Offene Handelsgesellschaft. Exkurs zu Z 122. 38g
vermögen einer nach Z 705 B.G.B, eingegangenen Gesellschaft, und es ist dies auch auf dieo. H.G. anwendbar. Allein die Anwendung dieses Paragraphen auf die offene Handels-gesellschaft ergiebt nichts, was unseren Ausführungen entgegenstünde. Denn die Pfändungdes Gesellschaftsautheils ist in jenem Z 859 C.P.O. lediglich in dem Sinne gestattet, daßdadurch der Weg des Z 725 B.G.B. (Kündigung der Gesellschaft) eröffnet werden soll(vergl. die Denkschrift zu Z 754 b C.P.O.).
Der das Auseinandersetzungsguthaben pfändende Gläubiger hatübrigens unter gewissen weiteren Boraussetzungen noch weitere Rechte (darüber siehe Z 135H.G.B.).
Znsatz 1. Die Vorschrift des früheren Art. 98, daß kein Gesellschafter einen anderen inAmn.ss.die Gesellschaft aufnehmen darf, ist gestrichen worden. Sie ist schon von den Motiven zumB.G.B. (Bd. II S. 613) mit Recht für überflüssig erklärt worden, weil das den Abschluß einesneuen Gesellschaftsvertrages bedeutet, was eben einem Gesellschafter einseitig nicht zusteht (vergl.auch Denkschrift S. 82).
Hiermit deckt sich wohl auch die Frage, ob ein Gesellschafter seinen Ge-sellschaftsantheil auf eine andere Person abtreten darf. Geschieht dies in demSinne, daß die gesammten Gesellschaftsrechte auf den Cessionar übergehen sollen, so kann diesdiese Wirkung jedenfalls nicht haben, weil eben die gesellschaftlichen Herrschaftsrechte jedenfallsnicht übertragbar sind. Aber es fragt sich, ob einem solchen Rechtsakte nicht wenigstens die be-schränkte Bedeutung zukommt, daß dasjenige als abgetreten gilt, was abtretungssähig ist, nämlichder Anspruch auf die vermögensrechtlichen Bezüge. Dies aber ist Sache der Auslegung imkonkreten Fall. Eine solche Auslegung, wenn durch die Sachlage geboten, ist zulässig (vergl.
Bolze 20 Nr. 356). Jedenfalls kommen für solche Uebertragungen nicht die Regeln über dieUebertragung des Eigenthums, sondern die Regeln von der Abtretung und Ueberwcisung (R.G.18 S. 43) in Frage, wobei, da eben nur obligatorische Ansprüche abgetreten werden, es (auch fürdie Stempelfrage) nicht darauf ankommt, ob zum Gesellschaftsvermögen auch unbewegliche Sachengehören (Preußisches Stempelgesetz vom 31. Juli 1895 Tarif Nr. 2, 25 ck Absatz 1; vergl. R.G.vom 24. September 1883 bei Gruchot 28, S. 249; R.G. 25 S. 256).
Zusatz 2. Mit Einwilligung der Socien ist natürlich auch die Uebertragung der gesell- Anm. es.schaftlichen Hcrrschaftsrcchte, also der gesammten Socictätsrechtc zulässig. Kann die Ein-willigung aber auch im Voraus wirksam ertheilt werden? Die Frage ist zu be-jahen (vergl. R.G. 18 S. 44), jedoch nur insoweit, als dies nicht dem Wesen der Gesellschaftwiderspricht. Es widerspricht ihm nicht, im Voraus zu vereinbaren, daß die Miterben einesSocius einen der ihren als Socius Präsentiren (Behrend Z 67 Anm. 16); wohl aber widersprichtihm die generelle Einwilligung in die Zulässigkeit der Abtretung der gesammten Societätsrechtean einen beliebigen Dritten (Wehrend Z 67 Anm. 16; anders Berliner Obertribunal in E.2. 15S. 219). So ist es z. B. nicht zulässig, zu vereinbaren, daß ein Socius seine Gesellschasts-betheiligung durch Legat auf irgend einen Anderen übertragen könne.
Zusatz 3. Andererseits kann giltig vereinbart werden, daß der Gesellschafter seine an sich Am».so.abtrctungSfähigen Rechte nicht abtreten darf und ein solches Verbot hat auch Billigkeit gegen denCessionar, selbst wenn dieser nichts davon wußte (Z 399 B.G.B.). Aber trotz dieses Verbotssind die Ansprüche gleichwohl pfändbar, soweit der geschuldete Gegenstand der Pfändung unter-liegt (Z 851 C.P.O.), sicherlich also, soweit es sich um Geldansprüche handelt.
Zusatz 4. Verschieden von der Abtretung von GcsellschaftSrcchten ist die Untcrbethcilignng. Amn.Zi.Sie bedeutet, daß der Gesellschafter sich einem Dritten vertragsmäßig verpflichtet, demselben vonden Früchten seiner Betheiligung (Zinsen und Gewinn) einen Theil abzugeben, sei es, daß ihmdieser Dritte hierfür ein fixes Aequivalent leistet oder sich als Gegenleistung verpflichtet, ihm dieLasten der Betheiligung, den Verlustanthcil tragen zu helfen, oder auch aus Liberalität. Einesolche Ikntcrbctheilignng gewährt keinerlei Rechte gegen die Gesellschaft. Socius mei soeii soeiusmeus non est (I,. 47 Z 1 ckiK. cks U.I.). Sie gewährt auch nach eingetretener Liqui-dation keine Gesellschaftsansprüche, insbesondere nicht auf Rechnungslegung. Die Rechtegegenüber dem kontrahirend en Socius richten sich nach dem Verhältnisse, welchesder Unterbetheiligung zu Grunde liegt. Die Rechenschaftspflicht insbesondere findet ihre