionsrechts über den Gegenstand zu Gunsten desGesammtwillens begiebt und so sein Miteigenthum aufgiebt (vergl. unten Anm. 12). Deshalbist bei Grundstücken auch in diesem Falle die Auflassung erforderlich, wie gegen das Reichsgericht(Urtheil vom 29. Oktober 1893 bei Gruchot 33 S. 1965) anzunehmen ist. Das Reichsgerichtverneint das Erfordcrniß der Auflassung, weil die Personen dieselben geblieben wären und nurihr Recht eine andere Gestaltung erfahren habe. Allein gerade das letztere ist entscheidend. WennJemand, der ein Pfandrecht an einem Grundstück hat, das Eigenthum erwirbt, so ist auch hierdie Person dieselbe geblieben und nur das Recht hat gewechselt, und doch ist gerade deshalbAuflassung erforderlich. Es findet ein wirklicher Eigenthumswechsel statt. Die Sache trittheraus ans dem Eigenthum des einzelnen Gesellschafters und wird Gesammteigenthum allerGesellschafter, das Miteigcnthum des einzelnen Gesellschafters hört definitiv auf, es ruht nichtetwa, bei seinem Ausscheiden hat jeder einzelne Gesellschafter nur noch einen Abfindungsanspcuch -in Geld (K.G. bei Johow 17 S. 44; Oberneck, Grundbuchgcsetze S. 8—9; Cosack S. 543).
Da eine Veräußerung vorliegt, so finden die Vorschriften des B.G.B , über dieAnm.il.Folgen eines Mangels im Rechte oder eines Mangels der Sache hier An-wendung (HZ 445, 493 B.G.B. ). Insbesondere haftet hiernach der Inserent einer ForderungStaub, Handelsgcletzbnch, VI. Aufl. 25