Aktiengesellschaft. ZZ 218 u. 219. 659
besondere Aufforderung für nicht nöthig hält. Auch die im Zcichcnschein enthalteneBestimmung der Zahlungstermine reicht nicht aus.
l>) Sie erfolgt von allen Aktionären derselben Gattung gleichmäßig Anm.w.(Ring S. 417; Behrend Z 120 Anm. 8).
e) Die Form ist die der gewöhnlichen Gesellschaftspublikation. Daß die Unterschrift desAnm. u.Vorstandes dabei fehlt, hat das Reichsgericht für unerheblich erklärt (Bolze 5 Nr. 755),wie es auch im klebrigen in diesem Urtheil für entscheidend erachtet hat, daß die Be-kanntmachung deutlich genug ist, damit der Aktionär ersehen könne, sie beziehe sichauf ihn und seine Aktien. In jenem Falle waren in der Bekanntmachung die Aktienmit Nummern bezeichnet, der betreffende Aktionär aber hatte eine Jnterimsguittungohne Nummern erhalten. Gleichwohl hatte dies das R.G. für genügend erachtet, weilder Aktionär thatsächlich der Publikation entnommen hatte, daß die Aufforderung auchihm gelte.
ä) Die Fristen, wann die Einfordernngen erfolgen, sind entweder im GesellfchaftsvertragcAmn.is.enthalten, oder die Generalversammlung bestimmt sie, oder sie überträgt die Bestimmungdem Aufsichtsrath. Sonst sind sie dem Gesellschaftsvorstande nach seinem pflichtgemäßenErmessen überlassen, und es ist der Einwand nicht zulässig, daß die Einforderung fürdie Gesellschaftsbedürfnisse nicht erforderlich sei (Ring S. 417; vergl. auch BehrendZ 120 Anm. 7).
Zusah 1. Die Zahlungen, welche die Gesellschaft in Folge der Nebenvcrpflichtimgcn der Anm. w.Aktionäre erhält, sind Reingewinn und daher als Dividende vertheilungsfühig (K.B. z. Akt.-Ges.v. 1884 S. 17), wenn es sich auch allerdings empfiehlt, sie um deshalb, weil sie keine Betriebs-gewinne sind, einem Reservekonto zuzuführen. Jedenfalls aber besteht keine gesetzliche Pflicht, siedem gesetzlichen Reservefonds zuzuführen. Denn in diesen muß nur das Agio fließen, d. h.derjenige Betrag, den die Gesellschaft dadurch erzielt, daß der geforderte Ausgabepreis derAktie mehr als die Normalziffer betrug (Ring S. 419; Förtsch Anm. 7 zu Art. 284 a).
Zusatz 2. Von der Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Vertragsstrafen kann der Anm.u.Mionär durch Vertrag befreit werden. Auch steht ihm hiergegen das Recht der Aufrechnungzu. Die strenge Vorschrift des Z 221 richtet sich hiergegen nicht, im beabsichtigten Gegensatz zuder weitergehenden Vorschrift des früheren Art. 184 e (Denkschrift S. 135).
Zusatz 3. Im Konkurse des Aktionärs ist § 17 K.O. nicht anwendbar (dagegen R.G. 2Anm.is.S. 264). Die Aktiengesellschaft hat bereits erfüllt, sie hat dem Zeichner das volle Mitgliedsrechtgewährt, da dieses durch die Eintragung der Gesellschaft entsteht. Hier liegt vielmehr ganz ein-sach ein Fall der Nichtzahlung vor und es treten die Folgen des Z 219 ein, aber es hat derKonkursverwalter auch das Recht, den Aktienbetrag voll zu zahlen (so überall zutreffend Jäger,K.O. Anm. 4 u. 5 zu Z 17). Im Konkurse der A.G. muß der Aktionär die Vollzahlungleisten (R.O.H. 20 S. 275), kann aber allerdings auch die Aushändigung der Aktienurkunden, so-weit sie in der Masse vorhanden sind, auf Grund des Z 43 K.O., die Ausfertigung von Urkunden,loweit diese noch nicht erfolgt ist, und die Abtretung des Anspruchs auf die Gegenleistung, soweitdie Aktien veräußert sind, gemäß Z 46 K.O. verlangen (Jäger, Anm. 6 zu 17 K.O.)
H Zis.
Erfolgt die Einzahlung nicht rechtzeitig, so kann den säumigen Aktionärenfür die Zahlung eine Frist mit der Androhung bestimmt werden, daß sie nachdem Ablaufe der Frist ihres Antheilsrechts und der geleisteten Einzahlungen ver-lustig erklärt werden.
Die Aufforderung muß dreimal in den im ß H82 Abs. S bezeichnetenBlättern (Gesellschaftsblättern) bekannnt gemacht werden; die erste Bekannt-machung muß mindestens drei Monate, die letzte Bekanntmachung mindestenseinen Monat vor dem Ablaufe der für die Einzahlung gesetzten Nachfrist er-
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