Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
405
Einzelbild herunterladen
 

Offene Handelsgesellschaft. ZA 125 u. 126.

405

auch nicht in der Zuteilung eines bestimmten Geschäftskreises, auch wenn er mitRechtsgeschästen verknüpft ist, nicht bloß mit faktischen Verrichtungen. Denn nachZ 125 Abs. 2 und 3 kann ja der kollektivberechtigte Gesellschafter zur Vornahmebestimmter Arten von Geschäften ermächtigt werden, ohne daß dadurch seine Kollektiv-Vertretung in eine Einzelvertretung sich umwandelt. Aber darin, daß die Gesellschafteres geschehen lassen, daß der kollektivberechtigte oder ausgeschlossene Gesellschafter sichals unbeschränkt vertretungsberechtigten Gesellschafter gerirt, liegt ein Ausschluß derWirkungen der. Eintragung (vergl. N.G. 24 S. 23, auch 5 S. 17).

Zusah. Ncbcrgangssragc. Hierüber siehe Anm. 20 zu H 123. Anm.ss.

K IS«.

Die Vcrtretungsmacht der Gesellschafter erstreckt sich auf alle gerichtlichenund außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich der Ver-äußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Ertheilung und desWiderrufs einer Prokura.

Gine Beschränkung des Umfanges der Vertretungsmacht ist Dritten gegen-über unwirksam; dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß sich dieVertretung nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oderdaß sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnenGrten stattfinden soll.

In Betreff der Beschränkung auf den Betrieb einer von mehreren Nieder-lassungen der Gesellschaft finden die Vorschriften des ß 50 Abs. 3 entsprechendeAnwendung.

Der vorliegende Paragraph handelt von dem Umfange der Vertretungsmacht des Gesell- Em-schafters. Er giebt ihr zunächst den denkbar weitesten Umfang (Abs. 1), stellt so- tenung.dann die Unbeschränkbarkeit dieses Umsanges fest (Abs. 2) und statuirt endlicheine ausnahmsweise Beschränkungsmöglichkeit (Abs. 3).

I. (Abs. 1.) Der Umfang der Vcrtrctungsbefngniß des Gesellschafters. Sie bezicht sich auf alle Anm. >.gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte »nd Rechtshandlungen einschließlich der Ver-äußerung und Belastung von Grundstücken, sowie der Ertheilung und des Widerrufs einerProkura.

1. Auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen. Soweit wie der vertretungsberechtigte Gesell-schafter die Gesellschaft vertreten will, ist er Dritten gegenüber dazu legitimirt, muß dieGesellschaft die von ihm vorgenommenen Geschäfte gegen sich gelten lassen. Es ist nichtnothwendig, daß sie zum Betriebe des von der Gesellschaft betriebenen Geschäfts gehören.Das geht Dritte nichts an. Auch zu Liberalitäten gilt er als legitimirt (R.G. 26S. 18). Nach früherem Recht betonte das Reichsgericht (Band 32 S. 33) auch, daß esHandelsgeschäfte nicht sein müssen. Auch jetzt ist diese Betonung nicht überflüssig, da janach Z 343 nur diejenigen von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäste Handels-geschäfte sind, die sich als Betriebsgeschäfte darstellen. Es kann doch aber sein, daß ein Ge-sellschafter Namens der offenen Handelsgesellschaft ein Geschäft vornimmt, das offensichtlichkein Betriebsgeschäft ist, z. B. die Bürgschaft für die Schuld seines eigenen Sohnes, derJura studirt (vergl. Cosack S. 540).

Solche Schranken sind, anders als bei der Prokura, hier nicht gezogen. Darinlügt nicht allein ein quantitativer, sondern auch ein qualitativer Unterschied von derProkura. Der Gesellschafter ist der geborene, der Prokurist der bestellte Vertreter der Ge-sellschaft, der erstere ist das Organ der Gesellschaft (vergl. R.G. 2 S. 32).

Darauf beruht auch die Haftung der Gesellschaft für außerkontraktlichcn Schaden, Anm. -insbesondere für Delikte des vcrtrctungsbefngtcn Gesellschafters. Für diese haftet die