408 Offene Handelsgesellschaft. Z 126.
zwar dem Vertreter begrifflich gestattet, aber nicht regelmäßig. Näheres hierüber Anm. 16 ffg.im Exkurse zu ß 58. Auch diese Ausnahme ist nur scheinbar, weil nicht der Umfang derVertretungsmacht eingeschränkt ist, sondern nur eine gewisse Art des Kontrahirens.
Ueber die Folgen des Kontrahirens mit sich selbst durch Gesellschafter siehe Anm. 16 ffg.im Exkurse zu Z 58.
Hinzugefügt mag werden: Unzulässig ist die Vertretung der Gesellschaft durch einenGesellschafter in einem Rechtsstreit, den dieser gegen die Gesellschaft führt (O.L.G. Celle inS.2I. 42 S. 526). Will ein vertretungsberechtigter Gesellschafter in eigenem Namen gegendie Gesellschaft klagen, so hat er die Klage nicht an sich als Vertreter der Gesellschaft zu-zustellen, sondern muß, wenn kein anderer Vertreter vorhanden, Bestellung eines Vertretersgemäß Z 57 C.P.O. bewirken (R.G. 7 S. 404).
Anm.ls. 4. Und endlich stellt eine scheinbare Ausnahme von der Unbeschriinkbarkeit der Vertretungs-befugnisz der Fall der Kollnsion dar. Da der vertretungsbefugte Gesellschafter gesetzlicherVertreter der Gesellschaft ist, muß die Gesellschaft alle Rechtshandlungen gegen sich an-erkennen, die er in ihrem Namen vornimmt, selbst wenn sie ihr zum Schaden gereichen,selbst wenn er sie in seinem Privatinteresse vorgenommen und die Gesellschaftsfirma miß-braucht hat. Der Mißbrauch enthält eben einen Gebrauch: er gebraucht die Firma, erhandelt im Namen der Gesellschaft, er ist ihr gesetzlicher Vertreter, das ist der Verpflichtungs-grund für die Gesellschaft. Auch daß eine Bertretungsbeschränkung unter den Socien ver-abredet war und der Dritte dies gewußt hat, hat auf die Giltigkeit des Aktes auch diesemDritten gegenüber keinen Einfluß. Der Dritte hat dann eben gewußt, daß die Socienetwas Ungiltiges gewollt haben (R.O.H. 5 S. 295). Allein wenn der Socius ab-sichtlich zum Nachtheil der Gesellschaft handelt, und der Dritte hierbeiwissentlich mitwirkt, dann hat der Dritte als xartiesxs äoli nach allgemeinen Grund-sätzen kein Recht gegen die Gesellschaft erworben.ft Es liegt hier keine Ausnahme vonder Vertretungsmacht vor, sondern das Dazwischentreten eines andern Grundes, der trotzvorhandener Vertretungsbesugniß den Rechtserwerb hindert (vergl. R.O.H. 7 S. 463; 9S. 429; R.G. 9 S. 149; Bolze 13 Nr. 496; 21 Nr. 552). Nach dem neuen Rechte liegtder Grund der NichtHaftbarkeit der Gesellschaft für eine so kontrahirte Verbindlichkeit inder Unsittlichkeit solchen Gebahrens (ZZ 138, 826, 853 B.G.B. ; vergl. auch Dernburg,.Bürgerliches Recht Bd. 3 S. 263). In der Entscheidung R.O.H. 9 S. 429 ist noch be-sonders betont, daß der Umstand allein, daß eine Handlung im Privatinteresse des Gesell-schafters liegt und der Dritte dies weiß, noch keine Kollnsion begründet. Denn damitbraucht nicht nothwendig eine Schädigung der Gesellschaft verbunden zu sein. So kannz. B. der Gesellschafter für seine persönliche Schuld Namens der Gesellschaft giltiger Weisedie Bürgschaft übernehmen oder einen Gesellschaftsgegenstand zum Pfand bestellen oderein Darlehn aufnehmen, um seine Tochter auszustatten, und der Umstand allein, daß derGegenkontrahent diese Zwecke kennt, begründet noch keine Kollnsion (vergl. R.O.H. 9S. 431; ebenso Bolze 13 Nr. 496). So wird auch die Wechselklage gegen die Gesellschaftdadurch nicht ausgeschlossen, daß der Namens der Firma in eigenem Interesse acceptirendeGesellschafter ein seine Einlage übersteigendes Guthaben an die Gesellschaft nicht hatte, undder Wechselnehmer dies wußte, wohl aber dadurch, daß er dem Nehmer mittheilte, dasAccept solle zur Deckung seiner Einlage in die Gesellschaft dienen; denn diese würde derGesellschaft wieder entzogen, wenn dieselbe das Accept einlösen müßte (Bolze 6 Nr. 634;17 Nr. 521).
Anm.it. Zusatz 1. Die Wirkung der Vertretung ist im neuen H.G.B, nicht besonders behandelt.Hier greift die allgemeine Vorschrift des § 164 B.G.B. Platz. Danach wirkt die Er-klärung unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Vergl. Anm. 2—6 inn
Haftet im Falle der Kollusion dem Dritten wenigstens der handelnde Gesellschafter fürdie kontrahirte Schuld? Man könnte dies bejahen, indem man darauf hinwiese, daß er docknicht einwenden könne, die Gesellschaft sei geschädigt. Allein, er wendet nur ein,, es bestehe keine.Gesellschaftsschuld und daher bestehe auch keine Solidarhaft nach A128,.