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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Offene Handelsgesellschaft. § 125.

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immer ist dies der Fall. Handelt es sich z. B. um die Theilnahme der o. H.G. ander Generalversammlung einer Aktiengesellschaft, so muß die Stimmabgabe Seitensbeider Kollektivvertreter gemeinsam geschehen; wurde nur der eine erscheinen, derandere aber nachträglich die Stimmabgabe genehmigen, so reichte das, weil dem Wesender Abstimmung zuwider, nicht aus. Das Gleiche gilt bei Formalitäten, wie Auf-lassung, nothwendigen schriftlichen Verträgen,x) Und endlich kann der Kollektivvertreter auch gesetzliche Vertretungs A»m. s.befngnijz zu gewissen Rechtshandlungen haben. So z. B. § 56 H.G.B.:Zahlung im Laden; § 370 B.G.B.: Ueberbringer der Quittung. Weiter hebt Absatz 2und 3 unseres Paragraphen hervor, daß zur Entgegennahme von empfangs-bedllrftigen Willenserklärungen jeder einzelne von mehreren Kol-lektivvertretern legitimirt ist. Diese gesetzliche Einzelbefugniß kann auch nichtdurch den Gescllschaftsvertrag ausgeschlossen werden (vergl. ZH 28 Absatz 2, 40 B.G.B.).Beispiele: Annahme von Vertragsoffcrtcn, Kündigungen, Mangelanzeigen.

Zugleich liegt hierin ein durchschlagendes Argument für die schon unter demfrüheren Recht herrschend gewordene Ansicht, daß, wo es auf das Wissen einerThatsache ankommt, die Kenntniß auch nur eines Kollektivvertreters genügt, umdie Unredlichkeit der Gesellschaft zu begründen (Judikatur hierfür siehe Anm. 9 zu§ 48). Haben daher zwei kollektivberechtigte Gesellschafter einen Rechtsakt für die Ge-sellschaft vorgenommen und fällt auch nur dem einen von ihnen betrügerisches Ver-halten zur Last, so hat die Gesellschaft dies zu vertreten. (R.G. vom 12. XII. 98 inJ.W. 1899 S. 46.) Vom Wissenmüssen gilt das Gleiche nicht,h) Ueber die Form, wie die kollektivvertretungsbefugten GesellschafterAnm.io.die Firma zu zeichnen haben, siehe den Exkurs zu § 198.

4. (Abs. 3.) Die letzte Ausnahme von der Allcinvertretuugsbefugniß ist die Zulnssigkeit der Anm. 11.Bestimmung, daß die Gesellschafter, wenn nicht mehrere zusammen handeln, nur in Gemein-schaft mit cinem Prokuristen handeln dürfen. Die Zulässigkeit dieser Vertretungsform warfrüher zweifelhaft (vergl. unsere 5. Auflage 8 4 zu Art. 43).

Die Bestimmung, daß das Zusammenwirken mit einem Handlungsbevoll-mächtigten geschehen soll, ist im Gesetz nicht zugelassen und deshalb ungiltig (Denk-schrift S. 92; anders Makower S. 238; ein Fall einer Gesammtvertretung von Vor-standsmitglied und Handlungsbevollmächtigten Johow 17 S. 12).

u) Zulässig ist hiernach die Anordnung,daß die Gesellschafter, wenn nichtAnm.is.mehrere zusammen handeln, nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretungermächtigt sein sollen". Die Worte sind schlecht gewählt. Sie lassen der VermuthungRaum, als bezögen sie sich lediglich auf den Fall, wo die Gesellschafter auch sonst nurkollektivvcrtretungsberechtigt sind. Allein die Denkschrift S. 91 ergiebt deutlich, wasgemeint ist. Sie sagt:Bestellten ist nach dem geltenden Rechte, ob die Vertretungder Gesellschaft auch in der Weise geordnet werden kann, daß die einzelnen Gesellschafternur zusammen mit einem Prokuristen zur Vertretung ermächtigt werden." Es solltehiernach für zulässig erklärt werden eine Ordnung der Gesellschaftsvcrtretung derart,daß die einzelnen Gesellschafternur zusammen mit einem Prokuristen zur Vertretungermächtigt werden". Demgemäß sind alle diejenigen Gesellschaftsvertretungsformen zu-lässig, welche dieser Form entsprechen. Z. B. Gesellschafter X vertritt die Gesellschaftallein, Gesellschafter ö nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen, oder: GesellschafterX und Gesellschafter lZ vertreten die Gesellschaft gemeinsam, Gesellschafter L außerdemauch in Gemeinschaft mit einem Prokuristen, oder: Gesellschafter X vertritt die Ge-sellschaft nicht, Gesellschafter L zusammen mit einem Prokuristen, oder: Gesellschafter Xund L vertreten jeder die Gesellschaft nur gemeinsam mit einem Prokuristen, oderendlich: die Gesellschafter X und k vertreten die Gesellschaft nur gemeinsam oder jedernur mit einem Prokuristen,b) Auch diese.uneigentliche Kollektivvertretung ist keine beschränkte Ver-Anm.is.tretung. Siebezieht sich auf alle Rechtsakte. Es gilt hier alles, was oben Anm. 3 gesagt ist.

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