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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
393
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Offene Handelsgesellschaft. Z 123. ZgZ.

der Abschlug von Rechtsgeschäften nicht unbedingt erforderlich, vielmehr geniigen auchsonstige Rechtshandlungen, welche als Geschäfte der Gesellschaft zu betrachtensind, wie z. B. Versendung von Preislisten, von Proben zc. (Bolze 3 Nr. 795.) Ist,wie das R.G. in dieser Entscheidung ausführt, nach solchen Vorgängen von einemGesellschafter ein Wechselaccept Namens der Gesellschaft gegeben, so ist dieselbe gültigverpflichtet; wie auch andererseits vom R.O.H. (12 S. 413) richtig hervorgehobenwurde, daß in einem einzigen mit Zustimmung aller Gesellschafter gegebenen Wechsel-accept der Beginn der Geschäfte zu finden ist. Demgemäß ist auch die Frage, vonwelchem Zeitpunkte an die das Geschäft fortsetzenden Erben als offeneHandelsgesellschaft zu betrachten sind, zu beantworten: mit dem Augenblicke, wo sieGesellschaftsgeschäfte beginnen, d. h. auf Grund gemeinschaftlichen Willens Rechts-handlungen vornehmen, welche den Anfang eines gemeinschaftlichen Gewerbebetriebesdokumentiren (vergl. Anm. 26 zu Z 195).ll) Auch der Absatz 2 setzt einen giltigen Gesellschaftsvertrag voraus (ins-Anm.is.besondere formgerecht und durch einen Geschäftsfähigen geschlossen). Wenn der Gesellschasts-vertrag nicht giltig geschlossen ist, so ist eine o.H.G. nicht vorhanden, weder nach innen,noch nach außen. Gleichwohl müssen die das Gewerbe gemeinsam be-treibenden Personen (soweit nicht die Geschäftsunfähigkeit diesen Grundsätzen ent-gegensteht) die Rechtslage so gegen sich gelten lassen, als bestände eineo.H.G. Das beruht wiederum auf dem von uns im Exkurs zu Z 5 behandeltenGrundsätze von der Geltung als Kaufmann auf Grund kaufmännischen Auftretens imRechtsverkehr. Das kaufmännische Auftreten im Rechtsverkehr, welches wir obenAnm. 9 in der Eintragung gefunden haben, liegt ebenso sehr, wenn nicht in noch »höherem Grade in dem Betreiben eines gemeinschaftlichen Handelsgewerbes unter gemein-schaftlicher Firma. Die oben Anm. 9, 19 u. 11 aufgestellten Grundsätze gelten auch hier.Insbesondere ist auch hier die Geltung der o.H.G - anzunehmen gegenüber demjenigenDritten, der weiß, daß ein giltiger Gesellschastsvertrag nicht zu Stande gekommen ist,nur daß auch hier der Geschäftsunfähige die Folgen seines kaufmännischen Auf-tretens nicht gegen sich gelten zu lassen braucht,e) Ausdrücklich wird vom Gesetz hervorgehoben, daß unser Absatz nurAnm.ik.gilt, soweit nicht H 2 ein Anderes ergiebt. Die Einschränkung war über-flüssig, weil selbstverständlich. Soweit § 2 Platz greift, also ein Gewerbe in erheblichemUmfange betrieben wird, welches nicht unter Z 1 fällt, so folgt eben aus Z 2 klar unddeutlich, daß eine o.H.G - nicht vorliegt, so lange die Firma der Gesellschaft nicht ein-getragen ist. Dabei ist aber auch hier hervorzuheben, daß die Firma der Gesellschaftschon dann im Sinne des Z 2 eingetragen ist, wenn die Gesellschaft ein bestehendesGeschäft erwirbt und die Firma des Veräußerers eingetragen ist (vergl. Anm. 9 zus 2; Makower S. 224).

Wenn aber auch eine Gesellschaft, welche ein unter Z 2 fallendes Gewerbe be-treibt, ihre Firma aber noch nicht hat eintragen lassen, keine o.H.G. ist, weder nachinnen, noch nach außen, so gilt sie doch als solche vermöge des von uns im Exkursezu Z 5 behandelten Grundsatzes, wonach Derjenige, der sich als Kaufmann gcrirt, alssolcher gelten muß. Es gilt hier dasselbe, wie oben Anm. 15.

3. (Abs. 3.) Eine Vereinbarung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeitpunkte ihre» Anm. i?.Anfang nehmen soll, ist Dritten gegenüber wirkungslos. Auch wenn sie eingetragen ist,ist sie wirkungslos, die Eintragung wäre überhaupt unzulässig.

Zusatz 1. Anch andere Kundgebungen, als Eintragung und Geschäftsbeginn, können be-Anm.is.wirken, daß eine Vereinigung für den Rechtsverkehr als o.H.G. gilt, die es ansich nicht ist. Sie können zwar nicht bewirken, daß eine Vereinigung offene Handelsgesellschaftwird, die es nicht ist, aber daß sie als solche gilt. Denn die Geltung als o.H.G. kann beruhenaus jedem kaufmännischen Auftreten im Rechtsverkehr (vergl. oben Anm. 9 u. 15). Ins-besondere kommen hier Circulare und sonstige öffentliche Bekanntmachungen, aber auch sonstigeKundgebungen in Betracht. Tritt z. B. der stille Gesellschafter allgemein als Mitinhaber auf, so