Aktiengesellschaft. § 228.
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tz SS8.
Ist eine Aktie oder ein Interimsschein abhanden gekommen oder ver-nichtet, so kann die Urkunde, wenn nicht das Gegentheil darin bestimmt ist,im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die Vorschriften:des ß ?99 Abs. 2 und des ß 800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden ent-sprechende Anwendung.
Sind Gewinnantheilscheine auf den Inhaber ausgegeben, so erlischt mitder Araftloserklärung der Aktie oder des Interimsscheins auch der Anspruchaus den noch nicht fälligen Gewinnantheilscheinen.
Z 799 Absatz 2 B.G.B, lautet:
Der Aussteller ist verpflichtet, dem bisherigen Inhaber auf verlangen die zur. Lrwirkung des Aufgebots oder der Zahlungssperre erforderliche Auskunft zu er-theilen und die erforderlichen Zeugnisse auszustellen. Die Kosten der Zeugnisse hatder bisherige Inhaber zu tragen und vorzuschießen.
§ 800 B.G.B, lautet:
Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber für kraftlos erklärt, so kannderjenige, welcher das Ausschlußurtheil erwirkt hat, von dem Aussteller, unbeschadetder Befugniß, den Anspruch aus der Urkunde geltend zu machen, die Lrtheilung einerneuen Schuldverschreibung auf den Inhaber an Stelle der für kraftlos erklärten ver-langen. Die Rosten hat er zu tragen und vorzuschießen.
Der vorliegende Paragraph nebst seinen Annexen regelt den Bcrlnst der Aktie und des Anm. rFntcrimsscheins.
1. Wenn eine Aktie oder ein Jntcriinsschein abhanden gekommen oder vernichtet ist, so kanndie Kraftloserklärung im Wege des Aufgcbotsverfahrcns erfolgen. Das Aufgebot erfolgtnach den Vorschriften der C.P.O. (8Z 946 sfg., insbesondere W 1003 ffg. C.P.O.). Zudem Antrage berechtigt ist gemäß 8 1004 C.P.O. derjenige, der zuletzt der Gesell-schaft gegenüber als Aktionär galt, also bei Inhaberaktien der letzte, der durch eine Eigen-thumsübertragung oder durch eine Legitimationsübcrtragung (vergl. Anm. r3 zu 8 222)berechtigt war, die Aktionärrechte der Gesellschaft gegenüber auszuüben; bei Namensaktienderjenige, der zuletzt in das Aktienbuch eingetragen war (8 223 Abs. 3). Die Gesell-schaft muß dem Antragsteller mit Auskünften und Zeugnissen behilflichsein, wie dies 8 799 Abs. 2 B.G.B , vorschreibt. Der Aufgebotsantrag kaun schriftlichoder zu Protokoll des Gerichtsschreibers erfolgen (8 947 C.P.O.). Beizubringen ist ent-weder eine Abschrift der Aktie oder der wesentliche Inhalt derselben und alles, was zurErkennbarkeit derselben erforderlich ist, z. B. die Nummer des Aktienbuchs, ferner ist glaub-hast zu machen der Verlust der Urkunde und die Berechtigung zum Antrage und endlichmuß sich der Antragsteller zur Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eidesstatt er-bieten (8 1007 C.PO.). Zuständig ist das Gericht am Sitze der Gesellschaft (8 1005 C.P.O.).
2. Die Wirkungen des Aufgebots. Die verlorene Urkunde ist für kraftlos erklärt und Aum. e.-.nur der Antragsteller ist berechtigt, die Rechte aus der Urkunde geltend zu machen
(8 1018 C.P.O.). Die verlorene Aktie ist nichtig, in wessen Händen sie sich auch be-finden mag, und mag es auch ein gutgläubiger Erwerber sein. Rechtsgeschäfte, welche überdiese Urkunde nunmehr geschlossen werden, übertragen das Aktienrecht nicht. Nur der-jenige, der das Ausschlußurtheil erwirkt hat, ist als Aktionär zu betrachten. Er kann dieAktienrechte auf Grund des Ausschlußurtheils geltend machen. Er kann aber auch, was8 800 B.G.B , ergiebt, die Ausstellung einer neuen Aktienurkunde auf seine Kosten ver-langen. Alsdann kann er auch sein Aktienrecht übertragen, vorher nicht, weil die Ueber-traguug ohne gleichzeitige Uebertragung der Aktienurkunde nicht zulässig ist, das Ausschluß--