KLV Aktiengesellschaft. Z 227.
fährdet, so entfällt jeder Grund zu der Annahme eines vom Gesetze nicht vor-geschriebenen gesetzlichen Reservefonds. Vielmehr muß es den Aktionären unbenommenbleiben, auf dem Wege allmählicher Amortisationen aus dem Bilanzgewinne das ganzeGesellschaftsvermögen allmählich zur Vertheilung zu bringen. Das öffentlicheInteresse ist hierbei nicht interessirt, und wie deshalb in diesem Falle nicht dieSchutzvorschriften der Kapitalsherabsetzung zur Anwendung gelangen, so ist es auchwillkürlich, das Erforderniß eines gesetzlichen Reservefonds im Betrage der amortisirtenAktien aufzustellen.
Anm >». Erfolgt die Amortisation aber nicht aus dem jährlichen Reingewinn, so müssen
die erschwerenden Vorschriften der Kapitalsherabsetzung beobachtet werden (und zwaraußerdem, also neben der Erfüllung der Erfordernisse zu a und b). Denn indiesem Falle sind die Gläubiger gefährdet. Es liegt ja darin eine Vertheilung desnormaler Weise nicht vertheilbaren Gesellschaftsvermögens an Aktionäre und diese sollgrundsätzlich nicht erfolgen, ohne Beobachtung von Vorschriften zum Schutze derGläubiger. Es muß in solchem Falle also ein Amortisationsgeneralversammlungsbeschlußmit einer Mehrheit von mindestens 2/4 des vertretenen Grundkapitals gefaßt werden,bei mehreren Gattungen von Aktien muß eine gesonderte Abstimmung jeder Gattungerfolgen (ß 288). Durch den Beschluß muß festgesetzt werden, in welcher Weise dieMaßregel durchzuführen ist (Z 288). Eine gewisse Bestimmtheit muß ja nun aller-dings jeder Amortisationsbeschluß haben (vergl. oben Anm. 2). Hier aber wird nochweiter zu erfordern sein, daß die Maßregeln genau anzugeben sind, welche behufsDurchführung zu treffen sind: hier muß der Generalversammlungsbeschluß insbesondereauch den Preis, zu welchem der Ankauf zu erfolgen hat, jedenfalls aber den Höchstkurs,der zu zahlen ist, augeben; es muß ferner angegeben werden, ob an die Stelle derausgeloosten Aktien Genußschcine zu geben sind und welcher Art und mit welcher Be-rechtigung (vergl. nuten Anm. 16) zc. Ferner sind die Gläubiger gemäß Z 289 zurMeldung aufzufordern und eventuell ist ihnen Befriedigung oder Sicherheit zu ge-währen. Alsdann erst und nach fernerem Ablauf des Sperrjahres dürfen Zahlungenau die Aktionäre erfolgen. Der Gegeuwerth für die angekauften Aktien darf alsoerst nach diesem Zeitpunkt gezahlt werden (Ring Anm. 12 zu Art. 215 ä; CosackS. 673). Das Sperrjahr läuft von der dritten der für die Gläubiger bestimmtenPublikationen an, nicht erst von der Auslosung oder von dem Erwerb der Aktien an.(Z 289 Abs. 4). Das Nähere über diese Vorschriften siehe zu 288 und 239.
Anm iz. Zusah 1. Jede Art der Amortisation ist nach ihrer Durchführung zur Eintragung insHandelsregister anzunieldeu. Die Vorschrift des § 291 ist analog anwendbar (vergl. obenAnm. 6). Unrichtig ist es, wenn Cosack S. 673 und Makower diejenige Amorti-sation, welche ohne Beobachtung der Vorschriften über die Herabsetzung erfolgt, alsAmortisation ohne Kapitalsherabsetzuug bezeichnet. Das Grundkapital wird durch jedeAmortisation von Aktien herabgesetzt (vergl. oben Anm. 1 u. 6). Zu empfehlen ist auch, daß einGeneralvcrsammlungsbeschluß selbst oder durch den Aufsichtsrath diejenige Bestimmung desStatuts, welche die Grundkapitalszisfer enthält, der durchgeführten Amortisation entsprechendändert und auch dies angemeldet wird, damit das Statut korrekt lautet.
Anm .ie. Zusah 2. An die Stelle amortisirtcr Aktie» werden den Aktionären oft Gcuusischeiue ge-geben. Ueber diese siehe den Exkurs zu Z 179.
Anm.17. Zusatz 3. Uebergangsfragc. Auf ältere Gesellschaften finden die Borschriften des vor-liegenden Paragraphen ebenfalls Anwendung, sie mögen erleichternd oder erschwerend sein.(Anm. 4ffg. zu Z 178.) Auch frühere Vertragsrechte müssen insoweit weichen, als die erschweren-den Vorschriften des vorliegenden Paragraphen entgegenstehen, da diese öffentlich-rechtlicher undexklusiver Natur sind (R.G. 22 S. 1, Anm. 4ffg. zu Z 178). Infolge dessen braucht ein etwa be-stehender Vertrag auf Rückkauf von Aktien von der Gesellschaft nicht erfüllt zu werden, wennein Gesellschaftsbeschluß nach dieser Richtung nicht zu Stande kommt (vergl. zu Z 283, wo di5gleiche Frage bei Bezugsrechten auf neue Aktien abgehandelt ist).