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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
688
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ßgg Aktiengesellschaft. ZZ 228 u. 229.

urtheil aber nicht etwa in aller und jeder Richtung die Aktiennrkunde vertritt (vergl.Anm. 5 zu Z 222).

Anm. s. Mit der Aktie sind aber gleichzeitig auch die noch nicht fälligen Dividendenscheine

für kraftlos erklärt, wenn dieselben auf den Inhaber lauten (und selbstverständlich auch dieTalons). Der dritte redliche Erwerber der Dividendenscheine hat den Anspruch auf dieDividendenscheine verloren. Der Erwirker des Ausschlußurtheils erhält mit der neuenAktie auch die neuen Dividendenscheine. An ihn mag sich der wahre Berechtigte wegender Dividendenscheine halten. Die bereits fälligen Scheine, soweit sie nicht mit aufgebotenund kraftlos erklärt sind, dagegen bleiben in Kraft und ebenso solche Dividendenscheine,die auf den Namen lauten. Denn in diesen beiden Hinsichten trifft der vorliegendeParagraph keine entgegenstehenden Sonderbestimmungen, es ist mithin die Regel desZ 803 B.G.B., der dies für Zinsscheine vorschreibt, analog anwendbar.

'Anm. t. Znsatz 1. Ucvcrgangsfrage. Art. 25 E.G. zum H.G.B, bestimmt, daß die Vorschriftendes vorliegenden Paragraphen auch in dem Falle Anwendung finden, daß eine Aktie vor demInkrafttreten des neuen H.G.B , abhanden gekommen, oder vernichtet worden ist. Als selbst-verständlich ist dabei gar nicht erwähnt, daß dies überhaupt Anwendung findet auf ältere Gesell-schaften. Dagegen hebt die Denkschrift S. 306 zum Ueberfluß hervor, daß sich die Vorschriftauch auf Aktien einer Gesellschaft bezieht, die vor dem Inkrafttreten des neuen H.G.B , bereitsaufgelöst ist.

Ä»m. s. Znsatz 2. Eine Stempelnng der neuen Urkunde, welche der Aktionär an Stelle der fürkraftlos erklärten, erhält, ist nicht erforderlich (Z 6 des Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1834),desgleichen ist der Umtausch ein stempelfreies Geschäft.

«IHN. 6. Zusatz 3. Auf Dividcndcnschcinc bezicht sich der Paragraph nicht. Dividendenscheine aufden Inhaber können nicht aufgeboten werden (Z 799 B.G.B.), aber auch nicht solche auf denNamen (Makower S. 430). Für den Fall des Verlustes giebt Z 804 B.G.B, einen andern Weg.Dieser Paragraph lautet:

Ist ein Zins-, Renten- oder Gewinnantheilschein abhanden gekommen odervernichtet und hat der bisherige Inhaber den Verlust dem Aussteller vor dem Ab-laufe der Vorleguugsfrist angezeigt, so kaun der bisherige Inhaber nach dem Ablaufeder Frist die Leistung von dem Aussteller verlangen. Der Anspruch ist ausgeschlossen,wenn der abhanden gekommene Schein dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt oderder Anspruch aus dem Scheine gerichtlich geltend gemacht worden ist, es sei denn, daßdie Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ablaufe der Frist er-folgt. Der Anspruch verjährt in vier Iahren.

In dem Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheine kann der im Abs. t be-stimmte Anspruch ausgeschlossen werden.

Uebergangsfragen regeln die Art. 174 und 175 E.G. zum B.G.B.

H SÄN.

Ist eine Aktie oder ein Interimsschein in Folge einer Beschädigung odereiner Berunstaltung zum Umlaufe nicht mehr geeignet, so kann der Berechtigte,sofern der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde nochmit Sicherheit erkennbar sind, von der Gesellschaft die Ertheilung einer neuenUrkunde gegen Aushändigung der beschädigten oder verunstalteten verlangen.Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.

Anspruch des Aktionärs auf Umtausch einer beschädigten Urkunde.

1. Der Berechtigte mnß seine Legitimation führen.

2. Ist der wesentliche Inhalt nicht erkennbar, so bleibt nur der Weg des Aufgebots übrig.

3. Der Umtausch ist stempelfrei und auch die umgetauschte Urkunde (Z 6 des Reichssteinpel-gesetzcs vom 27. April 1834).