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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
411
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Offene Handelsgesellschaft. Z 127. 411

3. Der Grnnd des Widerrufs ist das Vorhandensein eines wichtigen Grundes,Anm. 4.besonders grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Vertretung (vergl.Anm. 3 zum Z 117).

-1. Die Wirkung der Entziehung ist, daß das Vertretungsrecht des betreffenden Gesellschafters Anm. 5.erlischt. Für den Fall, daß diesem Gesellschafter ein Kollektivvertretungsrecht nach Z 125Abs. 2 zustand, fällt damit auch das Recht der Vertretung für den anderen Kollektiv-vertreter; denn dieser sollte ja allein die Gesellschaft nicht vertreten. Hatte der Gesellschafter,dem die Vertretungsbefugniß entzogen ist, uneigentliche Kollektivvertrctung, d. h. zusammenmit einem Prokuristen (Z 125 Abs. 3), so fällt damit auch die Vertretungsbefugniß desProkuristen fort. Ueberall ist festzuhalten, daß dadurch, daß einem Gesellschafter die Ver-tretungsmacht entzogen wird, die Vertretungsmacht der übrigen keine Verstärkung erfährt(Cosack S. 542, Makower S. 243). Fällt durch die Entziehung die Vertretungsbefugnißdes einzigen vertretungsberechtigten Gesellschafters fort, so ist dies ein Ausnahmezustand<vergl. Anm. 2 zu Z 125), der möglicher Weise zur Auflösung oder zur Ausschließungführt; aber es tritt nicht die Folge ein, daß nunmehr die von der Vertretung aus-geschlossenen übrigen Gesellschafter vertretungsberechtigt werden. Der Zustand ist ähnlich,wie wenn das einzige Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft abberufen wird. NormalerWeise soll jede Aktiengesellschaft einen Vorstand haben; aber dadurch, daß sie ihn in Folgeabnormer Zustände zeitweilig nicht hat, hört sie nicht auf, eine Aktiengesellschaft zu sein.

Dritten gegenüber wirkt die Entziehung nur, wenn sie eingetragen ist oderdem Dritten bekannt ist (Z 15). Die Eintragung erfolgt gemäß Z 16 Anm. 1.

Uebrigens mag an dieser Stelle hinzugefügt werden, daß eine Vertretungsbefugnißnach Z 125 Abs. 3 auch dann fortfüllt, wenn dem Prokuristen die Prokura entzogenwird, was nach Z 52 jederzeit geschehen kann.

5. Durch Vertrag kann diese Bestimmung geändert werden. Es können wichtige Gründe Anm. s.präcisirt, sie können erweitert und eingeengt werden. Aber dort findet die Vertragsfreiheitihre Grenzen, wo die Vereinbarung gegen die gute Sitte verstoßen würde (Z 138 B.G.B).Das würde z. B. der Fall sein, wenn man vereinbaren würde, auch bei Veruntreuungenoder sonstigen dolosen Handlungen dürfte man von der Entziehungsbefugniß keinen Ge-brauch machen. Daraus folgt, daß ein genereller Verzicht auf das Entziehungsrechtinsoweit ungiltig ist. Durch Vertrag kann jedenfalls auch nicht vereinbart werden, daßder bloße Beschluß der Gesellschafter zur Entziehung der Vertretungsbefugniß genügt.Das wäre ein Verzicht auf den Rechtsweg, der nicht zulässig wäre (Denkschrift S. 93).

Zusatz 1. Außerdem kann durch einstweilige Verfügung das Recht der Vertretung entzogen Anm. ?.Werden in denjenigen Fällen, wo eine solche provisorische Regelung sich als erforderlich erweistzur Vorbereitung und Sicherung des Rechts auf Auflösung und Ausschließung, also als Vorläuferoder Begleiter einer darauf gerichteten Klage. Diese Maßregel ist auch dann zulässig, wennein vertragsmäßiger Verzicht auf das Recht der Entziehung der Vertretung vorliegt. Dies wurdeauch unter der Herrschaft des früheren Rechts angenommen (vergl. Anm. 6 zu Z 117) unddürfte auch jetzt Rechtens sein. Die in der C.P.O. aufgestellte allgemeine Regel, daß der Richternach freiem Ermessen zur Vermeidung von nachtheiligen Veränderungen des bestehenden ZustandesMaßregeln anordnen kann (Z 938 C.P.O.), sollte durch die vorliegende Vorschrift nicht beseitigtwerden. Ein solcher Antrag auf Entziehung der Vertretung kann auch von einem einzelnenGesellschafter gestellt werden, soweit das Hauptrecht (z. B. das Recht auf Auflösung) einem ein-zelnen Gesellschafter zusteht. Ein solcher Antrag kann auch dahin gehen, daß die Vertretungallen Gesellschaftern entzogen und einer dritten Person übertragen wird (Z 938 C.P.O. R.O.H.16 S. 72; R.G. 22 S. 170). Eine einstweilige Verfügung aber, durch welche die Vertretungs-macht ihrem Umfange nach beschränkt wird, ist nicht zulässig, weil sie der Vorschrift des § 126Abs. 2 widersprechen würde (Makower S. 243). Wohl zu unterscheiden sind solche Anträge vonAnträgen auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugniß (hierüber siehe Z 117). Doch werden beidemeist verbunden werden. Ueber die Eintragung der einstweiligen Verfügung siehe Anm. 1 zuZ16.

Zusatz 2. Kann der Gesellschafter auch seinerseits die Vertretung niederlegen? Die ZZ 712 Anm. s.Abs. 2 und 671 Abs. 2 und 3 B.G.B , regeln die gleiche Frage für die Geschäftsführung, aber