Offene Handelsgesellschaft. Z 126. 407
schrift: mag auch nach innen zur Ertheilung der Prokura ein Beschluß aller Gesellschafterregelmäßig erforderlich sein, nach außen (also auch gegenüber dem Prokuristen) ist die vonjedem vertretungsbefugten Gesellschafter ertheilte Prokura giltig, auch wenn sie die Zu-stimmung aller Socien nicht gefunden hatte, auch wenn der ertheilende Gesellschafter keineGeschäftsführungsbefugniß oder nur Kollektivgeschäftsführungsbefugniß hatte. Die von demvertretungsberechtigten Gesellschafter angemeldete Prokura niuß daher eingetragen werden,auch wenn die übrigen Socien ihre Zustimmung nicht gegeben haben. Umgekehrtbedarf die Ertheilung und der Widerruf durch Kollektivvertreter gemeinsamen Handelns.Der Einzclwiderruf des Kollektivvertreters ist nicht wirksam, denn Z 116 Abs. 3 kann nichtanalog angewendet werden, weil er eine Ausnahmevorschrift ist. Man kann auch nichtsagen, Z 116 Abs. 3 sei keine Ausnahmevorschrift, ergäbe sich vielmehr aus allgemeinerErwägung von selbst; denn jeder Machtgeber könnte seine Vollmacht widerrufen, und mitdem Widerruf durch einen Kollektivvertreter falle die auf der Bestellung durch beide be-ruhende Vollmacht. Allein die Kollektivvertreter ertheilen nicht ihre Vollmacht, sonderndie Vollmacht der Gesellschaft, und können diesen für die Gesellschaft geschlossenen Rechtsaktebensowenig einseitig widerrufen, wie jeden sonstigen. (Zustimmend nach früherem RechtBehrend Z 72 Anm. 26, Hahn ZA 2—1 zu Art. 118; Puchelt Anm. 2 zu Art. 118;anders O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 223; Lastig bei Endemann I S. 353.)
Die Frage, ob die Prokura auch einem von der Vertretung ausgeschlossenen offenenGesellschafter ertheilt werden kann, gehört nicht hierher und ist an anderer Stelle von unsbehandelt (Anm. 2 zu Z 125).
H. (Abs. 2.) Die prinzipielle Wirkungslosigkeit von Beschränkungen. Anm. s.
Im Prinzip sind Beschränkungen des Umfanges der Vertretnngsmacht Dritten gegen-über unwirksam. Streng durchgeführt, ist dieses Prinzip nicht (vergl. unten Anm. 16). Abersoweit es reicht, ist die Beschränkung Dritten gegenüber unwirksam, auch dann, wenn derDritte die Beschränkung kannte, auch dann, wenn sie eingetragen sein sollte; alles dies biszur Grenze der Kollusion (darüber siehe unten Anm. 13). Als Dritte sind aber die Gesell-schafter selbst nicht zu betrachten, selbst wenn sie mit der Gesellschaft kontrahiren (Behrend§ 77 Anm. 8; Förtsch Anm. 3 zu Art. 116; R.O.H. 2 S. 41; anders R.O.H. 6 S. 140,R.G. 7S. 120; Makower S. 242). Sie hören dadurch nicht auf, Gesellschafter zu sein, können derGesellschaft gegenüber, die doch nichts anderes ist, als die vereinigten Socien selbst, begrifflichnicht als Dritte betrachtet werden, und es kommen daher für und gegen sie die Regeln vonder Geschäftsführung in Betracht. Dies namentlich auch hinsichtlich der Frage, wie weit einGesellschafter berechtigt ist, mit sich selbst Namens der Gesellschaft zu kontrahiren (vergl. hierüberauch unten Anm. 12).
HI. Ausnahmen von der prinzipiellen Unbcschränkbarkcit der Vertrctungsbcfugniß. Anm.io.
1. (Abs. 3.) Das Gesetz statnirt hier ausdrücklich eine Ausnahme. Die Vertretungsbefugnißkann beschränkt werden ans eine von mehreren Niederlassungen einer Gesellschaft, soferndiese eine verschiedene Firma hat. Siehe über dieses Erforderniß Anm. 3 zu Z 5V.
2. Eine scheinbare Ausnahme sehr wichtiger Natur ist enthalten im H 125 Abs. 2 u. 3,Anm.n.nämlich in der dort gestatteten Ucbcrtrngung ganzer Geschäftszweige (bestimmter Arten
von Geschäften) an einen von mehreren kollcktivbcrechtigten Gesellschaftern und in derdarin implicite gestatteten Uebertragung von Geschäftszweigen an einenvon der Vertretung ausgeschlossenen Gesellschafter (Anm. 2 zu Z 125). DieAusnahme ist nur scheinbar, weil hierin die Uebertragung einer Vertretungsbefugniß nichtliegt, sondern die Uebertragung einer Handlungsvollmacht (vergl. Anm. 7 zu Z 125).
Aber äußerlich sieht doch eine solche Ermächtigung so aus, wie eine Vertretungsbefugniß.Die Beschränkung auf einen bestimmten Geschäftszweig wird nicht immer ersichtlich seinund die Widerruflichkeit ebenfalls nicht. Eine generelle Ermächtigung an einen kollektiv-berechtigten oder von der Vertretung ausgeschlossenen Gesellschafter aber macht ihn zumvertretungsberechtigten Gesellschafter (siehe hierüber Anm. 2 zu ß 125).
3 Eine fernere scheinbare Ausnahme liegt darin, das; nach H 181 B.G.B, die Vcrtretnngs-Anm.12.befugniß sich regelmäßig nicht auf Rechtsgeschäfte mit sich selbst bezicht. Dieselben sind