414 Offene Handelsgesellschaft. Z 128.
übrigen «Schuldner; das gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungsstatt, derHinterlegung und Aufrechnung (Z 422 Abs. 1 V.G.B.). Demgemäß hebt einesolche Erfüllung auch die Gesellschaftsschuld auf. Der Gesellschafter kann daher nureine eigene Forderung zur Aufrechnung stellen, nicht auch eine Gegenforderungdes solidarisch mithaftenden Gesellschafters (ß 422 Abs. 2 B.G.B. ). Eine Forderungder Gesellschaft kann er zwar nicht zur Aufrechnung stellen, aber er kann die Be-friedigung solange verweigern, als der Gläubiger mit einer solchen Forderung auf-rechnen kann (hierüber Z 129 Abs. 3 und unsere Anm. 8 dazu).
Anm. v. Die Erfüllung durch die Gesellschaft ist hier nicht in Frage. Der Para-
graph handelt nur von der Erfüllung durch einen Gesellschafter. Die Erfüllung durchdie Gesellschaft bewirkt selbstverständlich Tilgung der Gesellschaftsschuld und damit Be-seitigung der Solidarhaft der Gesellschafter. Wegen der Aufrechnung durch die Gesell-schaft siehe Anm. 7 im Exkurse zu Z 129).
Anm .ro. c) Ein zwischen dem Gläubiger und einem G esammtschuldner verein-barter Erlaß wirkt auch für die übrigen Gesellschafter, wenn die Vertrag-schließenden das ganze Schuldverhältniß aufheben wollten (Z 423 B.G.B.). Noth-wendig ist das nicht, sie können auch vereinbaren, daß ein Gesellschafter von seinerSolidarhaft befreit werden soll. Wenn aber die Absicht erhellt, daß das ganze Schuld-verhältniß aufgehoben sein sollte, so ist die Gesellschaftsschuld und damit die Solidar-haft der anderen Gesellschafter beseitigt. Eine solche Vereinbarung kann auch von demnicht zur Vertretung befugten Gesellschafter getroffen werden.
Von einem Vergleich gilt das Gleiche, soweit darin die Schuld erlassen wird,ebenso von der Schuldübernahme nach Z 414 B.G.B. (Planck II S. 213).
Ein von der Gesellschaft vereinbarter Erlaß zc. ist hier nicht in Frage, diesertilgt natürlich das ganze Schuldverhältniß und hebt dadurch die Solidarhaft von selbst auf.
Anm.ii. 6) DerVerzug des Gläubigers gegenüber einem Gesellschafter wirkt auchfür die übrigen Gesellschafter (Z 424 B.G.B.) und demgemäß auch für dieGesellschaft. Nachträgliche Annahmebereiterklärung gegenüber einem anderen Gesammt-ichuldner beseitigt die Wirkungen des Verzugs gegenüber diesem, nicht auch gegenüberden anderen Gesellschaftern (so Planck II S. 51, obwohl dies streitig ist).
Anm.12. Annahmeverzug gegenüber der Gesellschaft wirkt selbstverständlich auch für
die einzelnen Gesellschafter. Die nachträgliche Bereiterklärung gegenüber der Gesellschaftbeseitigt die Wirkungen des Verzugs gegenüber allen Gesellschaftern; die nachträglicheBereitcrklärung gegenüber einem Gesellschafter beseitigt sie nur gegenüber diesem Gesell-schafter, wie eben ausgeführt ist.
Anm .iz. e) Andere Thatsachen, als Erfüllung, Erlaß und Verzug des Gläubigers,wirken regelmäßig nur für und gegen denjenigen Gesellschafter, in dessen Person sie eintreten.Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzüge des Schuldners, von dem Ver-schulden, von der subjektiven Unmöglichkeit, von der Verjährung, deren Unterbrechungund Hemmung, von der Vereinigung der Forderung und der Schuld, von dem rechts-kräftigen Urtheil (Z 425 B.G.B.).
«nm .it. Nicht gemeint sind hier wiederum dieselben Thatsachen, wenn sie sich bei der
Gesellschaft ereignen. In diesem Falle berühren sie das Prinzipalschuldverhältnißund ergreifen demgemäß die accessorische Verbindlichkeit der Gesellschafter. Kündigtz. B. die Gesellschaft, so wird die Schuld der Gesellschaft und damit die Solidarhaftungder Einzelgescllschafter fällig. Kommt die Gesellschaft in Verzug, so verschlimmert sichdadurch der Stand der Gesellschaftsschnld und damit von selbst der der Solidarhaftungder Gesellschafter; tritt subjektive Unmöglichkeit der Erfüllung auf Seiten der Gesell-schaft ein, so haben die solidarisch haftenden Gesellschafter die Folgen zu tragen ic.Auch die Unterbrechung der Verjährung gegenüber der Gesellschaft wirkt gegenüber denGesellschaftern (vergl. Z IM)..
Anm. w. 4. Erfüllungsort für die Solidarhaft ist der Ort, wo auch die Gesellschaft zu leisten hat. Dasfolgt daraus, daß der Rechtsgrund der Solidarhaft der gleiche ist, wie der Rechtsgrund