Offene Handelsgesellschaft. Z 124. Z99
Schuldtitel. Der dies gestattende Z 736 C.P.O. findet nur auf die bürgerlicheGesellschaft Anwendung. Ueber die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaftersiehe Z 129 Abs. 4. Ueber die Zwangsvollstreckung gegen den Erwcrber eineseiner o. H.G. gehörenden Geschäfts Anm. 24 u. 26 zu Z 17.
6) Die Wirkungen des gegen die Gesellschaft crgangcnen Urtheils: Amn.lv.,
Hinsichtlich der Vollstrcckbarkcit. Es ist vollstreckbar gegen die Gesellschafter inihrer Bereinigung, d. h. in das Gesellschaftsvcrmögen, nicht in das Privat-vermögen der Gesellschafter, weil es gegen sie in dieser Beziehung nicht gerichtetwar (Z 129 Abs.. 4); das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft sich aufgelöst hat undin Liquidation befindet (Bolze 19 Nr. 618), und ferner auch dann, wenn dieGesellschaft sich ohne Liquidation aufgelöst oder die Liquidation beendet hat,ohne die in Frage stehende Schuld zu tilgen. Daß das Rubrum lautet: offeneHandelsgesellschaft, ä, lZ., bestehend aus den Kaufleuten u. ö., änderthieran nichts (R.G. 13 S. 97). Um zu einer Exekution gegen die Gesellschafterzu gelangen, muff eben felbstständig gegen sie geklagt werden (R.O.H. 6 S. 419;O.G. Wien bei Nowak 2 S. 79 und bei Adler u. Clemens Nr. 769, 918, 1999,1923, 1213, 1369). Zweifelsohne kann diese Klage mit der Klage gegen dieGesellschaft verbunden werden (vergl. Anm. 6 zu Z 128). Lautet das Urtheilgegen den Einzelgesellschafter nicht, so kann er der Pfändung in sein Privat-vermögen widersprechen, sei es auf Grund des § 766, oder auch nach H 771C.P.O. (vergl. über das letztere oben Anm. 5 a. E.). Auch aus der Feststellung,in der Tabelle im Konkurse der o. H.G. kann gegen die einzelnen Gesellschafternicht vollstreckt werden. Zu weit geht Jäger (Konkurs der o. H.G. S. 78), wenner dies annimmt. Er legt dem Umstände, daß jeder einzelne Gesellschafter imGesellschaftskonkurse Gemeinschuldner ist und als solcher das Bestreitungsrechthat, übergroße Bedeutung bei. Die Bedeutung dieses Umstaudes liegt darin,daß die Feststellung Rechtskraft gegen ihn nicht macht, wenn er von seinemBestreitungsrecht Gebrauch macht (so auch Jäger S. 75) und Rechtskraft gegenihn macht, wenn er nicht bestreitet. Aber kein Anlaß liegt vor, hier die ver-schiedene Bedeutung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Gcsellschaftsschuldfür die Gesellschafter zu leugnen, die bei anderen Judikateu angenommen wird.L. Hinsichtlich der Rechtskraft liegt die Sache so, daß die Gesellschaftsschuld fest Anm.ic.gestellt ist. Die nach dem eben Gesagten erforderliche besondere Klage stützt sichdaher nach rechtskräftiger Verurtheilung der Gesellschaft auf die rechtskräftig— nicht bloß vorläufig vollstreckbar (R.G. 3 S. 338) — festgestellte Gcsellschafts-schuld (eine Art activ juäicati)'). Einwendungen, welche die Gesellschaft inihrem Prozesse vorgebracht hat oder vorbringen konnte, sind dem einzelnenGesellschafter nunmehr benommen, persönliche Befreiungsgründe kann er vor-bringen, aber auch nur diese (I 129; ebenso die frühere Rechtsprechung R.G. 3S. 57; 5 S. 71; 13 S. 96; 34 S. 365). Was hier von dem Judikat gesagtist, gilt auch von einem prozessualischcm Vergleiche, den die Gesellschaft ge-schlossen hat (R.G- 13 S. 96), sowie von der Feststellung der Forderung imKonkurse der Gesellschaft (Z§ 146 Abs. 2; 164 Abs. 2 K.O.; R.G. 36 S. 62),es sei denn, daß der betreffende Gesellschafter die Forderung bestritten hätte(vergl. Jäger, Konkurs der o. H.G. S. 75).
Wird die Klage gegen die Gesellschaft abgewiesen, so steht jedem Gesell- Anm.schaster die excsptio rsi juckicatas zu (R.G. 5 S. 79).
Die Vortheile und Nachtheile dieser Rechtskraftswirknngen erstrecken sich A,>m.is.auf alle Gesellschafter, welche während der Dauer des Prozesses der Gesellschaft
2) Eine eigentliche activ juäicati giebt es allerdings nach unserem Prozeßrecht nicht. Aberes kommt nicht darauf an, ob das Prozeßrecht dieses Institut kennt. Es liegt eben ein durchdie Eigenart der in Frage kommenden Rechtsverhältnisse sich ergebender eigenartiger materiellerKlagegrund in der durch Urtheil festgestellten Gesellschaftsschuld vor.