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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
386
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Zgg Offene Handelsgesellschaft. Exkurs zu Z 122.

für den rechtlichen Bestand der Forderung, nicht für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners(Z 437 B.G.B.) und der Inserent hat für die Fehler derselben Gewähr zu leisten. Auch im Sinneder W 932 ffg. B.G.B., Z 366 H.G.B, gilt die Jllation als Veräußerung. Gutgläubiger Erwerb ver-nichtet daher auch hier früheres Eigenthum und frühere dingliche Rechte an dem inferirten Gegenstande,wobei jedoch zu bemerken ist, daß schon der böse Glaube des Inserenten den gutgläubigen Rechts-erwerb hindert (R.G. 9 S. 143; O.L.G. Hamburg in E.2I. 4V S. 458). Näheres zu H 366.

Anm.is. Zusatz 3. Die Begriffe Eigenthum der Gesellschaft und gemeinschaftliches Eigenthum SerGesellschafter. (Die Begriffe sind selbstverständlich identisch.) Schon früher wurde angenommen,daß ein Eigenthum des Gesellschafters an den körperlichen Sachen der Gesellschaft weder in derForm eines nach Quoten getheilten Miteigenthums an den einzelnen Sachen, noch auch in derForm eines nach Quoten getheilten Antheilsrechts am ganzen Inbegriff des Gesellschaftsvermögensbesteht (R.G. 25 S. 257; 3V S. 152). Es liegt vielmehr das sogenannte Eigenthum zurgesammten Hand vor. Das Gesellschaftsvermögen steht allen Gesellschaftern gemeinsam zu, aberkeinem von ihnen, auch nicht den Inhabern der Aktivsalden, eine bestimmte, oder auch nurwauoelbare und bestimmbare Quote (vergl. unsere 5. Auflage 8 6 zu Art. 91).

Diese Konstruktion ist jetzt für alle Gesellschaften, auch die bürgerliche Societät, vomB.G.B , acceptirt worden in den ZZ 718 und 719 B.G.B., in welchen ausgesprochen ist, daß dieBeiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenenGegenstände gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen) werden (Z 718),daß aber kein Gesellschafter über seinen Antheil am Gesellschaftsvermögen und an den einzelnendazu gehörenden Gegenständen verfügen, auch nicht Theilung zu verlangen berechtigt ist (Z 719).Makower S. 186 leugnet für die o. H.G. sogar jede dingliche Mitberechtigung und will deneinzelnen Gesellschaftern lediglich einen obligatorischen Anspruch geben, gleichbedeutend mitdemAnspruch auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt". Das istschon deshalb nicht zutreffend, weil dadurch die o. H.G. zur juristischen Person würde. Dennwenn die einzelnen Aktiva nicht im Eigenthum der Gesellschafter ständen, so müßte alsEigenthümern ein besonderes Rechtssubjekt gedacht werden müssen. Juristische Person ist aberdie o. H.G. nach dem Willen des Gesetzes nicht, sondern eine Abart der bürgerlichen Societät(vergl. Anm. 8 zu Z 195). Cosack (S. 534) steht auf dem Standpunkt des Eigenthums zurgesammten Hand, glaubt aber unzutreffender Weise, daß der Antheil jedes einzelnen Gesell-schafters sich ziffermäßig berechnen lasse. (Gegen die Versuche solcher ziffermäßigen Berechnungsiehe unsere 5. Auflage Z 6 zu Art. 91.)

Ueber die Folgen dieser Konstruktion auf das Verhältniß der Gläubiger der Gesellschafterzu diesen siehe den Exkurs zu § 129.

II. Das Maß der dem Gesellschafter obliegenden Sorgfalt.

Anm .iz. 1. Der Art. 94 des alten H.G.B, ist gestrichen, an seine Stelle ist § 708 B.G B. getreten.

Derselbe lautet:

Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur fürdiejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt."

Anm. m. 2. Zunächst haftet der Gesellschafter natürlich für die Folgen vorsätzlicher Pflichtverletzungen.

Denn für Vorsatz wird allgemein gehaftet (§ 276 B.G.B.). So. z. B. wenn der gejchästs«führende Gesellschafter einen Geschäftsführungsakt vornimmt gegen den Widerspruch einesanderen geschäftsführenden Gesellschafters (vergl. Anm. 5 zu Z 115), oder wenn ein vonder Geschäftsführung Ausgeschlossener einen Geschäftsführungsakt vornimmt, oder wenn einGesellschafter eine Handlung vornimmt, die ihm im Gesellschaftsvertrage untersagt ist.Das ist überall vorsätzliches pflichtwidriges Handeln. Dafür wird ohne Weiteres gehaftet(vergl. Z§ 678, 679 B.G.B. ; auch die analoge Deduktion bei Planck II S. 51).

Slnm .15. 3. Außerdem aber haftet der Gesellschafter auch dafür, daß er bei der Ausübung seiner ansich pflichtgemäßen Thätigkeit sorgsam verfährt. Hier haftet er für grobes Versehen ohneWeiteres. Liegt ein solches vor, so kaun er sich nicht damit entschuldigen, daß er ineigenen Angelegenheiten nicht sorgsamer ist. (Z 277 B.G.B.)

Im klebrigen aber haftet er nur dafür, daß er bei Erfüllung seiner Verpflich-