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Aktiengesellschaft. Z 222.
oder nach der Uebertragung, als Einwilligung oder Genehmigung, erfolgen (ZZ 182ffg.B.G.B. ), wenn nicht das Statut nur die eine Art der Zustimmung vorschreibt. — Siekann willkürlich verweigert werden, wenn nicht das Statut ein Anderes bestimmt, z. B. Ver-Weigerung nur aus wichtigen Gründen (vergl. ß 212 Zlbs. 3; Makower S. 356). — DieZustimmung erfolgt durch den Vorstand, wenn nicht das Statut ein anderes Organ oderaußerdem noch ein anderes Organ hierzu bestimmt. — Eine ohne die erforderliche Zu-stimmung erfolgte Uebertragung ist nichtig (vergl. Z 399 n. 413 B.G.B. ; auch unten Anm. 8).Demgemäß kann eine solche Aktie auch nicht verpfändet werden (Z 1274 Abs. 2 B.G.B.;nach bisherigem Recht anders R.G. 37 S. 142) und demgemäß auch nicht arrestirt undgepfändet werden (ZZ 851, 857 C.P.O.). Allein nur das Aktienrecht als solches, die Mit-gliedschaft, unterliegt in solchen Fällen diesen Beschränkungen, die Ansprüche auf die ein-zelnen vermögensrechtlichen Bezüge, die Dividendenrechte und Liquidationserlöse, könnenübertragen, verpfändet und gepfändet werden, und serner ist ein obligatorischer Ver-trag auf Uebertragung einer solchen Aktie an sich giltig; kann die Zustimmung nichtbeschafft werden, so liegt Unmöglichkeit der Erfüllung vor.
gnm. «. Auch sonstige Beschränkungen der Uebertragbarkeit, wie z.B. dieBe-
schrttnkung auf Familicnmitglieder oder auf Mitglieder eines bestimmten Vereins (z. B.A.G. Logenhaus zu Berlin ) oder gar das absolute Veräußerungsverbot, können beiNamensaktien giltig getroffen werden (Behrend Z 119 Anm. 6), aber nur durch Fest-setzungen im Gesellschaftsvertrage (Bolze 3 Nr. 891). Aber eines Vermerks auf der Aktiebedarf es nicht (Ring Anm. 5 zu Art. 182; Behrend § 119 Anm. 8).
Anm. s. 2. Die Form der Uebertragung kaun sein dieCessionoderdasJndossament. Die Cessionbraucht nicht beglaubigt zu sein und braucht nicht auf der Aktienurkunde zu stehen. Aberzum Eigenthumsübergauge gehört außer dem Cessionsvertrage auch noch die Uebergabe derAktie, wenn eine Aktieuurkunde errichtet und dem Berechtigten ausgehändigt ist. Dennin diesem Falle ist die Aktie ein Werthpapier, an ihren Besitz ist die Uebertragung desRechts geknüpft (vergl. Anm. 37 zu Z 1). Das ist nach früherem Recht aus allgemeinenRechtsgrundsätzcn besonders beim Wechsel angenommen worden (vergl. Dernburg Preußi-sches Privatrecht 2 Z 272; R.O.H. 11 S. 250; R.G. 3 S. 329; 26 S. 99; BehrendZ 119; Staub W.O. Zusatz zum 1. Abschnitt, 2. u. 3. Aufl. S. 17). Das mußaber auch jetzt angenommen werden. Zwar tritt nach ZZ 398, 413 B.G.B , mit dem Ab-schlüsse des Abtretungsvertrages der neue Gläubiger an die Stelle des alten. Das istaber nur Normalvorschrift, die dort weicht, wo rechtliche Besonderheiten eine abweichendeBeurtheilung erheischen. Insbesondere ist dabei nur an solche Fälle gedacht, wo die dieSchuld verbriefende Urkunde eine Beweisurkunde ist (vergl. Z 462), während das B.G.B,die Uebertragung und Verpfändung von Forderungen aus indossablen Papieren offensicht-lich an die Uebergabe des Papieres knüpfen will (vergl. ZZ 1286, 1292 B.G.B. ). Soauch Dernburg II S. 367; vergl. auch Denkschrift S. 133: „denn auch die letzteren Ur-kunden sind Werthpapiere, deren Besitz zur ungehinderten Geltendmachung des Aktienrechtsnothwendig ist".
Im Falle des Indossaments regelt sich die Form nach Art. 11—13 derWechselordnung. Die Namensaktie wird dadurch zum Ordrepapier. Sie ist diesauch wenn sie nicht ausdrücklich auf Ordre lautet. Das Gesetz stellt sie auf Ordre, wieden Wechsel. Das Indossament kann auf Namen oder in blauoo lauten. Durch dasBlankoindossament nähert sich die Namensaktie der Inhaberaktie, kommt ihr aber nichtgleich, zumal ja der Gesellschaft gegenüber immer nur der in das Aktienbuch Eingetrageneals Aktionär gilt. Das Indossament muß aus der Aktie stehen (Art. 11 W.O.). EinerBeglaubigung bedarf es nicht. Das Nähere über die analoge Anwendung der Art. 11—13der Wechselordnung kann hier nicht erörtert werden und es kann dies um so eher unter-bleiben, als in der Praxis des Aktienrechts Schwierigkeiten und Zweifel in dieser formellenHinsicht bisher nicht hervorgetreten sind (vergl. übrigens unsere Erl. zu Z 365.
Die Uebertragung des Besitzes muß natürlich auch hier hinzukommen (BehrendZ 119 Anm. 16, 17 und 21; gleicher Ansicht ist Dernburg II S. 331, denn er hält den