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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
388
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ZZ8 Offene Handelsgesellschaft. Exkurs zu Z 122.

Anm 2«. 2. Von den gesellschaftlichen Rechten sind hiernach nur übertragbar (und zwar auch vor der

Fälligkeit):

a) ans der Geschäftsführung zustehende Ansprüche, soweit deren Befriedigung vor der Aus-einandersetzung verlangt werden kann. Es ist nicht näher gesagt, was hiermit gemeintist. Gemeint ist wohl der Anspruch auf einen besonderen Lohn für die Geschäftsführungund auf Erstattung von Aufwendungen. Wenn hier gesagt ist, daß der Anspruch nurübertragbar ist, soweit die Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werdenkann, so ist damit gemeint, daß die Uebertragung mit Wirkung gegen die bestehendeoder in der Auflösung befindliche Gesellschaft nur erfolgen kann, soweit die Befriedigungvor der Auseinandersetzung, also von der lebenden oder in der Auflösung befindlichenGesellschaft, verlangt werden kann. Natürlich sind die Ansprüche, soweit sie nach derAuseinandersetzung verlangt werden können, ebenfalls übertragbar, aber nur mit derWirkung der Geltendmachung bei der Auseinandersetzung. Dieses letztere ist imSchlußsatz des Z 717 B.G.B hervorgehoben.

Anm.LZ. b) Die Ansprüche ans einen Gcwinnantheil. Unter diesem allgemeinen Begriff wird man,allerdings über den Wortlaut des Gesetzes hinaus, auch subsumiren müssen den Anspruchauf die 4 "/<>, welche der offene Gesellschafter nach Z 122 unbedingt zu beanspruchenhat, auch wenn kein Gewinn vorhanden ist. (Cosack S. 556 hält sich an den Wortlautund hält den Anspruch auf die 4 ^ nicht für abtretungsfähig.)o) Die Ansprüche auf das Auseinaildersetzungsguthabeli.

Amn.24. 3. Alle übrigen gesellschaftlichen Rechte sind nicht übertragbar, also insbesondere die gesell-schaftlichen Herrschaftsrechte oder, wie Goldschmidt (System 4. Auflage S. 134) sie nennt,die Mitverwaltungsrechtc. Es kann also nicht cedirt werden das Recht auf Geschäfts-führung, nicht das Recht darauf, daß die anderen Socien persönlich thätig sind, nicht dasRecht auf Kontrole, weder selbstständig, noch in Verbindung mit den nach Vorstehendemabtretungsfähigen Ansprüchen. Die dennoch geschehene Uebertragung ist nichtig (H 333B.G.B.) Es kann ferner nicht übertragen werden der Antheil des einzelnen Gesellschaftersam Gesellschaftsvermögen (Z 713 Abs. 1 B.G.B.), streng genommen hat der Gesellschaftereinen bestimmten Antheil am Gesellschaftsvermögen überhaupt nicht, dasselbe ist vielmehrGesammteigenthum der Gesellschafter (vergl. Anm. 12).zz 4. Die Uebertragbarkeit der vermögensrechtlichen Bezüge und die Nichtübertragbarkeit derHerrschaftsrechte hat zur Folge, daß der Gesellschafter auch nach der Cession und vor demEintritt der Fälligkeit die Bedingungen der Existenz und Fälligkeit der übertragenen Rechtemit Wirkungen für die Gesellschaft auch ändern kann, sei es durch die Art, wie er seinegesellschaftlichen Rechte und Pflichten ausübt, sei es durch Vereinbarungen mit den übrigenGesellschaftern. Denn auch das Treffen solcher Vereinbarungen ist ein gesellschaftlichesHerrschaftsrecht, dessen er sich mit Rechtswirkung gegen die Gesellschaft nicht begeben kann.Ob der cedirende Gesellschafter seinem Cessionar durch solche Vereinbarungen verantwortlichwird, ist eine andere Frage. Es kann z. B. derjenige Gesellschafter, der seinen nächstenJahresgewinnantheil abgetreten hat, vor dem Ablauf des Geschäftsjahres vereinbaren, daßer seinen diesmaligen Gewinnantheil nicht erheben, sondern dem Geschäfte belassen werde.

Amn.ZK. 5. Die Wirkung der Uebertragung der übertragbaren Rechte ist, abgesehen von der Ein-schränkung zu 4, die einer jeden Cession: Die Gesellschaft hat insoweit einen neuen Gläu-biger (Z 333 B.G.B.). Ein solcher Cessionar geht auch einem späteren Exekutionsgläubigernach ß 135 H.G.B, vor. Zwar hat er nicht das diesem zustehende Recht auf Auflösung derGesellschaft und es ist der Exekutionsgläubiger durch eine frühere Cession nicht gehindert,die Auflösung zu betreiben; aber bei der Auskehrung des Geschäftsantheils geht der vor-ausgehende Cessionar vor.

Anm.s-. 6° Mit analogen Wirkungen und in dem gleichen Umfange sind die übertragbaren Ansprücheauch verpfändbar (Z 1274 Absatz 2 B.G.B.). Sie sind ferner nicht pfändbar, soweit sienicht übertragbar sind (Z 851 C.P.O.), also pfändbar, soweit sie übertragbar sind. DerGesellschaftsantheil als solcher kaun hiernach überhaupt nicht gepfändet und überwiesenwerden. Der Z 859 C.P.O. gestattet zwar die Pfändung eines Antheils am Gesellschasts-