Aktiengesellschaft. ZZ 226 u. 227.
ihrer eigenen Aktien betrauten Gesellschaft verwehrt, die Aktien als Selbstkäuferinzu behalten. Hiernach modifizirt sich auch der Z 466 H.G.B, (vergl. R.G. 2 S. 46).Näheres zu 8 466.
-Amn, s. b) Eigene JntcrimSscheine und eigene nicht vollbezahlte Aktien darf die Gesellschaft imGeschäftsbetriebe überhaupt nicht erwerben oder in Pfand nehmen, auch nicht als Ein-kaufskommissionärin. Die Uebertretung des Verbots erzeugt Nichtigkeit („kann nicht";Planck I S. 25; vergl. nach früherem Recht R.G. 36 S. 37). Dieselbe ergreift sowohldas Geschäft, wie seine dingliche Wirkung und kann von beiden Kontrahenten geltendgemacht werden (Behrend Z 137). Auch ist es gleichgiltig, ob sich der Erwerb alsselbstständiges Geschäft oder als Bestandtheil eines anderen Geschäfts darstellt; es richtetsich nach allgemeinen Grundsätzen (Z 139 B.G.B.), welchen Einfluß jene Nichtigkeitauf das ganze Geschäft hat (Behrend H137 Anm. 18). Auch hier kann ein gesetzliches Pfand-recht entstehen, trotz § 1257 B.G.B., weil auch die vorliegende Vorschrift sich lediglich gegendie vertragsmäßige Pfandnahme wenden will und durch die Androhung der Nichtigkeitnur einem bestimmten geschäftlichen Gebühren wirksam entgegentreten, im Uebrigenaber begriffliche Bedenken gegen die Entstehung des Pfandrechts nicht ausstellen will.Außerhalb des geschäftlichen Betriebes darf die Gesellschaft auch eigene Jnterimsscheineund eigene nicht vollbezahlte Aktien erwerben (vergl. oben Anm. 2). Auch ist einZurückbehaltungsrecht an eigenen Jnterimsscheinen möglich (R.G. 36 S. 33). Hin-sichtlich der Jnterimsscheine ist hier überall zu bemerken, daß das Verbot sich aufdieselben auch dann bezieht, wenn sie schon vollbezahlt sind und nur die definitiveAktienurkunde noch nicht ausgegeben ist. Das Gesetz gründet darauf keinen Unterschied.
<Zlnm .ro. Zusatz. Ucbergangssrage. Die Vorschrift ist auf alte Gesellschaften anwendbar (R.G. 36S. 32; Anm. 4ffg. zu Z 173).
§ ssv.
Die Einziehung (Amortisation) von Aktien kann nur erfolgen, wenn sieim Gesellschaftsvertrag angeordnet oder gestattet ist. Die Bestimmung muß indem ursprünglichen Gesellschaftsvertrag oder durch eine vor der Zeichnung derAktien bewirkte Aenderung des Gesellschaftsvertrags getroffen sein, es sei denn,daß die Einziehung nicht mittelst Ausloosung, Aündigung oder in ähnlicherWeise, sondern mittelst Ankaufs der Aktien geschehen soll.
Jede Art der Einziehung darf, sofern sie nicht nach den für die Herab-setzung des Grundkapitals maßgebenden Vorschriften stattfindet, nur aus demnach der jährlichen Bilanz verfügbaren Gewinn erfolgen.
Ein- Der vorliegende Paragraph regelt die Amortisation von Aktien.
UeNung. Dabei sind zwei Rücksichten maßgebend. Da die Amortisation die Ziffer des Grund-
kapitals vermindert, so muß besondere Rücksicht darauf genommen werden, daß die Interessender Gründer keinen Nachtheil erleiden; denn je geringer die Ziffer des Grundkapitals, desto eherkommen die Aktionäre zum Dividendenbezug, desto eher gelaugt alsdann Gcsellschaftskapital zurBertheilung, desto geringer wird alsdann die Sicherheit für die Gläubiger. Die andere Ruck-sicht ist ans die Aktionäre zu nehmen, denen regelmäßig ohne ihren Willen ihr Aktienrecht nichtgenommen werden soll.
-Dnm. i. 1- Begriff. Unter Amortisation oder Einziehung von Aktien versteht man solche Rechtsakteder Gesellschaft, durch welche einzelne Aktienrechte nichtig werden oder untergehen. Sieist eine Art Herabsetzung des Grundkapitals, wenn man diesen Begriff in weiterem Sinneauffaßt. Denn das Grundkapital wird durch die Amortisation herabgesetzt, verringert (sieheunten Anm. 6). Sie ist wesentlich verschieden von der Kaduzirung, die sich gegen denAktionär, nicht gegen das Aktienrecht richtet; der Aktionär geht bei der Kaduzirung seines