402 Offene Handelsgesellschaft § 125.
Gesammtprokura eine Vollprokura ist, nur getragen von einer Mehrheit von Personen(vergl. Anm. 9 zu Z 48), so liegt hier eine Bertretnngsbefugniß, nur getragen vonmehreren Gesellschaftern, vor.
Demgemäß bezieht sich denn auch die Kollektivvertretung aufRechtsakte aller Art, im vollen Umfange des Z 126, und kann auch nicht ein-geschränkt werden auf einzelne Akte und Geschäftszweige oder Arten von Rechts-handlungen. Wenn sich dennoch Eintragungen finden, wonach mehrere Gesellschafternur gemeinsam zur Zeichnung der Firma berechtigt sind, so sind solche Ein-tragungen deshalb giltig, weil ihr Inhalt dahin auszulegen ist, daß sie sich auf dieVertretungsbefugniß überhaupt beziehen (R.G. 24 S. 27; 34 S. 56; Johow 15 S. 98).
Anm.». b) Die Ausübung der Kollektivvertretung. Soll der Rechtsakt bindend sein,so müssen die sämmtlichen Kollektivvertreter mitwirken. Fälle dringender Gefahrsind nicht ausgenommen. Brauchen sie auch nicht gerade stets den Rechtsakt in un-mittelbarer Gemeinschaft vorzunehmen, so muß sich doch immerhin der Akt als einvon allen Kollektivberechtigten geschlossener darstellen, die rechtserhebliche Erklärungmuß von allen abgegeben sein (vergl. Anm. 16 zu Z 48). Von diesem Gesichtspunkteaus ist zu beurtheilen, ob bei nicht gleichzeitigem Handeln der Kollektivberechtigtendennoch ein verpflichtender Akt vorliegt. An sich ist vorherige oder nachträglicheMitwirkung nicht immer unzulässig (R.O.H. 16 S. 33; Bolze 8 Nr. 548). AuchMitwirkung durch konkludente Handlungen ist nicht ausgeschlossen (R.O.H. 6 S. 392;12 S. 34; 17 S. 462), wie z. B. wenn der eine Kollektivvertreter verhandelt, derandere zuhört und nicht widerspricht. Ueberall muß eine wirkliche Mitwirkung beidem betreffenden Akte vorliegen, die Zustimmung darf nicht Jnternum der Kollektiv-berechtigten bleiben (R.G. 46 S. 19 u. R.G. vom 31. Januar 1893 in J.W. S. 161).Ein allgemeiner Auftrag genügt nicht, um das Erforderniß der Mitwirkung zu er-füllen (Bolze 4 Nr. 867; Behrend Z 123 Anm. 16); vergl. jedoch unten Anm. 7.
Anm. s. v) Der Beweis dieser Mitwirkung ist von dem zu führen, der ein Recht daraufstützt. Er wird nicht genügend angetreten durch Anbietung des Beweises, daß dieErklärung mit Wissen und Willen des anderen Kollektivvertreters abgegeben ist, esmuß dargelegt werden, worin die Mitwirkung bestanden hat (R.O.H. 17 S. 462;Bolze 8 Nr. 548).
Anm. ö. ll) Ein Kollektivvertreter, der ohne Mitwirkung des anderen handelt,ist tulous xrovurator und haftet persönlich. Es greift hier Z 179 B.G.B. Platz; vergl.R.G. 6 S. 214; Bolze 13 Nr. 229). Näheres hierüber Anm. 49 fsg. zum Exkurse zu Z58.
Es ist hierbei jedoch das in Folgendem zu o, k, A Gesagte zubeachten.
Anm. 7. e) Die Kollektivvertreter können einzelne von ihnen zur Vornahme be-stimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.Das schreibt Absatz 2 ausdrücklich vor. Darin liegt die Ertheilung einer Handlungs-vollmacht. Der auf diese Weise Bevollmächtigte kann handeln ohne Mitwirkung seinerKollektivgenossen. Eine solche Ermächtigung hat die Natur und demgemäß auch denUmfang einer Handlungsvollmacht und ist konsequenter Weise auch wie diese widerruflich.
Auf solcher Ermächtigung beruht z. B. die Willigkeit der von einem Kollektiv-vertreter auf Grund allgemeiner Ermächtigung abgeschlossenen Börsengeschäfte. Aucheine PostVollmacht können daher Kollektivvertreter einem von ihnen übertragen (vergl.Anm. 13 zu § 48), und die Denkschrift S. 91 weist ausdrücklich darauf hin (vergl.auch R.G. 24 S. 28). Ein weiteres Beispiel wäre die Ermächtigung eines Gesetl-. schafters zur Ausstellung von Quittungen (Denkschrift S. 91). — Die Ermächtigungbedarf natürlich keiner Form: bloßes Dulden kann genügen.
Anm. s. k) Außerdem wird eine eigenmächtige Handlung eines Kollektiv-vertreters giltig durch nachträgliche Zustimmung der alleinvertretungs-berechtigten Gesellschafter oder der anderen Kollektivvertreter, aber selbstverständlichnur in dem Falle, wo nach sonstigen Grundsätzen die Zustimmung ausreicht. Nicht