Offene Handelsgesellschaft. § 124. Zg7
sei. Der Normalfall ist freilich auch hier die totale Personenverschiedenheit. Aberes steht begrifflich nichts entgegen, hier auch in denjenigen Fällen von einemDritten zu sprechen, wo dieselbe Person in verschiedenen Rechtsbeziehungen in Be-tracht kommt. So ist auch bei der gerichtlichen Ueberweisung von Forderungenim Normalfalle der Drittschuldner als fremde Person gedacht, dennoch wird siedann für zulässig gehalten, wenn der Exekutionsgläubiger selbst der Drittschuldnerist (vergl. R.G. 2(1 S. 371). Analog liegt der Fall hier. Der einzelne Gesell-schafter ist zwar im Gesellschaftsprozeß mit Partei (vergl. R.G. 34 S. 365), aberbei den unmittelbaren Folgen, welche der Ausfall des Gesellschaftsprozesses auf seinPrivatvermögen haben kann, ist er wegen der Solidarhaft noch in anderer recht-licher Beziehung bei dem Ausfall des Prozesses interessirt und deshalb als Dritterzu betrachten. Achnlich wird man auch kein Bedenken tragen, ihn, wenn ein gegendie Gesellchaft erlassenes Urtheil unmittelbar in sein Vermögen vollstreckt wird, zurExekutions-Jntcrventionsklage aus Z 771 C.P.O. für legitimirt zu erachten, obwohlauch hier der Jntervenient ein „Dritter" sein muß. Er wird dieser Klage bedürfen,wenn sich seine Sachen in den Räumen der Gesellschaft befanden und er aus per-sönlichen Befreiungsgründcn nicht haftet. ^)
Die soeii Ksrentss haben auch den Offenbarungseid hinsichtlich des Ge-sellschaftsvermögens zu leisten, event, die Haft zu gewärtigen.
Geben zwei vertretungsberechtigte Gesellschafter verschiedeneAnm.ro.Erklärungen ab, so ist ebenso zu verfahren, wie wenn nothwendige Streit-genossenschaft im Sinne des § 62 C.P.O. vorläge (R.G. 34 S. 366). Dieser Fallliegt jedoch nicht vor, wenn die Erklärungen nach einander erfolgen. In diesem Fallebewirkt ein vorangehendes Zngcständniß, daß die Behauptung nachträglich nichtmehr bestritten werden kann, und ein nachträgliches Zugeständniß, daß die vorherbestrittene Behauptung zugestanden ist.
/?) Welchen Einfluß hat die Auslösung der Gesellschaft ans das schwebende Prozeß-Anm.rr.Verfahren? Wilmowski und Levy (C.P.O. 7. Auflage Anm. 3 zu Z 219) lehrenin dieser Hinsicht, daß die Gesellschaft durch die Auflösung ihre Parteifähigkcitnicht verliere, ohne Unterschied, ob sie geklagt habe oder verklagt werde, ob derGegenstand des Prozesses ein Zsuns oder eine Species sei, ob die Auseinandersetzungerfolgt sei oder nicht? dem Prozeßgegner stehe in allen Fällen die Handelsgesellschaftin Liquidation als Partei nach wie vor gegenüber, und zwar als prozeßunfähigePartei. Soweit ist ihnen zuzustimmen (vergl. auch R.G. 34 S. 362 ? 35 S. 369).
Aber sie lehren weiter: nur ein Wechsel in der Person der gesetzlichen Vertreterkönne eine Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens zur Folge haben. Unddas erscheint nicht zutreffend. Es kann nicht zugegeben werden, daß nur in letz-terem Falle eine Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens eintritt und imUebrigen die Auflösung auf den schwebenden Prozeß einflußlos bleibt. Einmal be-wirkt der Eintritt der Liquidation von selbst, auch dann, wenn die bisherigen gesetz-lichen Vertreter Liquidatoren werden, eine Unterbrechung des Verfahrens, bezw. dasRecht, die Aussetzung des Verfahrens nach Z 246 C.P.O. zu verlangen. Denn nachZ 241 C.P.O. ist nicht die Personenidentität der Vertreter entscheidend, sondern, daß„die gesetzliche Vcrtretungsbefugniß aufhört". Dieser Fall aber liegt bei Auflösungder Gesellschaft vor. Die bisherige gesetzliche Vertrctungsbefugniß hört auf, es be-ginnt eine neue von anderer Art, anderem Inhalte und anderem Umfange? ins-besondere umfaßt die neue Vertretuugsbefugniß lediglich die Liquidationsthätigkeit,
!) Es scheint, als ob das R.G. (39 S. 388) einem solidarischen Mitschuldner zwar formellgestatten will, die Exekutions-Jnterventionsklage anzustellen, ihn aber damit nicht durchdringenlassen will, weil ihm Arglist zur Last falle. Allein seine eigene Mitverpflichtung kann in diesemProzesse nicht geprüft werden. Er kann ja persönliche Befreiungsgründe haben und handelt nichturglrstig, wenn er einer Pfändung widerspricht, die in sein Vermögen erfolgt, ehe er von seinemordentlichen Richter gehört und verurtheilt wurde.