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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
684
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684 Aktiengesellschaft. Z 227.

gesetzliches Gebot zur körperlichen Vernichtung der Aktien. Bloße Fahrlässigkeit aber be»rechtigt nicht ohne Weiteres jeden Dritten zum Anspruch auf Ersatz des demselben er»wachsenen Schadens (vergl. R.G. 30 S. 50).

Anm. o. Der Betrag der amortisirten Aktien ist vom Grundkapital ab»

zuschreiben. In jder nächsten Bilanz figurirt dann nur der verminderte Betrag desAktienkapitals und diese Veränderung des Kapitals ist zur Eintragung anzumelden. Dennder Z 291 ist hier analog anwendbar, (vergl. unten Anm. 15) wie überhaupt, im Gegen»satz zu Cosack S. 673, zur Erläuterung des vorliegenden Paragraphen zu betonen ist,daß alle Arten der im vorliegenden Paragraphen erwähnten Amortisationen den gleichenrechtlichen Grundcharakter tragen und dieselben Wirkungen haben: überall Vernichtung desAktienrechts durch einen Rechtsakt der Gesellschaft, überall Untergang des Rechts. Cosackwill dem gegenüber diesen Rechtscharakter «er Amortisation nur dann beilegen, wenn sienach den Vorschriften der Herabsetzung des Grundkapitals erfolgt. Allein die Beobachtungdieser Vorschriften hat nur die eine Sonderwtz-kung, doß die Amortisation alsdann auchaus anderen Mitteln erfolgen kann, als aus dem verfügbaren Reingewinn; die übrigenNechtswirkungen dagegen sind die gleichen (vergl. Abs. 2).

Anm. ?. In einem ähnlichen Irrthum befindet sich Makower S. 486 und 488. Dieser er»

blickt in der Amortisation überhaupt keine Herabsetzung des Grundkapitals. Ihm ist dieEinziehung der Antheilsrechte eine Maßregel, welche für die Gestaltung der Bilanz ohnejeden Einfluß ist. Er will die eingezogenen Antheile fortgesetzt als Theile des Grund»kapitals figuriren lassen. Antheilsrechte würden, sagt er, überhaupt nicht gebucht, viel-mehr nur die Summe der Grundkapitalsantheile. Das Letztere ist richtig. Die einzelnenAntheilsrechte werden nicht gebucht, sondern nur die Summe derselben. Aber in derEinziehung der Aktien liegt doch eine Vernichtung der eingezogenen Antheilsrechte, also,wie Makower selbst sagt, eineVerminderung der Zahl der Antheilsrechte". Dadurchwird doch die Summe der Grnndkapitalantheile geringer, und da nach Makowers eigenerFormulirungdie Summe der Grundkapitalantheile" zu buchen und natürlich immerrichtig zu buchen ist, so folgt daraus mit zwingender Nothwendigkeit, daß die Einziehungder Aktien in der Bilanz zum Ausdruck zu bringen ist. Und zwar nicht blos, wieMakower meint, wenn siemit einer Herabsetzung des Grundkapitals verbunden wird".Das Letztere ist überhaupt keine richtige Formulirung. Jede Einziehung der Aktien istvielmehr eine Art der Herabsetzung des Grundkapitals. Es brauchen nur nach Abs. 2unseres Paragraphen die besonderen Schutzvorschriften derselben nicht befolgt zu werden,wenn die Einziehung aus dem verfügbaren Reingewinn erfolgt, weil in diesem Falle dieGläubiger nicht gefährdet sind und jenes Schutzes daher nicht bedürfen.

Anm. s. 4. Die Voraussetzungen der Amortisation. Diese bilden den eigentlichen Inhalt der Vor-schriften des vorliegenden Paragraphen.

a) Voraussetzung jeder Amortisation ist Anordnung oder Gestaltung derselben im Gesellschastsvertragc. Die Anordnung oder Gestattung muß eine bestimmte sein. Es mußersichtlich sein, welche Art der Amortisation (vergl. oben Anm. 2) gemeint ist undmindestens in welcher Höhe dieselbe erfolgen soll oder kann, auch in welcher Zeit siedurchgeführt sein muß. Nach allen diesen Richtungen müssen Ziele und Grenzen imStatute normirt sein (Amortisationsplan). Denn es war Wohl nicht die Absicht dervorliegenden Gesetzesvorschrift, eine uneingeschränkte Freiheit der Verwaltungsorganenach dieser Richtung und damit ein variables Grundkapital zu etabliren.

Nnm. s. Die Durchführung der Amortisation innerhalb der im Statut gezogenen

Grenzen ist ein reiner Verwaltnngsakt, den der Vorstand vorzunehmen und der Auf»sichtsrath zu überwachen hat. Freilich kann die Generalversammlung Direktiven nachjeder Richtung geben und meist wird sie dies auch thun. So z. B. kann sie die Artder Ausloosung, die Art der Kündigung, die Art des Ankaufs, den zu zahlendenPreis nach Höhe und nach Art (z. B. Hergabe von Gesellschaftsgrundstücken ec.) be»stimmen. (Dabei ist zu bemerken, daß der Preis auch über pari sein kann, was in