ZgZ Offene Handelsgesellschaft. Z 123.
Eintragung eine geeignete Kundgebung nach dieser Richtung gesehen (vergl. auch R.G.vom 26. Januar 1898 in J.W. S. 163; vergl. auch Cosack S. 529).
Anm .ro. Auch hier ist kein Unterschied zu machen, ob der Dritte gutgläubig
war oder nicht. (In dieser Hinsicht abweichend R.G. vom 26. Januar 1898 inJ.W. S. 163.) Denn auch Derjenige, der gewußt hat, ein Gesellschaftsvertrag seigiltig nicht zu Stande gekommen, kann darauf vertrauen, daß die betreffenden Personen,obwohl sie eine o. H.G. nicht bilden, doch dem Verkehr gegenüber als solche geltenwollen. Die gegentheilige Rechtsauffassung würde den Rechtsverkehr auf das Empfind-lichste schädigen und Diejenigen, die durch ihr Verhalten diese Gefährdung herbeiführen,in nicht gerechtfertigter Weise schützen. Erst wenn der Dritte wußte, daß sie trotz desäußeren Scheins in Wahrheit nicht als o. H.G. gelten wollten, würde die Sacheanders liegen. Das könnte dem Dritten entgegengehalten werden.
Anm.ii. Wie nun aber, wenn die Ungiltigkeit des Gesellschafts Vertrages
in der Geschäftsunfähigkeit eines Gesellschafters seinen Grund hat?Daß Z 123 dann nicht Platz greift, ist selbstverständlich. Denn dieser setzt ja eben einengiltigen Gesellschaftsvertrag voraus (Cosack S. 53V; vergl. oben Anm. 3 u. 6). Die An-wendung unseres Grundsatzes von der Geltung im Rechtsverkehr als Kaufmann ver-möge kaufmännischen Auftretens im Rechtsverkehr setzt aber zu seiner AnwendungGeschäftsfähigkeit voraus. Denn die Geltung dieses Grundsatzes beruht auf der Aus-legung des Parteiwillens. Die Partei gerirt sich als Kauftnann und muß sich dahergefallen lassen, daß von ihr angenommen wird, sie wolle als Kaufmann gelten. BeimGeschäftsunfähigen ist solche Willeusauslegung unmöglich. Hinsichtlich des Geschäfts-unfähigen versagt daher der Grundsatz. Auch der gutgläubige Dritte ist hier wederdurch das Register geschützt, noch durch sonstige Grundsätze. Hinsichtlich des geschäfts-fähigen Socius wird aber auch in diesem Falle der Grundsatz durchgeführt. Diesermuß sich als Mitglied einer wirklichen o. H.G. vom Rechtsverkehr behandeln lassen(vergl. unten Anm. 15).
Anm. ls. 2. (Abs. 2.) Die Wirksamkeit der Gesellschaft nach außen beginnt mit dem Zeitpunkt desGcschnftsbcginns.
a) Inhalt dieses Rechtssatzes. Damit ist im Grunde genommen nichts Besonderesgesagt. Denn eine o. H.G. besteht überhaupt erst mit dem Augenblicke, wo das be-absichtigte Gewerbe begonnen wird. Vorher besteht zwar eine auf den Betrieb einesHandelsgewerbes gerichtete Gesellschaft, eine nach innen bestehende und lediglich nachinnen wirkende Vereinigung, aber keine offene Handelsgesellschaft (vergl. Anm. 9 zuZ 105). Nach außen begründet eine solche Vereinigung keine Rechte und Pflichtengegen die nicht kontrahirenden Gesellschafter (R.O.H. 7 S. 43V).
Anm. iz. d) Die Gesellschaft muß die Geschäfte begonnen haben.
Nur derjenige Geschäftsbeginn hat die Wirkung, welcher dem Willen aller Gesell-schafter entspricht und dies nach außen ersehen läßt (R.O.H. 7 S. 431). Durch un-befugte, antezipirte oder gar dolose Handlungen eines Gesellschafters kann die Wirksam-keit einer nicht eingetragenen Handelsgesellschaft nach außen hin nicht begründet werden(R.O.H. 12 S. 4O9), doch kann die Willensübereinstimmung auch durch konkludenteHandlungen erfolgen (R.O.H. 1 S. 258; 12 S. 4V6). Die Beweislast trifft den Gegner(Bolze 3 Nr. 121V). Zwar auf gemeinschaftliche Rechnung, aber von einem Gesell-schafter unter seinem Namen gemachte Geschäfte begründen nicht den Beginn der offenenHandelsgesellschaft (Bolze 3 Nr. 789).
Anm .it. Ihre Geschäfte begonnen muß die Gesellschaft haben. Dazu gehört nicht n othwendig
der Abschluß von Rechtsgeschäften, welche imVerhältniß zu ihremGc-werbe als Grundgeschäfte zu betrachten sind; vielmehr genügen auch so-genannte vorbereitende Rechtsgeschäfte, wie z. B. die Anschaffung vonMaschinen, Geräthen und Borräthen (Kammergericht in Busch Archiv 7 S. 187; O.G.Wien bei Adler u. Clemens Nr. 181; O.L.G. Dresden im Sächsischen Archiv 8 S. 167;auch bei uns Anm. 17 zu ZI; und endlich unsere Erl. zu Z 343); ja es ist überhaupt