Offene Handelsgesellschaft, Exkurs zu Z 122. Zg7
rungen diejenige Sorgfalt anwendet, die er auch in eigene» Angelegenheiten anzuwenden Pflegt.
Diese ckiliKSntia guam suia kann, ganz abstrakt gedacht, den regelmäßigen Diligenzbegrisfder im Verkehr erforderlichen Sorgfalt des 8 275 B.G.B , noch verschärfen. Aber sie ist ge-dacht als Milderung dieser Sorgsalt („nur") und wenn ein Socius daher in seinen eigenenAngelegenheiten eine größere, als die gewöhnliche Verkehrssorgfalt anzuwenden pflegt, ist ergleichwohl nur zu letzterer verpflichtet (ebenso Planck Anm. 1 zu Z 277 B.G.B.).
Die Vorschrift des vorliegenden Paragraphen bezieht sich auf jeden Gesellschafter,also auch auf die nichtgeschäftsführenden, doch muß es sich um eine Thätigkeit handeln,die der Gesellschafter gemäß der ihm gesellschaftlich übertragenen Geschäfte ausübt, lln-besugtc Handlungen stellen Vorsatz dar (vergl. Anm. 14). Bei besonderen Aufträgen aberwird unterschieden werden müssen, ob ihm dieselben als Gesellschafter ertheilt werden,oder durch ein besonderes Rechtsgeschäft, wie einem Fremden, wofür besonders entscheidendsein wird das Ausbedingen eines besonderen Lohnes. In letzterem Falle entscheiden dieallgemeinen Haftungsgrundsätze (Motive znm B.G.B. II S. 602).
4. Die Folgen der Verletzung der vorgeschriebene» Sorgfalt sind hier nicht behandelt, während Anm.is.Art. 34 des alten H.G.B , die Schadensersatzpflicht statuirte. Dieselbe besteht natürlich
auch jetzt und ist offensichtlich nur ihrer Selbstverständlichkeit wegen nicht erwähnt (vergl.unsere Erläuterung zu K 347; auch Denkschrift S. 82.) — In geeigneten Fällen kann übrigensauch Auflösung und Ausschließung die Folge sein. — Die Haftung auf Schadensersatzbesteht gegenüber der Gesellschaft, sodaß der Ersatz in die Gesellschaftskasse fließt, von demGesellschafter ohne Abzug der eigenen Rate zu zahlen ist, ihm aber indirekt zu Gute kommt(vergl. Bolze 7 Nr. 633). Ob ein Schaden entstanden ist, richtet sich nach dem Gesammtergeb-nisse des Geschäfts. Daß der Vortheil, den der Gesellschafter bei früheren Geschäften der Ge-sellschaft zugeführt hat, dabei nicht in Betracht kommt, hat Art. 34 des alten H.G.B, ausdrücklichhervorgehoben, die Vorschrift ist als selbstverständlich gestrichen (Denkschrift S. 82).
5. Durch die Genehmigung der Handlung Seitens der übrigen Sorten verliert dieselbe ihren Anm.i?.pflichtwidrigen und deshalb schadensersatzpflichtigen Charakter. Die Genehmigung ist Sache
der geschäftsfuhrenden Socien.
6. Anlangend die Beweislast, so hat der Gesellschafter, welchem nachlässiges Verhalten nach-Anm. rs.gewiesen ist, darzuthun, daß dasselbe dem in eigenen Angelegenheiten beobachteten Ver-halten entspricht (Förtsch, Anm. 1 zu Art. 34; Hahn Z 1 zu Art. 34; Bolze 3 Nr. 751).
Eine etwaige Genehmigung hat der pflichtwidrig handelnde Socius zu beweisen.
7. Durch Vertrag kann das Mast der Sorgfaltspflicht im Voraus abgeändert werden, verschärft Anm .lg.sowohl als gemildert. Auch die Folgen groben Versehens können im Voraus aus-geschlossen werden, nicht aber auch die Folgen von Vorsatz ( Z 276 Absatz 2 B.G.B.).
Früher nahm man an, daß man auch die Haftung wegen groben Versehens im Voraus
nicht erlassen könnte (vergl. unsere 5. Auflage Z 1 zu Art. 34; besonders R.G. 23 S. 116und 133; Bolze 16 Nr. W2).
8. Ueber die Frage nach der Haftung für die Versehen der Substitntcn im Falle erlaubter Anm. so.Substitution siehe Anm. 5 zu Z 114; im Falle unerlaubter Substitution liegt vorsätzlichePflichtverletzung vor, hierüber oben Anm. 14; auch Planck II S. 51.
III. Die Frage der Uebcrtragvarkeit der Gcscllschaftsrcchte.
1. An die Stelle des Art. 98 des alten H.G.B, tritt H 717 B.G.B. Anm .si.
„Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnisse gegen-einander zustehen, sind nicht übertragbar. Ausgenommen sind die einem Gesellschafteraus seiner Geschäftsführung zustehenden Ansprüche, soweit deren Befriedigung vor derAuseinandersetzung verlangt werden kann, sowie die Ansprüche auf einen Gewinn-antheil oder auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt."
Ferner kommt hier in Betracht Z 713 Abs. 1 B.G.B., welcher lautet:
„Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Antheil an dem Gesellschaftsvermögenund an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt,Theilung zu verlangen."
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