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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
685
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Aktiengesellschaft. Z 227. L85

einem bekannten Strafprozesse mit Unrecht angezweifelt wurde, so z. B. wenn derinnere Werth der Gesellschaft sich über pari stellt.)

b) Im Falle der Zwangsamortisation (vergl. oben Anm. 3) muß die betreffende Anm.io-Statutenbestimmnng vor der Zeichnung der betreffenden Aktien getroffen sein. Gleich-gi tig ist dabei, ob die Amortisation aus dem verfügbaren Jahresgewinu oder aussonstigen Mitteln erfolgt. Eine jede Art von Zwangsamortisation ist ein Eingriff indas Recht des Aktionärs, der nur dann der Gerechtigkeit entspricht, wenn sich derAktionär vorher demselben unterworfen hat. Mit dem Willen derjenigen Aktionäre,welche von der Amortisation betroffen werden, kann die Statutenänderung giltig auchnach Ausgabe der Aktien getroffen werden, da es sich ja hierbei nur um den Schutzder betroffenen Aktionäre handelt (Cosack S 666 2 b., Pinner S. 124).

Im Falle der freiwilligen Amortisation (vergl. oben Anm. 2) besteht das Er-Anm.ii.forderniß, daß die Statutenänderung vor der Ausgabe erfolgen muß, nicht. Ganznatürlich. Denn hier beruht es ja auf dem freien Willen des Aktionärs, ob er sichauf die Veräußerung an die Gesellschaft einlassen will oder nicht. Hier ist in Gemäß-heit des zu a gesagten überhaupt nur eine Statutenänderung erforderlich undnatürlich der Abschluß des Erwerbsgeschäfts, durch welches die Gesellschaft die Aktienerwirbt.

-e) In dem Falle, daß die Amortisation nicht aus einem verfügbaren Jahresgewinn er-Anm.is.folgt, ist die Beobachtung der Grundkapitalsherabsetznngsvorschriften außerdem erforder-lich. Regelmäßig hat sich also der Gesetzgeber die Amortisation so gedacht, daß sieaus dem jährlichen Reingewinn erfolgt; geschieht dies ausnahmsweise nicht, so müssendie erschwerenden Vorschriften der Kapitalsherabsetzung außerdem beobachtet werden.Die Verfügbarkeit des Reingewinnes bedeutet nicht, daß er in baarem Gelde vorhandensein muß, wie dies Simon S. 226 annimmt. Er braucht nicht anders verfügbar zusein, wie auch sonst zur Bertheilung an die Aktionäre (vergl. Anm. 11 zu Z 213).

Darum ist er andrerseits auch erst dann für die Amortisation verfügbar, wenn dergesetzliche Reservefonds aus dem Reingewinn dotirt ist (Pinner S. 124). Die Gesell-schaft kann nichts dem Entgegenstehendes beschließen oder vornehmen, und ferner istunter dem jährlichen Gewinn nicht bloß der im letzten Jahre erzielte Reingewinn zuverstehen, sondern der aus der Bilanz sich ergebende Reingewinn, auch wenn derselbeerzielt ist durch Streichung von freiwilligen Reservefonds, also von Gewinnrücklagenfrüherer Jahre; vergl. Z 213 (Plotke bei Holdheim S S. 148; anders hinsichtlichstatutarischer Reservefonds Behreud Z 143). Der Amortisation aus dem Gewinne wirdübrigens die Amortisation ohne Entgelt (durch Schenkung oder Vermächtniß u. s. w.)gleichgestellt werden müssen.

Der Betrag, der auf solche Weise, d. h. aus dem Reingewinn amortisirten Anm.is.Aktien muß übrigens nicht als gesetzlich nothwendiger Reservefonds gebucht werden.

Eine solche Gesetzesvorschrift besteht nicht und aus der Natur der Sache entspringtdiese Nothwendigkeit nicht. Zwar nimmt dies Simon S. 226 an, weil sonst dieAbsichten des Gesetzgebers augeblich vereitelt würden, und auch die Denkschrift S. 138geht von einem ähnlichen Gedanken aus. Allein es kaun dies nicht als zutreffend er-achtet werden. Solange vielmehr die Amortisation von Aktien aus dem Rein-gewinne erfolgt, sind die Interessen der Gläubiger nicht gefährdet. Solange ent-fällt auch jeder gesetzliche oder natürliche Grund zur Bildung eines Reservefonds, undwenn Simon darauf hinweist, daß auf diese Weise nach und nach das ganze Aktien-kapital aus dem Reingewinn amortisirt werden und so aufgezehrt werden kann, ohnedaß die Gesellschaft einen andern als rechnungmäßigen Reingewinn erzielt hat, soist die Möglichkeit dieses Ergebnisses zwar zuzugeben,.aber zu dem Erfordernisse einesReservefonds führt sie keineswegs. Denn auch in diesem extremen Falle hätten dieGläubiger keinen Schaden genommen, da ja die Mittel zur Amortisation immer nurdem bilanzmüßigen Reingewinn entnommen worden wären, ein solcher aber nurwach Abzug der Schulden vorhanden ist. Sind aber die Gläubigerinteressen nicht ge-