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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
409
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Offene Handelsgesellschaft. Z 126.

Exkurse Z kg. Hervorzuheben ist hier nur, daß es glcichgiltig ist, wann die Wirkungen desGeschäfts eintreten sollen. Die einmal erzeugte Verpflichtung bleibt bestehen, auch wenn zurZeit, wo die Wirkung eintritt, die Gesellschaft nicht mehr besteht, wie z. B. wenn ein von demvertretungsberechtigten Gesellschafter gegebenes Blankoaccept erst nach der Auflösung oder nachdem Ausscheiden des soeius Körens ausgefüllt wird (R.O.H. 21 S. 325). Hervorzuheben istferner, daß hier 8 164 Abs. 3 B.G.B , eine Abweichung erfährt: Dort ist bestimmt, daß fürWillenserklärungen, die dem Prinzipal gegenüber abzugeben sind, das Entsprechende gilt, wiefür Willenserklärungen, die der Prinzipal abzugeben hat. Hier ist zu erwähnen, daß Willens-erklärungen der Gesellschaft gegenüber auch dann als wirksam abgegeben zu betrachten sind, wennsie an einen von mehreren kollektivberechtigten Gesellschaftern abgegeben sind (8 12S Abs. 2 Satz 2).

Für Willensmängel ist die Person des vertretungsberechtigten Ge-sellschafters maßgebend (vergl. hierüber Anm. 26 Abs. 3 im Exkurse zu § K8).

Znsatz 2. Dem ausdrücklichen Koutrahircn für die Gesellschaft steht konklndcntcs Handel» Anm.l5.gleich. Das ist jetzt ebenfalls nicht mehr, wie früher im Art. 114 betont. Hierfür ist wiederumZ 164 B.G.B, maßgebend. Vergl. daher Anm. 7 im Exkurse zu H S8.

Mit besonderer Berücksichtigung der o. H.G. ist hier zu bemerken. Ausdrückliches Kontra-hiren im Namen der Gesellschaft liegt z. B. dann vor, wenn die Gesellschaftsfirma gezeichnetwurde, wobei die wörtliche Uebereinstimmung nicht gerade absolut nöthig ist (R.G. 28 S. 118).

Auch wenn der Dritte nicht weiß, daß der Gegenkontrahent Mitglied einer o. H.G. ist, gilt dies;denn es ist anzunehmen, daß der Dritte ganz allgemein den Willen hat, mit Demjenigen ab-zuschließen, der in Wirklichkeit Inhaber des Geschäfts ist (R.G. 36 S. 77; vergl. Z 119 Abs. 2B.G.B.). Die Umstände aber müssen, um konkludent zu sein, ergeben, daß nach dem Willenbeider Parteien für die Gesellschaft kontrahirt sein sollte (R.O.H. 16 S. 357). Die Be-weislast, daß Umstände, aus denen dies zu schließen ist, vorliegen, trifft Den, der sichauf sie beruft. Insbesondere spricht keine gesetzliche Vermuthung dafür, daß ein Kaufmann, derTheilhaber einer offenen Handelsgesellschaft ist, als Vertreter der Gesellschaft handelt (R.O.H. 18S. 226; Bolze 16 Nr. 494), noch begründet der Umstand, daß er in eigenem Namen aufgetretenist, eine gesetzliche Vermuthung für das Gegentheil (R.O.H. 22 S. 62; R.G. 28 S. 118); viel-mehr ist, wenn der Privatname des Gesellschafters so lautet wie die Gesellschaftsfirma, aus derGesammtheit der Umstände zu beurtheilen, in welcher Eigenschaft er kontrahirt hat (R.G. 17S. 75). Doch wird allerdings in dem Falle, wo der Gesellschafter mit seinem von der Firmader Gesellschaft abweichenden Namen kontrahirt hat, eine schwerwiegende faktische Vermuthungdafür anzunehmen sein, daß er für sich kontrahiren wollte, und es müssen, um eine Haftung derGesellschaft gleichwohl anzunehmen, ganz besondere Unistände dargelegt werden (R.O.H. 13S. 237). Umgekehrt wird, wenn der Socius in den Geschäftskreis der Gesellschaft fallendeGeschäfte schlechtweg abschließt, das Kontrahiren für die Gesellschaft anzunehmen sein (O.L.G.Hamburg in K.2. 46 S. 461). Beispiele für und gegen siehe in Bolze 2 Nr. 836 d und 1193.Strenger liegt die Sache bei Formalverpflichtungen, z. B. bei Wechselunter-schristenl) Hier muß die Firma vollständig gezeichnet sein, weil eben hier die Verpflichtungnicht bloß vom Willen, sondern von der Erfüllung der Form abhängt (R.O.H. 12 S. 172; 2l>S. 262). Hier muß geprüft werden, ob, rein abstrakt betrachtet, nicht nach dem konkreten Willendes Unterschreibenden, eine Unterschrift der Handelsgesellschaft vorliegt, und das R.O.H. hat, wohlmit Recht, angenommen, daß sie nicht vorliegt, wenn ein Gesellschafter seinen Namen gezeichnethat mit dem Zusätze: in Firma Müller H. Co. Das ist nicht Firmenzeichnung, sondern Namens-Unterschrift mit Kennzeichen (R.O.H. 14 S. 291). Man darf aber auch hierbei nicht allzu rigorossein und auf buchstaben- oder wortgetreue Unterzeichnung der registrirten Firma Werth legen,letzteres darf man insbesondere dann nicht, wenn sich thatsächlich die Gesellschafter einer anderen,kürzeren Firmenzeichnung bedienen, z. B. Gebr. statt Gebrüder (vergl. hierüber Staub, Kommentarzur Wechselordnung Z 11 u. 42 zu Art. 4, Z 6 zu Art. 21).

Darüber, was bei Kollektivvertretungen gilt, vergl. zu Z 125.

') Nicht auch bei Grundbuchgeschäfteu (Johow 13 S. 171).