Aktiengesellschaft. Z 227. ßgZ
Antheilrechts verlustig, dieses selbst besteht fort. Sie ist ferner wesentlich verschieden von derAmortisation oder Kraftloserklärnngder Aktienurkunde, die weder das Antheilsrecht,noch den Berechtigten verändert, sondern sich nur gegen die verlorene Urkunde richtet.
Wodurch erfolgt die Amortisatiou? Der vorliegende Paragraph erwähnt die Amortisationeinerseits mittels Ausloosung, Kündigung und in ähnlicher Weise, andererseits dieAmortisation mittels Ankaufs. Man kann hiernach unterscheiden die Zwangsamortisationund die freiwillige Amortisation. Die Zwangsamortisation kann auf verschiedene Weisevor sich gehen. Es können die Aktien ausgeloost werden oder es kann bestimmt sein, daßin bestimmten Perioden bestimmte Stücke gekündigt werden können oder es kaun denGesellschaftsorganen überlassen werden, jährlich eine bestimmte Anzahl von Aktien zukündigen?c. Die freiwillige Amortisation erfolgt durch ein Rechtsgeschäft zwischen derAktiengesellschaft und dem Aktionär. Das Gesetz erwähnt den Ankauf. Allein das istkeineswegs die einzige Art der freiwilligen Amortisation. Auch im Wege des Austauschesoder der Hingabe an Ersllllungsstatt, der Schenkung, des Vergleichs (z. H. Hingabe vonAktien gegen den Verzicht auf Regresse aus schlechter Gründung oder Verwaltung), auchdurch letztwillige Verfügungen können Aktien der Gesellschaft überlassen und von ihr er-worben werden mit der Absicht und der Wirkung des Untergangs des Aktienrechts.Keineswegs wollte das Gesetz den Ankaus als die einzige zulässige Art der freiwilligenAmortisation hinstellen. Jedenfalls ist die Amortisation im Wege des Erwerbes durchdie Gesellschaft von dem im Z 226 erwähnten Erwerbe eigener Aktien dadurch unter-schieden, daß dort im Z 226 das Antheilsrecht bestehen bleiben, hier aber durch Konfusionuntergehen soll.
Die Zwangsamortisation vollzieht sich ohne den Willen des Aktionärs. Der AktAnm.der Ausloosung selbst bezw. die Kündigung an den Aktionär haben die Nichtigkeit derAktie eo ipso zur Folge. Bei der freiwilligen Amortisation vollzieht sich der Erwerb indem Augenblicke, wo die Gesellschaft Eigenthümerin der Aktie wird, beim Ankauf undähnlichen Rechtsakten also durch die Lieferung der Aktie an die Gesellschaft.
Eine besondere Vernichtung der Aktienurkunde ist nicht nothwendig und vom Gesetze Anm.auch nicht erwähnt. Das Aktienrecht wird durch die nach Borstehendem vollzogeneAmortisation rechtlich vernichtet, die Urkunde ist durch diesen Akt ungiltig geworden(R.G. vom 24. 3. 139S, Holdheim 8 S. 142). Das führt uns zu den Wirkungen derAmortisation.
I. Die Wirkungen der Amortisation. Durch die vollzogene Amortisation ist die Anm.Aktie rechtlich vernichtet. Der gutgläubige Erwerber amortisirter Aktien hat aufden Schutz des Z 932 B.G.B, und Z 366 H.G.B, keinen Anspruch, da dieselben giltigeUrkunden voraussetzen (Behrend Z 143 Anm. 15; vergl. ebenso Anm. 5 zu Z 219). Dieamortisirten Aktien können auch nicht wieder ausgegeben werden. Freilich können diebetreffenden Urkunden bei einer Kapitalserhöhung als Träger der neuen Aktienrechte ver-wendet werden (zust. Behrend Z 143 Anm. 15; Ring Anm. 16 zu Art. 215 ck). Doch wirddabei nur das Papier, nicht auch die sonstigen Modalitäten der Kapitalserhöhung(Generalversammlung u. s. w.) und auch nicht der Aktienstempel gespart. (O.L.G.Hamburg bei Holdheim 3 S. 86; R.G. bei Bolze 18 Nr. 631). — Mit der Aktie sindauch die noch nicht fälligen Dividendenscheine ungiltig geworden (vergl. Denkschrift S. 132).
Anch hier kann der redliche Erwerber keine Rechte geltend machen. Sind Aktien oderDividendenscheine, die auf solche Weise als rechtlich vernichtet zubetrachten sind, unzulässiger Weise in den Verkehr gebracht worden,so haftet die Gesellschaft lediglich nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen demgutgläubigen Erwerber für den erwachsenen Schaden, also z. B. dann nicht, wenn jenerVerkäufer, der ihr die Aktien durch ooust. poss. übergeben hatte, sie unzulässiger Weisewieder in Verkehr gebracht hat. Denn die Voraussetzungen des ß 823 B.G.B, liegen insolchem Falle nicht vor; weder haben ihre gesetzlichen Vertreter einen direkten Eingriff indas Recht des Dritten begangen (Z 823 Abs. 1), noch haben sie ein zum Schutz des be-treffenden Aktienerwerbers erlassenes Gesetz verletzt (Z 823 Abs. 2); denn es besteht kein