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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
390
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Z9O Offene Handelsgesellschaft. Z 123.

naturgemäße Grenze in der Verschwiegenheitspflicht, welche dem Socius gegenüber der offenenHandelsgesellschaft obliegt. Das R.O.H. (23 S. 120) erachtet den Socius lediglich für verpflichtet,die allgemeinen Resultate der Jahresbilanz und die aufgelegte Jahresabrechnung offen zu legen.Unter Umständen kann aber auch dies schon bedenklich erscheinen, wenn es auch im Allgemeinendie richtige Grenze kennzeichnet.

Dritter Titel.

Rechtsverhältnitz der Gesellschafter zu Dritten.

H 123.

Die Wirksamkeit der offenen Handelsgesellschaft tritt im Verhältnisse zuDritten mit dem Zeitpunkte ein, in welchem die Gesellschaft in das Handels-register eingetragen wird.

Beginnt die Gesellschaft ihre Geschäfte schon vor der Eintragung, so trittdie Wirksamkeit mit dem Zeitpunkte des Geschäftsbeginns ein, soweit nicht ausdem H 2 sich ein Anderes ergiebt.

Eine Vereinbarung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeitpunktihren Anfang nehmen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam.

Amn. i. Vorbemerkung. Die Vorschriften dieses Titels regeln das Rcchtsverhiiltniß der Gesellschaftnach außen; im Gegensatz zu den Borschriften des vorigen Titels, welche das Verhältniß nachinnen regeln (vergl. § 109). Sie gelten unabhängig von dem, was nach den Vereinbarungender Gesellschafter nach innen Rechtens ist; die Vereinbarung der Gesellschafter vermag dieWirksamkeit dieser Vorschriften im Verhältniß zu dritten Personen nicht zu ändern. Es kannz. B. durch interne Vereinbarung der Gesellschafter die rechtliche Wirksamkeit der Gesellschaft über denZeitpunkt der Eintragung oder des Geschäftsbeginnes nicht hinausgeschoben werden (Z 123), dieSolidarhaft nicht ausgeschlossen (Z 129), die Vertretungsbefugniß nicht beschränkt werden (§ 126) zc.

Der vorliegende Paragraph bestimmt den Zeitpunkt der Wirksamkeit einer o. H.G. nachaußen (Absatz 1 und 2) und erklärt eine entgegenstehende Abrede nach außen fürunwirksam (Absatz 3).

Die Wirksamkeit der o. H.G. beginnt hiernach Dritten gegenüber mit der Eintragung indas Handelsregister oder mit dem Beginn ihrer Geschäfte. Jeder dieser beiden Sätze muß fürsich betrachtet werden. Sie haben beide trotz ihrer Stellung in demselben Paragraphen eine sehrverschiedene Grundbedeutung.

Amn. s. 1. (Abs. 1.) Die Wirksamkeit der offenen Handelsgesellschaft nach außen tritt mit dem Zeit-punkt der Eintragung ein, selbstverständlich soweit sie nicht schon früher durch den Beginnder Geschäfte eingetreten ist, wie Absatz 2 ergicbt.

Anm. 3. a) Der Inhalt diesesRechtssatzes ist folgender: Wenn ein den Bestimmungen desZ 195 entsprechender Gesellschaftsvertrag giltig geschlossen ist, die Gesellschaft aber ihreGeschäfte noch nicht begonnen hat, gleichwohl aber die Eintragung der Gesellschaft er-folgt ist, so ist nach außen eine o. H.G. schon als vorhanden zu betrachten. InWahrheit besteht ja eine o. H.G. in solchem Falle noch nicht. Denn eine o. H.G.entsteht nicht schon durch den Abschluß eines auf den Betrieb eines Handelsgewerbesunter gemeinschaftlicher Firma abzielenden Gesellschaftsvertrages, sondern erst durchden Betrieb des Handelsgewerbes auf solcher gesellschaftlichen Grundlage (vergl. Anm. 9zu Z 195). Aber nach außen ist es zum Schutze des Rechtsverkehrs so anzusehen, alsob eine o. H.G. wirklich bestände. Das gilt auch Demjenigen gegenüber, der etwa ge-wußt hätte, daß die Gesellschaft ihre Geschäfte noch nicht begonnen hat.

Der hier niedergelegte Rechtssatz ist nicht etwa in Hinblick auf Z 15 entbehrlich;