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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Offene Handelsgesellschaft. ZF 126 u. 127.

Amn.ls. In Fällen, wo unrichtig gezeichnet ist, ist aber wenigstens das zu Grundeliegende Geschäft giltig und für die Gesellschaft verbindlich, wenn der Wille, für die Gesellschaftzu handeln, bewiesen wird (R.O.H. 22 S. 62). (Anders, wie eben gezeigt, bei Formal-verpflichtungen.)

Anm.17. Auf ganz anderem Gebiete liegt das Erforderniß des Nachweises, daßder handelnd auftretende Gesellschafter zu dieser Zeit berechtigt war, dieGesellschaft zu vertreten. Es besteht keine Vermuthung dafür, daß die von einer zurVertretung einmal berechtigt gewesenen Person vorgenommene Handlung während der Dauerihrer Vertretungsbefugniß vorgenommen wurde (R.O.H. 13 S. 318). Das wird besonderspraktisch bei undatirten Erklärungen; ein Fall dieser Art lag der citirten Entscheidung zu Grunde.

§ 1SV.

Die Vertretungsinacht kann einen: Gesellschafter auf Antrag der übrigenGesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn einwichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflicht-verletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Vertretung der Gesellschaft.Der vorliegende Paragraph regelt die Entziehung der Vertretungsbefugniß.

A»m. i. Vorschrift bezicht sich auf jede Art der Vertretungsbefugniß, sie mag auf Gesetz oder

Vertrag beruhen (Denkschrift S. 93), sie mag Einzelbefugniß oder Kollektivbefugniß sein,eigentlicher Art (Z 125 Absatz 2) oder uneigentlicher Art (Z 125 Absatz 3) sein.

Aber wohl zu unterscheiden ist das Recht der Entziehung der Ver-tretungsbefugniß von der Entziehung der Geschäftsführungsbefugnißnach Z 117. Es kann insbesondere die Vertretungsbefugniß entzogen werden ohne gleich-zeitige Entziehung der Geschäftsführungsbefugniß. Geschieht dies, so bleibt nicht nur dieBefugniß, sondern auch die Pflicht zur Geschäftsführung bestehen, soweit die Geschäfts-führung trotz des Vertretungsverbots überhaupt noch ausgeübt werden kann (vergl. Bolze 3Nr. 465, auch Anm. 1 zu Z 117).

Auch bezieht sich unser Paragraph nicht auf die Ermächtigung zubestimmten Arten von Geschäften nach § 125 Absatz 2 und 3, und, was auchzulässig ist, an einen von der Vertretung ausgeschlossenen Gesellschafter. Denn das sindVollmachten (vergl. Anm. 2 zu Z 125), deren Widerruflichkeit sich nach den Regeln derWiderruflichkeit der Vollmacht richtet.

A»m. ». ^ Die Geltendmachung des Eutziehungsrcchts erfolgt durch eine Klage derübrigen Ge-sellschafter".

a) Durch eine Klage, angestellt gegen denjenigen Gesellschafter, welchem die Ver-tretung entzogen werden soll. Ein Beschluß der übrigen Gesellschafter genügt nicht,auch der Gesellschaftsvertrag kann einem Beschlusse diese Wirkung nicht beilegen (Denk-schrift S. 93; vergl. unten Anm. 6). Das auf die Klage ergehende Urtheil hatkonstitutive Bedeutung. Denn die Entziehung erfolgtdurch gerichtliche Entscheidung".Der Klage vorangehen oder sie begleiten kann ein Antrag auf einstweilige Verfügung,durch welche die Vertretungsbefugniß provisorisch entzogen werden kann, denn die einst-weilige Verfügung kann auch die Vollstreckung autizipiren (R.G. 9 S. 334; 27 S. 139). Das Urtheil sowohl, wie die einstweilige Verfügung sind in das Handelsregister ein-zutragen (Z 125 Abs. 4, Z 16).

Man 3 ^ üb'Ngk" Gesellschafter, d. h. also aller übrigen Gesellschafter (vergl. den

gleichen Ausdruck im Z 149). Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, so kann dereine gegen den anderen die Klage anstellen (K.B. S. 55). Es kann aber ferner aucheiner gegen alle übrigen auf Entziehung klagen, aber nicht einer allein gegen einenvon mehreren Gesellschaftern, vielmehr müssen eben alle außer Demjenigen, gegen densich der Antrag richtet, den Antrag stellen.