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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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415
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Offene Handelsgesellschaft. Z 128. 415

der Gesellschaftsschuld (oben Anm. 14). Zust. R.G. 32 S, 44; Bolze 18 Nr. 302, R.G.vom 26. November 1837 in J.W. 1838 S. 4; O.L.G. Dresden in K.2. 42 S. 526.

5. Gegenstand der Solidarhaftung sinddie Verbindlichkeiten der Gesellschaft". Die Gesell- Anm .cs.schafter hasten für alle Gejellschaftsschulden ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund. Dies ist

in vielen Fällen eine Besonderheit, So würden z. B. ohne diese Vorschrift die Gesell-schafter für die Folgen einer Geschäftsführung ohne Auftrag, für welche die Gesellschaftund damit die Gesellschafter einzustehen hätten, nicht solidarisch, sondern nur nach Köpfenhasten, sofern es eine theilbare Leistung ist, ebenso für die Ansprüche aus ungerechtfertigterBereicherung (Z 420 B.G.B.; vergl. Z 733 B.G.B, vsrbis: Die gemeinschaftlichen Schulden,welche den Gläubigern gegenüber unter den Gesellschaftern getheilt sind). Ferner haftensie sür alle Gesellschaftsschulden ohne Rücksicht auf den Gegenstand der Schuld (auch fürRechnungslegung, wenn die Gesellschaft zu derselben verpflichtet ist). Bei einer Ver-pflichtung zum kaasre stehen sie dafür ein, daß die Handlung durch die Gesellschaft geleistetwird (z.B. bei Räumung einer von der Gesellschaft gemietheten Wohnung; HofgerichtDarmstadt in Busch Archiv 8 S. 177). Hierbei sind außer den Forderungen aus Kon-trakten auch die aus der Geschäftsführung ohne Auftrag, aus der Bereicherung, den Haft-pflichtgesetzen und aus Delikten gemeint, soweit überhaupt die Gesellschaft für solche haftet(vergl. über die Haftung der Gesellschaft für Delikte Anm. 2 zu Z 126). Auch für dieKosten eines für die Gesellschaft siegreich geführten Prozesses haften die Gesellschaftersolidarisch.

Bei manchen dieser Solidarverpflichtungen wird die Frage der Exequirbarkeit auf Anm.Schwierigkeiten stoßen. So z. B., wenn es sich um Rechnungslegung handelt. Der ver-urtheilte Socius wird nicht immer in der Lage sein, die Rechnung zu legen, weil er viel-leicht nicht selbst die Beläge hat und seine Socien sie ihm vorenthalten. In solchen Fällenwird man sagen müssen, daß die Handlung nicht ausschließlich von seinem Willen abhängt,und den ß 883 C.P.O. daher nicht anwenden können. Darin allein aber, daß seine Sociender von ihm vorzunehmenden Handlung widersprechen, kann ein solches Hinderniß nichtgefunden werden; es genügt, daß er zu der Handlung nach außen legitimirt und thatsäch-lich in der Lage ist.

6. Die Vorschrift, daß entgegenstehende Vereinbarungen gegen Dritte keine Wirkung haben, ist Anm. is.im Grunde genommen nicht nöthig, da sie sich für alle auf das Verhältniß der Gesell-schafter zu Dritten sich beziehenden Vorschriften von selbst versteht (vergl. Vorbemerk, zu

Z 123). Es folgt aus ihr, daß das Ausscheiden und die Ausschließung eines Gesellschaftersund die hierbei getroffenen Abreden die Solidarhaft nicht ausschließen, vorbehaltlich derVerjährung aus Z 160 (O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 33 u. 232). Es folgtferner aus ihr, daß auch eine Uebernahme der Gesellschaftsschulden durch einen von denSocien die Gläubiger nicht tangirt (R.O.H. 6 S. 3), ihre Rechte jedenfalls nicht mindert.

Ueber den Fall, daß ein zweiseitiger Vertrag nach dem Ausscheideneines Socius an die Gesellschaft erfüllt wird, siehe Anm. 1 zu Z 26. Dagegensteht nichts entgegen, durch Verabredungen mit dem Gläubiger die Solidarhaft aufzuhebenoder zu modificiren, insbesondere mit ihm zu vereinbaren, daß zuerst andere Socien inAnspruch genommen werden (R.O.H. 15 S. 17). Vergl. oben Anm. 13. Nach innenkönnen die Socien ungehindert Vereinbarungen nach jeder Richtung treffen, der Dritte istaber an dieselben auch dann nicht gebunden, wenn er sie gekannt hat.

Zusah 1. Ueber den Regreß der solidarisch haftende» Socien gegen einander, wenn einer Anm. is.von ihnen in Anspruch genommen wurde und gezahlt hat, sagt das Gesetz nichts. Die Grund-sätze von Korrealschuldnern (Z 426 B.G.B.) sind hier um deshalb nicht purs anzuwenden, weildas Wesen der offenen Handelsgesellschaft entgegensteht (so auch Denkschrift S. 34). Eine solcheBezahlung ist als Auslage nach Z 110 zu betrachten und unterliegt den Bestimmungen desselben.Das Rückforderungsrecht ist nur gegen die Gesellschaft, bis zur Auseinandersetzung abernicht gegen die einzelnen Gesellschafter geltend zu machen, und von da ab gegen die einzelnenGesellschafter nur nach Maßgabe ihrer Betheiligung (R.G. 31 S. 141; vergl. unten Anm. 24).

Ebenso Cosack S. 556; anders Makower S. 248, welcher den Z 426 B.G.B, hier anwendet und