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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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416 Offene Handelsgesellschaft. Z 128.

auch die Solidarhaft Platz greifen läßt und auf diese Weise einen Regreß gegen die Mitgesellschafterbis zur Höhe ihres Verlustantheils gewährt.

Amii.so. Znsatz 2. Die Haftung des Pseudogcsellschafters. Gerirt sich Jemand als Theilhabereiner offenen Handelsgesellschaft, ohne es zu sein, so haftet er nach Analogie des § 179 B.G.B,den gutgläubigen Gläubigern gegenüber für die Schulden der Gesellschaft, gleich als wenn erTheilhaber wäre (R.O.H. 13 S. 376; O.L.G. Hamburg in K.6. 37 S. 546). Ueber die HaftungDessen, der einen Andern fälschlich als seinen Socius ausgegeben hat, vergl. Anm. 18 zu § 123.Anm. 21. Zusatz 3. Der Gesellschafter gleichzeitig als Gläubiger nud Schuldner der Gesellschaft.

a) Allgemeines. Daß ein solches Verhältniß möglich ist, daran wird im All-gemeinen nicht gezweifelt; R.O.H. 13 S. 143; R.G. 3 S. 59; 29 S. 15; vergl. R.G. 16S. 17; 36 S. 63; ferner O.L.G. Celle in 6l.21.42 S. 519 Gesellschafter Vermiether, Gesell-schaft Mietherin, Wehrend Z 77; Hahn Zusatz zu Art. 122; dagegen jedoch AdlerS. 115; nicht jedoch prinzipiell dagegen R.G. 29 S. 16, durch welches Erkenntniß nachAdlers Meinung (S. 126) die ganze Theorie fallen soll.!) Dabei ist indessen nur insAuge gefaßt, daß der Socius eine mit dem Gesellschaftsverhältniß nicht im Zusammen-hange stehende Forderung an die Gesellschaft erworben hat. Daß er auf Grund des'Gesellschaftsverhältnisses Ansprüche an die Gesellschaft haben kann, ist nie be-zweifelt worden; z. B- Ansprüche mit Gewinn, Z 120, auf Erstattung von Auslagen,Z 110. Bei Ansprüchen der letzteren Art, d. h. bei solchen, die zwar aus demGesellschaftsvertrage folgen, aber nicht unmittelbar, sondern sich als nicht voraus-zusehende Ansprüche aus der Bethätigung des Gesellschaftsverhältnisses ergeben, nimmtdie herrschende Meinung (vergl. R.O.H. 12 S. 274; R.G. 31 S. 141; CosackS. 556; dagegen Makower S. 247) an, daß ein Regreß gegen die Einzelgesellschafterauf Grund der Solidarhaft nicht statthaft ist. (Wie diese Frage bei Ansprüchen, die mitdem Gesellschaftsverhältnisse in keinem Zusammenhange stehen, sich beantwortet, darübersiehe unten Anm. 24.)

Mnm.22. b) Ist ein solches Rechtsverhältniß aber denkbar und thatsächlich außerordentlich praktisch,so fragt es sich, nach welchen Gesichtspunkten dasselbe sich regelt.

Die Antwort liegt in der eigenartigen Duplizität des Verhältnisses selbst: derGesellschafter ist zwar Gläubiger der Gesellschaft, aber er hört andererseits nicht auf,Gesellschafter zu sein, ist daher an den Gesellschaftsvertrag gebunden. Daraus folgt:lAnm.es. a) Eine Klage des Gesellschafters als Gläubigers gegen die Gesell-

schaft ist zulässig. Daß der klagende Gesellschafter die Eide nicht leisten kann, istkein Bedenken; er ist dann insoweit durch die Natur der Sache von der Vertretungder Gesellschaft ausgeschlossen (O.L.G. Celle in Seusfert's Archiv 48 S. 73). Auchim Konkurse der Gesellschaft kann der Socius-Gläubiger seine Forderung anmelden(R.O.H. 5 S. 205). Geräth der Socius-Gläubiger selbst in Konkurs, so ist dieseForderung ein Aktivum seiner Konkursmasse (R.O.H. 5 S. 206) und dient zurgleichmäßigen Befriedigung aller seiner Gläubiger, es sind nicht etwa die Gesellschafts-glüubiger absonderungsberechtigt in Bezug auf dieses Konkurs-Perzipiendum.Während der Liquidation der Gesellschaft ist seine Klage nur beschränkt zulässig(R.G. 29 S. 16). Vergl. hierüber zu Z 156.

Anm.2t. /?) Die Solidarhaft der einzelnen Gesellschafter, von welcher im vor-

liegenden Paragraphen die Rede ist, gilt nicht im Verhältniß zu einem Gesellschafter,welcher gleichzeitig Gläubiger der Gesellschaft ist. Der Gesellschafter würde doloshandeln und gegen die Pflichten eines Gesellschafters, der er nicht aufhört zu sein,verstoßen, wenn er einen Gesellschafter zwingen würde, ihm seine volle Forderungzu bezahlen und so seine Einlage zu erhöhen (R.O.H. 13 S. 145; Bolze 7 Nr. 633;

!) Ein näheres Eingehen auf die Ausführungen der trefflichen Adlerschen Schrift (Zur Ent-wicklungslehre und Dogmatik des Gesellschaftsrechts) müssen wir uns hier, wie an anderen Stellenwersagen.