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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
689
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Aktiengesellschaft. ZZ 230 u. 231.

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K S3«

Neue Gewinnantheile dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheinsnicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der Aktie oder des Interimsscheinsder Ausgabe widersprochen hat. Die Scheine sind in diesem Falle dem Besitzerder Aktie oder des Interimsscheins auszuhäodigen, wenn er die Haupturkundevorlegt.

Konkurrenz zwischen dem Inhalier der Aktie nnd dem Inhaber dcS Talons wegen derAbhebung der Dividendenschcine. Diese Vorschrift hat von uns bereits Erwähnung gefunden inAnm. 12 zu Z 213.

Dritter Titel.

Verfassung und Geschäftsführung.

Die Aktiengesellschaft wird durch den Borstand gerichtlich und außergericht-lich vertreten.

Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen.

Die Bestellung zum Ncitgliede des Borstandes ist jederzeit widerruflich,unbeschadet des Anspruchs aus die vertragsmäßige Vergütung.

Der vorliegende Paragraph normirt die rechtliche Stellung des Vorstandes (Abs. 1), dieZusammensetzung desselben (Abs. 2) und endlich die Widcrruflichkcit seiner Bestellung (Abs. 3).

1. (Abs. 1). Der allgemeine Charakter des Vorstandes ist im vorliegenden Paragraphen Anm. t.dahin bcfiimmt, daß er die gerichtlich nnd außergerichtlich vertritt.

Die rechtliche Stellung ist damit nicht erschöpfend angegeben. Nurdie eine Reite derselben, seine Stellung als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft, ist da-mit hervorgehoben. Er ist aber auch ihr oberstes geschäftsfiihrendes Organ. Erist, wie Ring Anm. 1 zu Art. 227 zutreffend sagt, das ordentliche ständige Organ derGesellschaft für Vertretung und Geschäftsführung,s.) Er vertritt die Gesellschaft gerichtlich nnd außergerichtlich.

a) Er hat dadurch die Stellung eines gesetzlichen Vertreters der Ge -Anm. ».sellschaft. Zwar ist das hier nicht, wie im Z 26 Abs. 2 B.G.B, für den Vorstanddes rechtsfähigen Vereins, ausdrucklich hervorgehoben. Allein diese letztere Gesetzes-vorschrift muß hier subsidiär angewendet werden (vergl. Anm. 9 zu Z 178). Darausfolgt, daß alle diejenigen Vorschriften, welche die Gesetze für den gesetzlichen Ver-treter eines Vereins geben, auch auf den Vorstand einer Aktiengesellschaft angewendetwerden müssen; soweit nicht SpezialVorschriften hier entgegenstehen.

Er ist gesetzlicher Vertreter, das bedeutet: er ist das vom Gesetze verlangte ordent -Aum. s.liche ständige Organ für die Vertretung der Gesellschaft. Er ist nicht etwa ihr aus-schließliches Vertretungsorgan und nicht etwa ihr absolut nothwendiges Ver-tretungsorgan. Nicht ihr ausschließliches Vertretungsorgan. Denn ausnahmsweisehat auch der Aufsichtsrath Vertretungsbefugniß (vergl. Einl. zu Z 246) undganz ausnahmsweise auch die Generalversammlung (vergl. zu § 250) und endlichkann die Aktiengesellschaft auch durch andere Bevollmächtigte vertreten werden.

Er ist aber auch nicht ein absolut nothwendiges Vertretungsorgan. Das Gesetzverlangt ihn zwar als Norm und Regel <Z 132 Nr. 4; Z 190 Abs. 3; Z 195 Abs. 1und 4). Aber der Vorstand kann während des Bestehens der Gesellschaft fehlen,

Staub, Handelsgesetzbuch, VI. Aufl. 44