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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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401
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Offene Handelsgesellschaft. Z 125. 401

ist von sämmtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister an-zumelden.

Der vorliegende Paragraph stellt die gesetzliche Regel aus, daß jeder Gesellschafter die Ge- Ein-sellschaft allein zu vertrete» berechtigt ist (Absatz 1), stellt ferner drei Ausnahmen hiervon auf(Absatz 1, 2 u. 3) und schreibt endlich die Eintragung dieser Ausnahmen vor (Absatz 4). DieVertretungsbefugniß ist, wie hier nochmals bemerkt sein mag, das Recht, die Gesellschaft nachaußen zu vertreten, die Geschäftsführnngsbefugniß bezieht sich auf das Verhältniß nach innen(vergl. hierüber Anm. 1 zu Z 114).

1. (Abs. 1.) Die gesetzliche Regel ist, daß jeder Gesellschafter die Gesellschaft allein zu vcr -Anm. i.treten berechtigt ist. Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts Gegentheiliges festsetzt, so gilt

diese Regel. Das schreibt Absatz 1 vor. Es gilt hier auch nicht die Präsumtion desZ 714 B.G.B., wonach ein Gesellschafter die Vertretungsbefugniß so weit hat, als ihmnach dem Gesellschaftsvertrage die Befugniß zur Geschäftsführung zusteht. Diese Prä-sumtion fällt hier weg. Vielmehr hat jeder Gesellschafter die VertretungslegitimationDritten gegenüber, der nicht hiervon durch Gesellschastsvertrag ausgeschlossen ist. Wennder Gesellschaftsvertrag nach dieser Richtung keine Beschränkung enthält, so brauchtüber die Vertretungsbefugniß auch nichts in das Register eingetragen zu werden. Nurwenn eine der Ausnahmen Platz greift, so ordnet Absatz 4 die Eintragung an. Indessenkann eben der Gesellschaftsvertrag Ausnahmen machen, also Ausschließungen und Be-schränkungen der alleinigen Vertretungsbefugniß jedes Gesellschafters festsetzen.

2. (Abs. 1.) Die radikalste Ausnahme ist, daß ein Gesellschafter von der Vertretungsbefugniß Anm. s.gänzlich ausgeschlossen ist. Der gänzliche Ausschluß muß deutlich sein. Nichtgenügend ist es, wenn gesagt wird, daß der oder jener Gesellschafter zur Vertretung be-fugt sei (O.H.G. Stuttgart in Busch' Archiv 9 S. 453). Ein gänzlicher Ausschlußkann sich nach unserer Ansicht nicht auf alle Mitglieder beziehen, die Ge-sellschaft muß wenigstens einen gesetzlichen Vertreter haben: ein gewählter Vertreter

in Gestalt eines gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ersetzt seine Stelle nicht. Wenn dieserdie Vollmacht niederlegt, so würde die Gesellschaft gar keinen Vertreter haben (anders dieherrschende Meinung: Puchelt Anm. 19 zu Art. 86; K.G. bei Johow 19 S. 27; O.L.G.Stuttgart in K.2. 42 S. 527, Rießer in E.6. 42 S. 322, Makower S. 239, welcher letztereden Ausschluß zwar für möglich hält, aber mit der willkürlichen Modifikation, daß alsdanneine Gesammtvertretung aller Gesellschafter vorliegt). Der von der Vertretung Aus-geschlossene kann aber zur Vornahme einzelner bestimmter Geschäfte oder bestimmterArten von Geschäften ermächtigt werden. Das folgt aus der Analogie der Ab-sätze 2 und 3 (vergl. Litthauer Anm. b). Aber generelle Handlungsvollmachtkann ihm nicht ertheilt werden (anders Makower S. 249). Zwar ist eineHandlungsvollmacht, auch eine generelle, verschieden von der Vertretungsbefugniß,schon ihrem Inhalte nach und ferner hinsichtlich der Widerruflichkeit; aber nach außenpräsentirt sich die Bethätigung einer generellen Handlungsvollmacht im Großen undGanzen ebenso, wie die Bethätigung einer Vertretungsbefugniß, sodaß der Rechtsverkehreine Vertretungsbefugniß als vorhanden anzunehmen befugt ist. Auch ist es schon eineAusnahme von dem im Z 126 aufgestellten Prinzip der inhaltlichen Unbeschränkbarkeitder Vertretungsbefugniß, daß Z 125 Abs. 2 und 3 die Ermächtigung zu ganzen Artenvon Geschäften nebenher gestattet, und es ist nicht angängig, diese, an sich schon mit demPrinzip schwer vereinbare Ausnahme, noch weiter auszudehnen. Aus denselbenGründen ist es nicht gestattet, einen von der Vertretung ausgeschlossenenGesellschafter zum Prokuristen zu bestellen (dagegen Düringer u. Hachenburg 1S. 176; Makower S. 89).

3. (Abs. 2.) Eine weitere Ausnahme ist die Gesammtvertretung (oder Kollektivvertrctung). Anm. s.Es kann bestimmt werden, daß alle oder mehrere Gesellschafter nur in Gemeinschaft zurVertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen.

s.) Die Kollektivvertretung ist keine beschränkte Vertretung. Wie die

Staub. Handelsgesetzbuch, VI. Aufl. 26