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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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412 Offene Handelsgesellschaft. ZK 127 u. 128.

eben nur für diese. Bei der Vertretung muß in analoger Anwendung des Z 168 B.G.B, aufdas zu Grunde liegende Rechtsverhältniß zurückgegangen werden. Es muß unterschieden werden:War nach Inhalt des Gesellschaftsvertrages die Vertretungsbefugniß lediglich ein Korrelat derGeschäftsführungsbefugniß, was wohl regelmäßig der Fall fein wird, so kann der Gesellschaftermit der Geschäftsführung auch die Vertretung niederlegen (und selbstverständlich unter dengleichen Voraussetzungen, siehe Anm. 7 Z 117). War die Vertretungsbefugniß lediglich als einRecht des betreffenden Socius stipulirt, so kann er sie jederzeit niederlegen. War sie zugleich seinebesondere Pflicht, außer der Funktion als Korrelat der Geschäftsführungsstflicht, hatten z. B. dieanderen Socien ein Interesse daran, daß sein Name als vertretungsbefugter Gesellschafterfigurirt, so kann er weder willkürlich niederlegen, noch mit der Geschäftsführung.

Anm. o. Zusatz 3. Ikebergangsfrage. Die hier erörterten Grundsätze greifen nicht Platz auf solcheVertretungsverhältniffe, die vor dem 1. Januar 1906 entstanden sind. Denn sie betreffen dasinterne Verhältniß der Socien. Das Recht der Entziehung ist ein Jnternum der Socien, erstdie Wirkung der Entziehung betrifft das Verhältniß nach außen (vergl. daher Anm. 32 zu Z195).

s is«-

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft denGläubigern als Gesammtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Verein-barung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Ein- Der vorliegende Paragraph statuirt die Solidarhaft der Gesellschafter fiir die Verbindlich-

wwug, Gesellschaft. Es ist eine der wichtigsten Bestimmungen des Rechts der offenen

Handelsgesellschaft, sie betrifft dasjenige Moment, welches sie von allen anderen Gesellschaftenam meisten unterscheidet.

Anm. i. 1- Der Ncchtsgrund und der Nechtscharaktcr der hier angeordneten Solidarhaft. Der Rechts»gründ ist ein Rechtsakt, geschlossen im Betriebe des Handelsgewerbes unter gemeinschaft-lichem Handelsnamen; für Verbindlichkeiten, die durch solche Rechtsakte entstehen, haftendie Gesellschafter in erster Linie allerdings mit ihrem Gesellschaftsvermögen. In zweiterLinie aber haften sie persönlich mit ihrem ganzen Vermögen. Für Vertragsverbindlich»leiten würde sich diese Solidarhaft schon aus Z 427 B.G.B, ergeben. Der vorliegendeParagraph enthält für Vcrtragsverbindlichkeiten eine zur Verdeutlichung dienende Be»stätigung dieser Solidarhaft und für alle anderen Verbindlichkeiten eine Ausdehnungderselben, die an sich nach dem B.G.B, nicht gelten würde (Z 429).

Anm. s. Der Rcchtsgrund der Einzelhaftung ist nun kein anderer, als der-

jenige, aus welchem die Gesellschaft haftet. Es haftet nicht zunächst dieGesellschaft und auf Grund besonderer Gesetzesvorschrift, etwa nach Art einer Garantie-verpflichtung oder Schadloshaltungsverbindlichkeit (vergl. z. B. Affolter im Archiv fürBürgerliches Recht S S. 8) die Gesellschafter, sondern es haften die Gesellschafter für dieNamens ihrer Vereinigung vorgenommenen Rechtsakte mit ihrem privaten und mit demGesellschaftsvcrmögen (das Reichsgericht schwankt in dieser Hinsicht: unsere Ansicht ist ver-treten im Urtheil vom 24. März 1893 in J.W. S. 254, Affolters Ansicht in: R.G. 39S. 35).

Anm. s. Mein könnte auch nicht so formuliren: der Rechtsgrnnd der Gesellschaftsschuld sei

das Kontrahiren der Gesellschaft, der Rechtsgrund der Einzelhaftung aber die Mitglied-schaft des Gesellschafters. Denn die Mitgliedschaft der Gesellschafter ist das Band, welchessie mit einander verbindet; zum Gesellschaftsgläubiger aber stehen sie alle zusammenin einem anderen Rechtsverhältniß, mit dem Gesellschaftsgläubiger verbindet sie alle zu-sammen ein besonderes juris vinoulum, das ihnen in Folge des sie umschließenden Gesell-schaftsbandes gemeinsam ist. (Auch gegenüber dem ausgeschiedenen Gesellschafter ändertsich in dieser Hinsicht nichts; denn das einmal dem Gläubiger gegenüber begründeteRechtsverhältniß kann durch Akte der Solidarschuldner unter sich nicht gelöst werden.)