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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
398
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ZgZ Offene Handelsgesellschaft. Z 124.

ist von Gesetzeswegen eine kollektive Befugniß und erstreckt sich auch auf die früher vomder Vertretungsbefugniß ausgeschlossenen Gesellschafter. (Bergl. Behrend H 74Note 8; R.O.H. 5 S. 33V.) Sodann aber gehen Wilmowski und Levy davonaus, daß während des Schwedens des Prozesses der Liquidationszustand nicht be-seitigt werden könne, was gleichfalls nicht zutrifft. Die Liquidation ist allerdingsdie gesetzliche, aber nicht die absolute Folge der Auflösung, sondern die dispositivangeordnete (Z 145 H.G.B.). Die Gesellschafter sind nicht gehindert, den Liquidations-zustand zu beseitigen oder gar nicht eintreten zu lassen, auch die Rücksicht auf nochunbefriedigte Schulden hindert sie daran nicht (R.O.H. 25 S. 277) und endlich auchnicht ein schwebender Prozeß. Beseitigen oder vermeiden sie daher den Liquidations-zustand, so ergiebt sich wiederum eine andere Folge der Auflösung, als wenn dieGesellschaft in Liquidation tritt.

Anm.iz. Hieraus ergeben sich folgende Unterscheidungen:

Die Gesellschaft hat geklagt. Tritt sie in Liquidation, so wird dasVerfahren unterbrochen, kann aber sofort aufgenommen werden von den Liquidatorenund gegen dieselben. Daß auch die Gesammtheit der bisherigen Gesellschafter zurProzeßführung legitimirt sei (Bolze 13 Nr. 536), kann nicht als zutreffend erachtetwerden. Ebenso kann dies nicht für zutreffend gehalten werden für den Fall, daßdas Gesellschaftsvermögen vertheilt oder einem Socius oder einem Dritten überlassen ist(so allerdings Bolze 3 Nr. 473; O.L.G. Hamburg in Li.A. 35 S. 228; Kammer-gericht bei Perl und Wreschner 1834 S. 3 u. 4). Denn in Ansehung des ein-geklagten Anspruchs liegt darin eine Veräußerung, die aber auf den Prozeß keinenEinfluß hat (Z 265 C.P.O.), also auch nicht die Wirkung, daß die Gesellschaft auf-hört. Vielmehr besteht sie, weil sie den eingeklagten Anspruch mit Rcchtswirkunggegen den Prozeßgcgner nicht veräußern kann, also diesem gegenüber noch Ver-mögen, wenn auch nur ein Vermögensstück hat, fort und setzt den Prozeß fort(vergl. Schäfer bei Gruchot 38 S. 838). Eine klagende o. H.G. kann hiernach inLiquidation treten, aber nicht zu existiren aufhören, wenn der Gegner den Ueber-gang des Klageanspruchs auf einen Socius oder auf eine dritte Person nicht ge-nehmigt. Keinesfalls kann der die Aktiva übernehmende Socius auf Grund dieserUebernahme ohne Zustimmung des Prozeßgegners den Prozeß fortsetzen (R.G. 35S. 389).

Anm.iZ. Die Gesellschaft ist verklagt. Es muß unterschieden werden, ob die

Gesellschaft in Liquidation tritt, oder ob die Liquidation beseitigt wird. Im ersterenFalle wird das Verfahren unterbrochen, bezw. auf Autrag ausgesetzt, kann jedochvon den Liquidatoren und gegen dieselben fortgesetzt werden (vergl. Bolze 13 Nr. 532).Im letztereu Falle aber, wenn die Liquidation beseitigt wird, sei es auch durchUeberlassung des Gesellschaftsvermögens an einen Socius, wird der Klage regel-mäßig der Boden entzogen. Die Klage kann wegen Wegfalls der beklagten Parteinicht fortgesetzt werden (Behrend Z 74 Note 8), es kann nur eine neue Klage gegendie Gesellschafter auf Grund der Solidarhaft angestellt werden. (Abweichend R.G.bei Bolze 9 Nr. 477, R.G. 34 S. 362, wonach der Prozeß gegen die Gesellschafterfortgesetzt werden könne, während Schäfer bei Gruchot 38 S. 813 den Prozeß gegendie Gesellschaft fortsetzen will.) Wenn dagegen eine bestimmte Sache im Streitbesangen ist, so übt die Veräußerung derselben auf den Prozeß keinen Einflußund es wird derselbe gegen die fortbestehende bezw. liquidirende o. H.G. fortgesetzt.(Vergl. die nähere Begründung im vorigen Absätze bei der Frage nach der Fort-setzung des Prozesses nach Beseitigung der Liquidation und Veräußerung des ein-geklagten Rechts; zust. Schäfer bei Gruchot 38 S. 833.)

Nmn.rz. Zur Zwangsvollstreckung gegen die o. H.G. ist erforderlich, daß die-

selbe verklagt und verurtheilt ist, Abs. 2 unseres Paragraphen erfordert ausdrücklicheinen gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel. Es genügt nichtein gegen die Gesellschafter, und sei es auch gegen alle Gesellschafter, gerichteter