400 Offene Handelsgesellschaft. ßZ 124 u. 125.
angehört habe», nicht, wie Behrend (H 74 Anm. 10) zuweitgehend formulirt,gegenüber allen denen, die, falls die Forderung begründet ist, persönlich haften;aber auch nicht bloß, wie das Reichsgericht (3 S. 57) nicht weit genug odermindestens nicht präcis genug formulirt, gegen die „aktuellen Gesellschafter".Gegen alle, welche der Gesellschaft während der Dauer des Prozesses angehörthaben, entsteht durch den Prozeß gegen die Gesellschaft Rechtshängigkeit, unddeshalb wirkt die Rechtskraft gegen alle diese und nur gegen sie. War daherein Gesellschafter vor Beginn des Prozesses ausgetreten, so macht das Urtheilgegen ihn nicht Rechtskrast, — dies gegen Behrend —; scheidet dagegen ein Ge-sellschafter während der Dauer des Prozesses aus, ohne daß in Folge zulässigerVereinbarung die Gesellschaft aufgelöst wird, so befreit sich der Ausscheidende vonden Konsequenzen des einmal auch gegen ihn anhängig gewordenen Prozessesnicht; er wird im Prozesse selbst nach Z 740 B.G.B, in Bezug auf seine ge-sellschaftlichen Interessen durch die verbleibenden Gesellschafter vertreten unddas Urtheil macht auch Rechtskraft gegen ihn — dies gegen die Formulirungdes Reichsgerichts Bd. 3 S. 57 —. Tritt endlich ein Gesellschafter während desProzesses der Gesellschaft bei, so tritt er in alle bisherigen Verpflichtungen der-selben ein (Z 130), es wird so angesehen, als sei der jetzt bestehende Personen-verein mit dem früheren identisch, und deshalb macht das Urtheil auch Rechts-kraft gegen den neu Beitretenden.
Nnm .w, Zusatz. 1. Die Vorschrift des früheren Art. 111 Abs. 2 über den Gerichtsstand ist überflüssigwegen § 17 C.P.O., der sich auch über den Begriff des Gesellschaftssitzes verbreitet. Für Zweig-niederlassungen vergl. Z 21 C.P.O. u. Anm. 13 zu Z 13 in unserem Kommentar. Daß für dieGesellschaften auch die Vorschriften über die besonderen Gerichtsstände gelten, ist selbstverständlich(R.O.H. 12 S. 213). Insbesondere wird hier Z 29 C.P.O. in Betracht kommen. Bei demGerichtsstande der Gesellschaft können auch die Klagen der Gesellschafter gegen einander auf Auf-lösung oder Ausschließung angestellt werden (C.P.O. Z 22; R.O.H. 14 S. 36) wie auch Klagender Gesellschaft gegen die Gesellschafter auf Zahlung schuldiger Beiträge (R.G. 4 S. 394).
Zusatz 2. Uebergangsfrage. Hierüber Anm. 20 zu Z 123.
H 125.
Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter ermächtigt, wenner nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist.
Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß alle oder mehrereGesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigtsein sollen sGesammtvertretung). Die zur Gesammtvertretung berechtigten Ge-sellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oderbestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegenübereine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem derzur Autwirkung bei der Vertretung befugten Gesellschafter.
Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter,wenn nicht mehrere zusammen handeln, nur in Gemeinschaft mit einem Pro-kuristen zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen. Die Vorschriftendes Abs. 2 5atz 2, 3 finden in diesem Falle entsprechende Anwendung.
Der Ausschluß eines Gesellschafters von der Vertretung, die Anordnungeiner Gesammtvertretung oder eine gemäß Abs. 3 Batz s getroffene Be-stimmung sowie jede Aenderung in der Vertretungsmacht eines Gesellschafters