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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
394
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Offene Handelsgesellschaft. ZZ 123 u. 124.

steht dies der Kundgebung einer o. H.G. gleich (R.G. 31 S. 39). Vergl. auch R.O.H. 15 S. 21:Bezeichnung eines Dritten als offener Gesellschafter; auch R.O.H. 13 S. 375 , 24 S. 329;R.G. 6 S. 214.

In solchen Fällen gelten die oben Anm. 9, 19 u. 11 aufgestellten Grundsätze, ins-besondere auch hinsichtlich der Frage, ob auch Derjenige, der den wahren Sachverhalt kennt, sichauf jenes Geriren berufen kann, und ob man dasselbe auch gegenüber dem Geschäftsunfähigengeltend machen kann :c.

Geht die Kundgebung nicht von allen Betheiligten aus, so brauchen nur die Kundgebendensie gegen sich gelten zu lassen (R.O.H. 13 S. 376, 24 S. 329).

ÄNM.1S. Zusatz 2. Die Vereinigung selbst kann sich nicht immer auf ihre Geltung als o. H.G. be-rufen, selbst wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen ihr gegenüber jeder Dritte sichdarauf berufen kann. Es ist bei jeder einzelnen Konstellation zu prüfen, ob diese Berufung derVereinigung selbst zulässig ist. Sie wird gestattet sein bei Beurtheilung der Rechtsfolgen einesvon ihr abgeschlossenen Vertrages. Sie ist nicht gestattet bei der Frage, ob die Vereinigung mitRecht ihre Firma führt und verpflichtet ist, dieselbe abzulegen. In diesem Falle kann die schein-bare o.H.G. ihre Geltung als solche nicht für sich geltend machen, ihre Bethätigung als o.H.G.soll ja gerade umgekehrt Dritten nicht zum Nachtheil gereichen. Darauf beruht R.G. 34 S. 53(vergl. Anm. 1 zu Z 37).

Amn .so. Zusatz 3. Ilevergangsfrage. Auf die Bestimniungen über das Rechtsverhältniß der Gesell-schafter gegenüber Dritten greift Art. 179 E.G. zum B.G.B, nicht Platz. Hier findet vielmehrdas neue Recht sofort Anwendung, d. h. auf alle diejenigen Rechtsbeziehungen, die unter derHerrschaft des neuen Rechts in die Erscheinung treten (Cosack S. 769; Lehmann in 6.6. 43S. 194, 195).

§ I'ZZ.

Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerbenund Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte anGrundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist ein gegen dieGesellschaft gerichteter vollstreckbarer Schuldtitel erforderlich.

Ein- Der vorliegende Paragraph statnirt eine gewisse juristische Sclbstständigkeit der offene»

Leitung. Handelsgesellschaft (Abs. 1) und giebt eine Vorschrift über die Zwangsvollstreckung gegen dieselbe(Abs. 2). Die letztere Vorschrift wird unten im Zusammenhang der Betrachtungen des Pro-zesses gegen die o. H.G. überhaupt behandelt.

.Anm. 1. 1. Die juristische Sclbstständigkeit der offene» Handelsgesellschaft wird nicht in der Weisestatnirt, daß die juristische Persönlichkeit der Handelsgesellschaft ausgesprochen wird, sondernin der Weise, daß die verschiedenen rechtlichen Beziehungen, in welchen sie selbstständigauftreten kann, bezeichnet werden. Zur juristischen Person wird die Handelsgesellschaftdurch diese Bestimmung nicht, vielmehr sind die Gesellschafter in ihrer Vereinigung dieSubjekte der hier erwähnten Rechte und Verpflichtungen (vergl. Anm. 8 zu Z 195). DieFirma bezeichnet die Gesellschafter, insofern sie sich zur Gesellschaft vereinigt, sich dadurchzu Gesammteigenthümern eines Vermögens gemacht haben, welches keinem von ihnen an-theilsweise gehört (Anm. 12 zum Exk. zu Z 122), und welches lediglich den Zwecken derGesellschaft gewidmet, ihrer Privatverfügnng entzogen ist und der ausschließlichen Dispositionder Gesellschaftsorgane, sowie dem ausschließlichen Zugriffe der Gesellschaftsgläubigeruntersteht.

Die einzelnen rechtlichen Beziehungen, in welchen die Selbst-stän digkeit der offenen Handelsgesellschaft hervortritt, sind nach unseremParagraphen: