Offene Handelsgesellschaft. Z 124. Z9ü
v.) Die Geicllschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben »nd Verbindlichkeiten ein- Anm. »gehen, nicht etwa Rechte aller Art und Pflichten aller Art, sondern nur Privatrechteund privatrcchtliche Verpflichtungen und nur solche, welche dem Wesen der Gesellschaftnicht zuwider sind. So kann sie z. B. nicht Delikte begehen (über Haftung für Deliktevcrgl. jedoch Anm. 2 zu 8 12g). Die testamenti kaetio Passiva wird ihr nicht ab-gesprochen werden können? an dem Erfordernis) der bestimmten Person fehlt es nicht.Sie kann auch auf Grund des Reichsgesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wett-bewerbes klagen (vergl. Müller, Kommentar zu diesem Gesetze S. 42, 43); sie kannauch auf Grund des Z 187 Str.G.B. klagen (Olshausen Anm. 6), Urheberrechte könnenihr zustehen, zwar nicht als Urheberin, wohl aber als Erwerberin übertragener Ur-heberrechte. Die o. H.G. kann auch Bevollmächtigte sein, auch Generalvollmacht er-halten.
Die Vorschrift, daß die o. H.G. unter ihrer Firma berechtigt und ver-pflichtet werden kann, bedeutet jedoch nicht, daß die Firma ausdrücklich beim Kon-trahiren genannt werden muß, wenn nur sonst erhellt, daß eine bestimmte, im Rechts-verkehr durch ihre Firma kenntliche Gesellschaft gemeint ist (R.G. 23 S. 120). Vcrgl.Anm. 15 zu § 126.
b) Die Gesellschaft kann unter ihrer Firma Eigenthum und dingliche Rechte an Grund- Anm. s.stücken erwerben. Vergl. z. B. R.G- 16 S. 1, Erwerb eines Nießbrauchrechts durch
die offene Handelsgesellschaft (vergl. ß 33 der Grundbuchordnung).
c) Die Gesellschaft kann unter ihrer Firma vor Gericht klagen und verklagt werden. Diese Anm. 4.Borschrift wird durch 8 17 Abs. 2 nicht überflüssig, obwohl die letztere sich auch auf offeneHandelsgesellschaften bezieht (8 6). Denn dort handelt es sich wesentlich um denEinzelkaufmann, der durch jene Vorschrift die Befugniß erhält, auch unter seinembürgerlichen Namen zu klagen und verklagt zu werden; hier handelt es sich dagegendarum, ob die Gesellschaft überhaupt die Fähigkeit hat, zu klagen und verklagt zuwerden (Denkschrift S. 90; vergl. bei uns Anm. 7 zu 8 17).
Auch durch diese Gesetzesvorschrift wird die offene Handelsgesellschaft nicht zur Anm. s.juristischen Person, vielmehr wird dem aus den Gesellschaftern gebildeten Personen-verein formelle Parteifähigkeit verliehen (Wach, Handbuch des Civilprozesses I S. 523 ff.;anders Schüfer bei Gruchot 38 S. 805). Träger aller juristischen Konsequenzen, alsoProzeßpartei, sind aber die Gesellschafter, doch zunächst nur die Gesellschafter in ihrerVereinigung, d. h. insofern sie sich zur Gesellschaft vereinigt haben und Gesammteigenthümereines den Zwecken der Gesellschaft gewidmeten Vermögens sind. Das ist die herr-schende Ansicht; so konstant das R.O.H. (besonders 9 S. 17; 21 S. 344); ebenso dasR.G. (3 S. 57; 5 S. 55 und S. 71; 11 S. 117; 17 S. 366; 30 S. 35; 32 S. 398);ferner Behrend (8 74); Dernburg (Preuß. Privatrecht II 8 921). — Andererseits istfestzuhalten, daß die Gesellschafter eben nur als Träger des GesellschaftsvcrmögensPartei sind, nicht als Einzelpersonen: die Klage kann nicht im Laufe des Prozessesin eine Klage gegen die Einzelgesellschaster umgeändert werden (Belegehierfür Anm. 9 zu 8 129).
Unter Zugrundelegung dieser Anschauung gelten für den Prozeß der Gesellschaftfolgende Grundsätze:
a) Die Gesellschaft ist zwar Parteifähig, aber nicht prozcßsähig, ein Unterschied, der «um. s.dahin zu Präcisiren ist, daß sie fähig ist, Subjekt von Rechten und Verbindlichkeitenund damit auch Prozeßsubjekt zu werden, aber nicht sähig ist, selbstständig Ver-pflichtungen zu kontrahiren und daher nicht fähig, vor Gericht handelnd aufzu-treten. Die Prozeßfähigkeit setzt die Parteifähigkeit voraus; aber eine parteifähigePerson ist nicht nothwendig prozeßfähig (R.G. 12 S. 399; 32 S. 175). Da dieGesellschaft als solche parteifähig ist, so bedeutet ein Wechsel in den Mitgliedern derGesellschaft (z. B- Ausscheiden eines von 3 Gesellschaftern) keinen Wechsel derPartei (R.O.H. 9 H. 17).