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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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413
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Offene Handelsgesellschaft. Z 128. 413

Die so angeordnete Solidarhaftung der einzelnen Gesellschafter«!!»». 4.tritt neben die Haftung der Gesellschaft accessorisch hinzu. Man würdenicht richtig forinuliren, wollte man sagen, daß die einzelnen Gesellschafter solidarisch nebender Gesellschaft haften. Denn die Gesellschaft ist keine von ihnen getrennte juristische Per-sönlichkeit. Man muß vielmehr sagen: die Gesellschafter haften in erster Linie in derWeise, daß sie das Gesellschaftsvermögen herzugeben haben, es entsteht mit anderen Wortenzunächst eine Gesellschaftsschuld. Und für diese Gesellschaftsschuld, wenn sie entstanden ist,und soweit sie reicht, haften die Gesellschafter in zweiter Linie noch accessorisch (aber nichtsubsidiär) und unter sich als Gesammtschuldner mit ihrein ganzen Vermögen.

2. Die Persönliche Solidarhaftung des ciuzelnen Gesellschafters tritt »eben die Gcsellschafts- «l»m. 5.schuld, wie dies in Anm. 4 auseinandergesetzt ist. Im vorliegenden Paragraphen ist nurdie Solidarhaftung der Gesellschafter unter sich für die Gesellschaftsschulden augeordnet.Die Haftung der Gesellschaft oder vielmehr die Haftung der Gesellschafter derart, daß siedas Gescllschaftsvermögen zur Befriedigung hergeben müssen, ist im Z 126 abgethan.

Neben sie tritt die Solidarhaft der Gesellschafter accessorisch hinzu.

Daraus ergiebt sich für das Verhältniß der Solidarhaft zur Ge-«>»m. «.sellschaftsschuld Folgendes: Die Gesellschafter hasten zugleich mit ihrem privatenund ihrem Gescllschaftsvermögen. Daher hat der Gläubiger das Recht, die Gesellschaft unddie Gesellschafter zusammen zu verklagen, auch z. B. aus dem von der Gesellschaft gezeich-neten Wechsel (Bolze 9 Nr. 469; O.G. Wien bei Links Nr. 2494), wobei dem Gesellschafterdiejenigen Einreden zustehen, welche die Gesellschaft vorbringen könnte (hierüber NäheresZ 129). Der Gläubiger hat aber auch das Recht, mit Unterlassung einer Klage gegendie Gesellschaft lediglich die Gesellschafter oder einen von ihnen persönlich zu verklagen(R.O.H. 7 S. 385; 17 S. 288; R.G. 5 S. 53); und es steht diesen nicht der Einwandzu, daß der Gläubiger bei rechtzeitiger Beitreibung seiner Forderung gegen die Gesellschaftbefriedigt worden wäre (Entscheidung des R.G. vom 4. Februar 1881 bei Puchelt Anm. 1).

Nicht einmal eine vorherige Aufforderung zur Erfüllung braucht der Gläubiger an dieGesellschafter zu richten. Hat aber der Gläubiger erst die Gesellschaft verklagt und ist sierechtskräftig verurtheilt, so ist die Gesellschaftsschuld gegen alle Gesellschafter rechtskräftigfestgestellt, und die Klage gegen sie ist nunmehr die aetio jnäioati, während sie umgekehrtauf Grund der Abweisung der Klage gegen die Gesellschaft die sxeextio rei juäioatashaben (vergl. Näheres über die Wirkungen des Gesellschaftsurtheils für und gegen dieGesellschafter Anm. 16ffg. zu Z 124). Auch dann ist die Haftung nicht subsidiär, wenn dieGesellschaft in Liquidation getreten ist (R O H. 5 S. 392). Auch der Ko»kurs der Gesell-schaft macht die Solidarhaft der Gesellschafter nicht zu einer subsidiären, Art. 122 ist ge-strichen, und nur für den Fall des gleichzeitigen Konkurses über die Gesellschaft und überdie Gesellschafter macht der Z 212 K.O. eine Ausnahme (vergl. auch noch unten Anm. 27).

Z. Als Gesainintschnlduer Persönlich haften die einzelnen Gesellschafter für die Anm. ?.Gesellschaftsschulden. Es sind also die ZZ 421425 B.G.B, für ihr Verhältnißzum Gläubiger maßgebend.

a) Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben von jedemder Schuldner ganz oder zum Theil fordern, bis zur Bewirkungder ganzen Leistung bleiben sämmtliche Schuldner verpflichtet(Z 421 B.G.B.). Der Gläubiger kann in Folge dessen nicht bloß unter Umgehungder Gesellschaft die einzelnen Gesellschafter verklagen (dies ist in Anm. 6 hervor-gehoben), sondern er kann auch jeden beliebigen der Gesellschafter einzeln oder sie alleverklagen, ganz nach Belieben. Aus einem von der o. H.G. acceptirten Wechsel kannz. B. die Gesellschaft allein oder auch zusammen mit den Gesellschaftern, oder auch zu-sammen mit einem Gesellschafter, oder auch alle Gesellschafter ohne die Gesellschaft, oderauch ein Gesellschafter allein verklagt werden (vergl. Bolze 9 Nr. 469; O.G. Wien beiLinks Nr. 2494), und zwar auch im Wechselprozesse, da ja der Rechtsgrund für allediese Haftungen der gleiche ist (vergl. oben Anm. 6).

b) Die Erfüllung durch einen Gesammtschuldner wirkt auch für dieAnm. ».