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Offene Handelsgesellschaft. Z 125.
Mit Entschiedenheit entgegenzutreten ist der Auffassung der Denkschrift (S. 32),daß der Umfang der gemeinsamen Vertretungsmacht des Gesellschafters und desProkuristen sich nach dem Umfang der Prokura richtet. Das Gegentheil muß an-genommen werden, wie dies auch unter der Herrschaft des früheren Rechts das Kammer-gericht zutreffend gethan hat (Johow 15 S. 97), nämlich daß hierin eine Erweiterungder Vollmacht des Prokuristen liegt. Denn diese Erweiterung ist zulässig (Z 4g Abs. 2),während die Einschränkung der Vertretungsbefugniß des Gesellschafters nicht zulässigist (§ 126). Die Denkschrift meint, daß ihre Ansicht „mit der Unbeschränkbarkeit derVertretungsbefugniß des Gesellschafters nicht im Widerspruch steht, weil die Beschrän-kung nicht in der Bertretungsmacht des Gesellschafters, sondern in derjenigen desProkuristen ihren Grund habe." Allein dieses Argument ist nicht haltbar, weil esnicht logisch ist. Denn wenn die Denkschrift anerkennt, daß die Vertretungsbefugnißdes Gesellschafters dem Umfange nach unbeschränkbar ist, so leidet sie eben keinerleiBeschränkung, worin auch immer dieselbe ihren Grund haben möge (vergl. hierüberauch Anm. 5 zu Z 59).
Nnm.i«. v) Ueber die Ausübung der gemeinsamen Vertretungsbefugniß gilt dasoben in Anm. 4 Gesagte.
Amn .is. cl) Ueber den Beweis der Mitwirkung der Kollektivvertreter gilt dasoben in Anm. 5 Gesagte.
Anm. is. s) Ueber die Folgen des unbefugten Alleinhandelns eines Kollektiv-vertreters gilt gleichfalls das oben Anm. 6 Gesagte.
Anm .l?. k) Die Zulässigkeit der Ermächtigung eines Kollektivvertreters durch dieanderen gilt auch hier. Das schreibt Abs. 4 letzter Satz ausdrücklich vor. Vergl. daherauch hierfür oben Anm. 7.
Anm.18. K) Ueber die nachträgliche Zustimmung oben Num. 8.
Anm. is. b) Ueber die gesetzliche Einzelvertretungsbefugniß des Kollektivver-treters oben Anm. 9.
Anm .so. i) Ueber die Form der Firmenzeichnung durch die beiden Kollektivvertreter giltdas im Exkurse zu Z 103 Gesagte analog.
Anm. 21. 5. (Abs. 4.) Alle Ausnahmen von der Cinzelvertretung müssen zur Eintragung angemeldetwerden.
a) Was muß angemeldet werden? Alle Ausnahmen von der Einzelvertretung,also der völlige Ausschluß, ferner die Gesammtvertretung nach Abs. 2, und endlich dienneigentliche Kollektivvertretung nach Abs. 3 und alle Veränderungen, die in diesenRechtsverhältnissen vor sich gehen.
Anm. so. b) Bon wem? Von allen Gesellschaftern, also auch von den von der Vertretung Aus-geschlossenen, nicht aber von dem Prokuristen, welcher mit einem Gesellschafter un-eigentliche Kollektivvertretung nach Abs. 3 hat. Im Falle richterlicher Entziehung derVertretungsbefugniß genügt Anmeldung durch die anderen Gesellschafter (H 16).
«NM.2Z. ch Die Wirkung der Eintragung und Nichteintragung richtet sich nach Z 15.
Auf diesen muß hier verwiesen werden, und ebenso ans dessen Erläuterungen. Esbraucht also insbesondere ein Dritter eine Kollektivvertretung nicht gegen sich gelten zulassen, wenn sie nicht eingetragen war und er sie nicht gekannt hat; vielmehr kann erin solchen Fällen davon ausgehen, daß jeder Gesellschafter Einzelvertretung hat. Da-gegen muß er sie gegen sich gelten lassen, wenn sie eingetragen war, außer wenn, waswohl niemals bewiesen werden kann, er die Eintragung nicht kennen mußte. Ueberalles dieses siehe die Erläuterung zu Z 15.
Daß dies auch für die nicht registrirten Gesellschaften gilt, istauch hier hervorzuheben (vergl. Anm. 4 zu Z 15; vergl. auch R.O.H. 15 S. 22).
Anm.24. 4) Andererseits wird die durch die Eintragung und öffentliche Bekanntmachung erzielteWirkung gegen Dritte wieder beseitigt durch ein Verhalten der Gesellschafter, welchesdem öffentlich bekundeten Ausschließungs- oder Einschränkungswillen widerspricht.Ein solches Verhalten liegt noch nicht in der Uebertragung eines einzelnen Geschäfts,