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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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406
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406 Offene Handelsgesellschaft. Z 126.

Gesellschaft soweit, als sie von dem Gesellschafter begangen sind in Ausübung der Ver-tretungsthätigkeit. Es muß sich auch hier nicht gerade um Betriebsgeschäfte und nichtgerade um Handelsgeschäfte handeln. Vielmehr haftet die Gesellschaft immer dann, wennder Schaden begangen ist bei Ausübung derjenigen Thätigkeit, welche der Gesellschaftervorgenommen hat, um für die Gesellschaft handelnd aufzutreten. Natürlich wird für dasBorliegen solcher Bertretungsthätigkeit eine erhebliche faktische Vermuthung sprechen, wennes sich um eine Thätigkeit innerhalb des Geschäftsbetriebes der Gesellschaft handelt. DieseHaftung der o. H.G. für die außerkontraktlichen Schadensstiftungen der Gesellschafter istvom Reichsgericht schon nach früherem Recht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochenworden (R.G. 15 S. 121 Eingriff in Firmen-, Urheber-, Markenschutz- und Patent-rechte; 17 S. 93; 2V S. 196 wissentlich falsche Empfehlung; 32 S. 35; Bolze5 Nr. 741 Haftung für die Folgen einer Fabrikexplosion; Bolze 4 Nr. 799; 3Nr. 633; 7 Nr. 631; 13 Nr. 495; 21 Nr. 553 falsche Empfehlung). Die Denk-schrift S. 93 billigt diese Rechtsprechung und es kann als weiterer Grund für das neueRecht noch hinzukommen die Analogie des Z 31 B.G.B. (Makower S. 234). Vergl. auchCosack S. 541, der hier ein sicheres Gewohnheitsrecht annimmt.

Anm. s. 2. Insbesondere auf alle gerichtlichen Handlungen.

a) Daß die Gesellschaft in Prozessen durch vertretungsbefugte Gesell-schafter vertreten wird, darüber siehe Anm. 7 zu Z 124.

b) Die prozessuale Bertretungsbefugniß ist, wie die Vertretungsbefugniß desGesellschafters überhaupt, unbeschränkt und unbeschränkbar: Sie hat den weitestenUmfang, den eine Vollmacht zur Prozeßführung nur haben kann. Der vertretungs-berechtigte Socius kann daher Prozeßvollmachten ohne Mitwirkung der anderen Socienausstellen, Vergleiche und Schiedsverträge selbstständig eingehen, Zugeständnisse machenund auf den Rechtsstreit verzichten, Aufrechnungserklärungen abgeben und entgegen-nehmen. Giebt ein vertretungsberechtigter Gesellschafter ein Zu-geständniß ab, während der andere sich bestreitend verhält, so gilt daserstere, weil das Zugeständniß das frühere Bestreikn absorbirt und das nachträglicheunmöglich macht. Werden beide Erklärungen gleichzeitig abgegeben, so ist eine rechts-erhebliche Erklärung überhaupt nicht abgegeben (vergl. Bolze 9 Nr. 471; auch Anm. 16zu Z 124).

Anm. 4. ^ in Bezug auf Eidesleistungen für die Gesellschaft Rechtens ist, ergiebt sichaus der prinzipiellen Erwägung, daß die Gesellschaft zwar formelle Parteifähigkeit, aberkeine Prozeßfähigkeit besitzt und daher, wie überhaupt, auch im Prozesse durch gesetz-liche Vertreter auftritt. Dieses sind die vertretungsberechtigten Gesellschafter. Eide werden daher durch diese geleistet, und es greifen im Einzelnen die Bestimmungen derC.P.O. ßs 471, 472, 473 Abs. 1, 474, 476, 477 Platz (vergl. Anm. 9 zu 8 124).

Anm. s. 6) Kollektivvertreter können auch hier nur gemeinsam handeln. Geben sie wider-sprechende Erklärungen ab, so wird es so angesehen, als sei eine Erklärung überhauptnicht abgegeben, und es treten Kontumazalfolgen ein (R.G. 5 S. 71). Zustellungenaber erfolgen giltig an einen Kollektivvertreter (8 171 Abs. 3 C.P.O.; Anm. 3 zu8 124).

Anm. s. b) Auch strafprozessualische Akte, welche die Gesellschaft betreffen, wie die Stellungund Rücknahme von Strafanträgen kann der vertretungsberechtigte Socius vornehmen(vergl. Anm. 1 zu 8 49 wegen des Prokuristen).

Anm. ?. Insbesondere auch auf die Veräußerung und Belastung von Grundstücken. Die Legiti-mation wird hierbei geführt durch ein Zeugniß des Handelsgerichts (vergl. hierüber Anm. 3Zu s 9).

Anm. s. 4- Insbesondere auch auf Ertheilnng und Widerruf einer Prokura. Es war überflüssig, daßdas Gesetz dies besonders hervorhob, weil es sich lediglich um eine Konsequenz aus demPrinzip handelt. Die Hervorhebung geschah lediglich, um im Gegensatz zu 8 116 Abs. 3,der dieselbe Frage für das innere Verhältniß regelt, das nach außen Geltende nochmalsbesonders zu betonen. In diesem Gegensatze liegt denn auch die Bedeutung dieser Vor«